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Verurteilung wegen Mordes an früherer Lebensgefährtin in Rheinfelden-Degerfelden

Datum: 21.03.2017

Kurzbeschreibung: 56 Jahre alter deutscher Staatsangehöriger wird wegen  Mordes an seiner früheren Lebensgefährtin zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes an früherer Lebensgefährtin in Rheinfelden-Degerfelden

 

Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag einen nun 56 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen Mordes seiner früheren, zur Tatzeit 46 Jahre alten ehemaligen Lebensgefährtin in Rheinfelden-Degerfelden zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Aufgrund der am 01. März 2017 begonnenen und insgesamt fünf Tage dauernden Hauptver­handlung hat das Gericht den Angeklagten der Tötung seiner früheren Partnerin für schuldig befunden. Er hatte auf die Frau am 26. September 2016 kurz nach 02:00 Uhr mit einem ein­seitig geschliffenen, etwa zwölf Zentimeter langen Messer mehrfach eingestochen. Insgesamt wurden bei der Frau über 40 Stiche in den Rücken, den Hals, die Brust, den Oberbauch und die Gliedmaßen festgestellt. Die Frau blieb während der Tat noch wenige Minuten bei Bewusst­sein und rief auch mehrfach um Hilfe, verlor das Bewusstsein dann jedoch. Ursächlich für ihren Tod waren die Durchtrennung der Hauptschlagader durch einen Stich in den Hals und ein beidseitiger Pneumothorax (eine krankhafte Ansammlung von Luft im Brustkorb). An­schließend schleifte der Angeklagte sein Opfer etwa 15 bis 20 Meter durch einen Vorgarten, nahm deren Handtasche und Mobiltelefon an sich und entfernte sich schließlich mit seinem Fahrzeug vom Tatort. Er wurde kurz nach 05:00 Uhr in der Nähe seiner Wohnung in Schopf­heim festgenommen.

 

Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer war der An­geklagte bei der Tat voll schuldfähig, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit wurde nicht bejaht.

 

Er handelte nach Auffassung des Schwurgerichts aus niedrigen Beweg­gründen, da er es schlicht nicht ertragen konnte, dass die Frau sich (schonend, nicht abrupt und konfrontativ) von ihm getrennt und - allerdings erst nach Monaten - einem anderen Mann zugewandt hatte. Weitere, von der Staatsanwaltschaft bejahte Mordmerkmale der Heimtücke und der Grausamkeit, konnte die Kammer nach umfassender Prüfung nicht bejahen. Eine besondere Schwere der Schuld wurde - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - nicht festgestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

§§ 20, 21, 57a Abs. 1, 211StGB lauten:

 

§ 20  StGB

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

 

§ 21 StGB

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich ver­mindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

 

§ 57a  StGB

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.   fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2.   nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung 

      gebietet und

3.   die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

 

§ 211 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

     aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus   

     niedrigen Beweggründen,

     heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

     um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

einen Menschen tötet.

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