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Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Datum: 24.02.2016

Kurzbeschreibung: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung nach einem Streit.

Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag einen 34 Jahre alten Mann aus Nigeria der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befun­den und ihn deswegen zu einer Freiheits­strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

 

Der Haftbefehl gegen den Angeklagten blieb aufrecht erhalten.

 

Nach den aufgrund zweitägiger Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte, der sich in dieser Sache in Unter­suchungshaft befindet, am Mittag des 15. August 2015 in einer Freiburger Umlandgemeinde auf einen 26jährigen Mann aus Gam­bia eingestochen. In der gemeinsamen Wohnung  der Männer ist es zunächst zum Streit gekommen, wobei der Angeklagte den Geschädigten be­leidigt und zu Boden gestoßen hat. Als der Geschädigte versuchte sich aufzurichten, wurde er von dem Angeklagten im Be­reich des Halses gepackt und mit der Faust kräftig auf die Stirn ge­schlagen. Als das Opfer ver­suchte, über sein Mobiltelefon die Polizei zu verständigen, hat der Angeklagte aus der Küche ein längeres Messer geholt und damit sein Opfer in den Rü­cken gestochen. Nach dem Stich ist es dem Opfer gelungen aus der Wohnung zu flüchten. Der Angeklagte hat ihm mit dem Messer in der Hand zunächst nachgesetzt, um den Ge­schädigten doch noch zu töten. Von diesem Vorhaben hat der Angeklagte dann jedoch aus freien Stücken Abstand genommen und ist in die Wohnung zurückgekehrt (Rücktritt vom Versuch).

 

Da der Angeklagte die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben hat und somit vom Tö­tungsdelikt zurückgetreten ist, war die Tat lediglich als gefährliche Körperverletzung ange­klagt.

 

Das Landgericht Freiburg hat – gestützt auf das Gutachten eines psychiatrischen Sachver­ständigen – die nach der Anklageerhebung geprüfte Unterbringung des Angeklagten in ei­nem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet, da deren Voraussetzungen nicht vor­lagen.

 

Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag gestellt, den Angeklagten wegen gefährlicher Körper­verletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Der Verteidiger beantragte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewäh­rung.

 

 

Die §§ 22, 24 Abs. 1, 63, 223, 224,StGB lauten:

 

§ 22 StGB

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tat­bestandes unmittelbar ansetzt.

 

§ 24 Abs. 1 StGB

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht voll­endet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

 

§ 63 StGB

 

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der vermin­derten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwar­ten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

§ 223 StGB

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 224 StGB

(1) Wer die Körperverletzung

(…)

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

(…)

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

 

begeht, wird mit  Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 

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