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Urteil wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Freiburg

Datum: 22.12.2017

Kurzbeschreibung: Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreibens und unerlaubtem Handeltreibens in jeweils sieben Fällen.

Die Dritte Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat heute nach einer am 09. No­vember 2017 begonnenen und insgesamt sieben Tage dauernden Hauptverhandlung einen 42 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handel-trei­bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und uner­laubten Handeltreibens mit Betäubungs­mitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Ge­samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat die Kammer seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB).

 

Nach den Feststellungen der Kammer hat der bereits einschlägig wegen Betäubungsmittel­delikten vorbestrafte Angeklagte zusammen mit weiteren Tätern, die gesondert strafverfolgt werden, von Freiburg aus einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln betrie­ben, wobei es insgesamt um die Lieferung von 71 kg Marihuana und 5,5 kg Kokain ging

 

Die sachverständig beratene Große Strafkammer hat nach der Beweisaufnahme die Unter­bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, da er selbst betäu­bungsmittelabhängig ist. Zwei Jahre der verhängten Strafe sind nach der Entscheidung der Kammer vor der Unterbringung zu vollziehen. Nachdem sich der Angeklagte inzwischen etwa zehn Monate in Untersuchungshaft befindet, wird er die Therapie voraussichtlich in 14 Monaten antreten können.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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