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Urteil der 15. Großen Strafkammer (Jugendkammer) im Verfahren wegen des Handels mit Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt Freiburg

Datum: 09.04.2021

Kurzbeschreibung:  Jugendkammer des Landgerichts Freiburg verurteilt zwei Angeklagte unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. wegen Beihilfe hierzu in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Freiburg zu Haftstrafen, erteilt einem Heranwachsenden eine Geldauflage und spricht eine vierten Angeklagten frei.

Die 15. Strafkammer – Große Jugendkammer – hat nach 6-tägiger Hauptverhandlung heute in einem Verfahren wegen Einschmuggelns von Betäubungsmitteln in die JVA Freiburg unter Beteiligung einer ehemaligen Justizvollzugsbeamtin ein Urteil gesprochen (15 KLs 620 Js 33188/19 AK 3/20).

Ein seinerzeit in der JVA Freiburg inhaftierter 33-jähriger Angeklagter wurde u.a. wegen Bestechung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Sein Bruder - ein 22-jähriger Mitangeklagter – wurde wegen Beihilfe hierzu unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu einer Geldauflage von 1.500 € verurteilt. Eine 36-jährige ehemalige Beamtin des Justizvollzugs wurde u.a. wegen Bestechlichkeit und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, außerdem wurde bei ihr ein Geldbetrag von 4.000 € eingezogen. Ein vierter Angeklagter, der seinerzeit ebenfalls in der JVA Freiburg inhaftiert war, wurde aus Mangel an Beweisen vom Vorwurf der Tatbeteiligung freigesprochen.

Nach den Feststellungen der Jugendkammer hatte die Justizvollzugsbeamtin auf Betreiben des inhaftierten Mitangeklagten im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 in zwei Fällen gegen ein Entgelt von 1.000 bzw. 1.500 € Betäubungsmittel, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und andere verbotene Gegenstände (u.a. Mobiltelefone) in die JVA Freiburg eingeschmuggelt, die sie zuvor von dem Bruder des inhaftierten Angeklagten erhalten hatte. Die Betäubungsmittel waren zum Handeltreiben innerhalb der JVA und zum geringen Teil zum Eigenkonsum des inhaftierten Mitangeklagten bestimmt. Eine dritte Lieferung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der sich die Justizvollzugsbeamtin gegen eine Zahlung von 1.500 € bereit erklärt hatte, wurde vor der Einbringung in die JVA Freiburg polizeilich sichergestellt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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