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Urteil im Verfahren wegen der Tötung eines 20 Jahre alten libanesischen Staatsangehörigen am 09. Oktober 2020 bei einer Bar in der Freiburger Innenstadt (1 Ks 200 Js 31908/20 AK 5/21)

Datum: 02.07.2021

Kurzbeschreibung: Schwurgericht verurteilt 24-jährigen wegen Totschlags in der Nähe einer Freiburger Bar zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und behält dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor.

Die 1. Große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Freiburg hat heute aufgrund der am 14. Juni 2021 begonnenen und insgesamt fünf Tage dauernden Hauptverhandlung einen inzwischen 24 Jahre alten Mann wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und zudem angeordnet, dass dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten bleibt. Das Schwurgericht gelangte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Angeklagte nach dem Besuch einer Bar in der Freiburger Innenstadt am 09. Oktober 2020 kurz nach 03:00 Uhr einen anderen, 20 Jahre alten Barbesucher mit zwei Messerstichen in den Brustbereich derart erhebliche Verletzungen beigebracht hat (Durchstechen der herznahen Körperhauptschlagader und Eröffnung des Herzbeutels), dass sein Opfer etwa eine Stunde später in der Universitätsklinik verstorben ist. Vorausgegangen war eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem späteren Opfer in der Bar. Bei dem Angeklagten lag zur Tatzeit zwar eine Alkoholisierung im Bereich von maximal 1,07 Promille vor, jedoch hat dies nach den Feststellungen des Schwurgerichts zu keiner erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt.

Der Vorbehalt der Sicherung wurde durch das Gericht angeordnet, da der Angeklagte bereits vielfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist - so unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung unter Einbeziehung vorangegangener Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten - und die Schwurgerichtskammer im Einklang mit einem psychiatrischen Sachverständigen nach einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner begangenen Taten zu dem Ergebnis gelangte, dass der 24-jährige aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten - namentlich solchen, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden - aus heutiger Sicht für die Allgemeinheit gefährlich ist (§§ 66a, 66 StGB). Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits zum jetzigen Zeitpunkt kam aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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