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Urteil im Verfahren wegen einer Messerattacke an der Straßenbahnhaltestelle Lindenwäldle

Datum: 10.07.2015

Kurzbeschreibung: Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren für versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, unter Einbeziehung von Strafen eines Urteils des Amtsgerichts Freiburg vom 29.04.2015.

Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil 10.07.2015 einen 33 Jahre alten deutschen Staatsan­gehörigen des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nöti­gung für schuldig befunden. Unter Einbeziehung von Strafen eines Urteils des Amtsgerichts Freiburg vom 29. April 2015 wurde gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Die nun abgeurteilte Tat wurde durch das Landgericht mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren geahndet. Darüber hinaus wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

 

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Schwurgerichts am Morgen des 17. No­vember 2014 an einer Straßenbahnhaltestelle in Freiburg eine Frau, mit der er früher eine Beziehung hatte, unvermittelt mit einem mitgeführten Messer, das eine Klingenlänge von 9 cm aufwies, angegriffen und versucht, ihr in den Hals zu stechen Dies tat er nach der Über­zeugung des Gerichts, um die Frau zu töten. Er verfehlte den Hals der Frau jedoch um Haa­resbreite, weil es ihr und ihrem gleichfalls anwesenden Ehemann gelang, den Angeklagten zurückzustoßen. Zudem hat er die Frau mit einem weiteren Stich in die rechte Flanke verletzt und den Ehemann durch den Einsatz von Gewalt gezwungen, ihm den Weg in Richtung der flüchtenden Frau freizumachen. Nur aufgrund des Eingreifens von zwei Passanten konnten weitere Angriffe des Angeklagten verhindert werden.

 

Der Stich in die Flanke des Opfers verursachte eine stark in den Bauchraum blutende und damit potentiell lebensgefährliche Verletzung der Leber. Folge der Operation ist eine 28 cm lange Narbe. Die Frau konnte durch eine Notoperation gerettet werden, leidet jedoch noch immer unter den psychischen Folgen der Tat.

 

Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht, da sich das Opfer zum Zeit­punkt der Messerattacke keines Angriffs gegenüber sah und deswegen arg- und wehrlos war, was der Angeklagte für seine Tat ausnutzte.

 

Das Landgericht Freiburg hat außerdem festgestellt, dass der Angeklagte die Tat im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, die auf einer gemischten Persön­lichkeitsstörung beruht. Die sachverständig beratene Kammer kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten in unbehandeltem Zustand eine hochgradige Gefahr erneuter er­heblicher Straftaten besteht.

 

Die §§ 63, 211, 223, 224 StGB lauten

 

§ 63 StGB

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der vermin­derten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwar­ten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

§ 211 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

     aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus   

     niedrigen Beweggründen,

     heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

     um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

einen Menschen tötet.

 

§ 223 StGB

(1)  Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

§ 224 StGB

(1)  Wer die Körperverletzung

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, (…)

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schwe­ren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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