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Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
Datum: 24.02.2016
Kurzbeschreibung: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung nach einem Streit.
Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag einen 34 Jahre alten Mann aus Nigeria der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Haftbefehl gegen den Angeklagten blieb aufrecht erhalten.
Nach den aufgrund zweitägiger Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte, der sich in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, am Mittag des 15. August 2015 in einer Freiburger Umlandgemeinde auf einen 26jährigen Mann aus Gambia eingestochen. In der gemeinsamen Wohnung der Männer ist es zunächst zum Streit gekommen, wobei der Angeklagte den Geschädigten beleidigt und zu Boden gestoßen hat. Als der Geschädigte versuchte sich aufzurichten, wurde er von dem Angeklagten im Bereich des Halses gepackt und mit der Faust kräftig auf die Stirn geschlagen. Als das Opfer versuchte, über sein Mobiltelefon die Polizei zu verständigen, hat der Angeklagte aus der Küche ein längeres Messer geholt und damit sein Opfer in den Rücken gestochen. Nach dem Stich ist es dem Opfer gelungen aus der Wohnung zu flüchten. Der Angeklagte hat ihm mit dem Messer in der Hand zunächst nachgesetzt, um den Geschädigten doch noch zu töten. Von diesem Vorhaben hat der Angeklagte dann jedoch aus freien Stücken Abstand genommen und ist in die Wohnung zurückgekehrt (Rücktritt vom Versuch).
Da der Angeklagte die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben hat und somit vom Tötungsdelikt zurückgetreten ist, war die Tat lediglich als gefährliche Körperverletzung angeklagt.
Das Landgericht Freiburg hat – gestützt auf das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen – die nach der Anklageerhebung geprüfte Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet, da deren Voraussetzungen nicht vorlagen.
Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag gestellt, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Der Verteidiger beantragte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung.
Die §§ 22, 24 Abs. 1, 63, 223, 224,StGB lauten:
§ 22 StGB
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 24 Abs. 1 StGB
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
§ 63 StGB
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 223 StGB
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 224 StGB
(1) Wer die Körperverletzung
(…)
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
(…)
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.