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Die eAkte am Landgericht Freiburg
Informationen rund um die elektronische Akte am Landgericht
In Zivilsachen und seit dem 30.07.2025 auch in Strafsachen werden neu angelegte Verfahren der Fachbereiche immer mehr elektronisch geführt.
Alle eingehenden papierhaften Vorgänge (auch Telefaxe) müssen zunächst
gescannt werden, bevor sie in der Akte weiterbearbeitet werden können.
Über den elektronischen Rechtsverkehr eingehende Schreiben können direkt in der eAkte bearbeitet werden. Enthalten sie ein
Aktenzeichen einer bereits elektronisch geführten Akte, werden sie automatisch der elektronischen Verfahrensakte zugeordnet und sind
dort sofort verfügbar.
Was ändert sich für die Bürgerinnen und Bürger?
Die Bürgerinnen und Bürger können sich nach wie vor mit papierhaften Schreiben an das Gericht wenden und bekommen auch
herkömmliche Papierpost vom Gericht. Insofern ändert sich nichts. Auch die Bürgerinnen und Bürger können sich auf
elektronischem Weg an das Gericht wenden. Allerdings nicht mit einfacher E-Mail, sondern nur auf besonders sicheren
Übertragungswegen.
Näheres zu den Übermittlungsmöglichkeiten finden Sie auf https://www.ejustice-bw.de.
Auch können Bürgerinnen und Bürger für die Kommunikation mit der Justiz ein kostenfreies Postfach namens
Mein Justizpostfach (MJP) nutzen.
Für die Verwendung des MJP benötigen Sie zur Identifizierung ein BundID-Konto. Weitere Informationen finden Sie hier.
Was ändert sich für Rechtsanwälte und sonstige professionelle Einreicher?
Aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben wurde für professionelle Einreicher bereits zum 01.01.2022 die aktive Teilnahme am
elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtend:
Rechtsanwälte, Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen den Gerichten
sämtliche vorbereitende Schriftsätze, deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und
Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln (vgl. § 130d Satz 1 ZPO, § 55d Satz 1 VwGO, § 65d
Satz 1 SGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 52d Satz 1 FGO und § 14b Satz 1 FamFG, jeweils in der ab 1. Januar 2022 geltenden
Fassung).
Die Einreichung von Dokumenten per Papierpost und Telefax ist im Anwendungsbereich der Vorschriften ab diesem Zeitpunkt unzulässig und wirkt beispielsweise nicht mehr fristwahrend.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen und den zugelassenen Übermittlungswegen finden Sie auf https://www.ejustice-bw.de.
Handreichungen zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) können Sie unter anderem über die Support-Seite
https://portal.beasupport.de
beziehen.
Zur Fehlervermeidung im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hat das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg in Abstimmung mit den Rechtsanwaltskammern und dem Anwaltsverband in Baden-Württemberg einige wichtige Hinweise und Empfehlungen erarbeitet und in diesem Informationsblatt zusammengefasst.
Leitlinien für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten und Staatsanwaltschaften können über diesen Flyer eingesehen werden.
