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Pressemitteilung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Datum: 27.05.2019

Kurzbeschreibung: Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat nun in dem oben genannten Komplex über die Eröffnung des Hauptverfahrens bei drei Anklagen entschieden, soweit diese den Vorwurf der mutmaßlichen Vergewaltigung bei einem Freiburger Club betreffen. Diesbezüglich wurden damit die Ankla­gen gegen elf Angeklagte zugelassen und Termine zur Haupt­verhandlung bis zur Sommerpause bestimmt, wobei die Verhandlung in der Regel um 09:00 Uhr beginnen soll.

Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat nun in dem oben genannten Komplex über die Eröffnung des Hauptverfahrens bei drei Anklagen entschieden, soweit diese den Vorwurf der mutmaßlichen Vergewaltigung bei einem Freiburger Club betreffen. Diesbezüglich wurden damit die Ankla­gen gegen elf Angeklagte zugelassen und Termine zur Haupt­verhandlung bis zur Sommerpause bestimmt, wobei die Verhandlung in der Regel um 09:00 Uhr beginnen soll.

 

Die Verhandlung findet an den nachfolgenden Tagen statt:

 

1. Verhandlungstag am Mittwoch, 26. Juni 2019,

2. Verhandlungstag am Montag, 01. Juli 2019 (ab 13.00 Uhr),

3. Verhandlungstag am Montag, 08. Juli 2019,

4. Verhandlungstag am Mittwoch, 10. Juli 2019,

5. Verhandlungstag am Donnerstag, 11. Juli 2019,

6. Verhandlungstag am Freitag, 12. Juli 2019,

7. Verhandlungstag am Mittwoch, 24. Juli 2019,

8. Verhandlungstag am Montag, 29. Juli 2019,

9. Verhandlungstag am Mittwoch, 31. Juli 2019 und

10. Verhandlungstag am Freitag, 09. August 2019.

 

Danach wird eine Unterbrechung der Verhandlung für einen Monat erfolgen. Anschließend wurden folgende weiteren Termine bestimmt:

 

11. Verhandlungstag am Montag, dem 09. September 2019 (Kurztermin),

12. Verhandlungstag am Montag, 23. September 2019,

13. Verhandlungstag am Mittwoch, 25. September 2019,

14. Verhandlungstag am Montag, 14. Oktober 2019,

15. Verhandlungstag am Mittwoch, 16. Oktober 2019,

16. Verhandlungstag am Donnerstag, 17. Oktober 2019,

17. Verhandlungstag am Dienstag, 22. Oktober 2019,

18. Verhandlungstag am Mittwoch, 23. Oktober 2019,

19. Verhandlungstag am Donnerstag, 24. Oktober 2019,

20. Verhandlungstag am Donnerstag, 07. November 2019,

21. Verhandlungstag am Dienstag, 19. November 2019,

22. Verhandlungstag am Dienstag, 10. Dezember 2019,

23. Verhandlungstag am Mittwoch, 11. Dezember 2019,

24. Verhandlungstag am Donnerstag, 12. Dezember 2019,

25. Verhandlungstag am Dienstag, 17. Dezember 2019,

26.  Verhandlungstag am Mittwoch, 18. Dezember 2019 und

27. Verhandlungstag am Donnerstag, 19. Dezember 2019.

 

In den ersten drei Verhandlungstagen ist vorgesehen, die Angeklagten jeweils zur Person und zur Sache zu befragen, zum vierten Termin ist der polizeiliche Hauptsachbearbeiter geladen. Am fünften Verhandlungstag soll dann die mutmaßliche Geschädigte des Verfahrens, die auch als Nebenklägerin auftritt, vernommen werden, wobei ein An­trag auf Ausschluss der Öffent­lichkeit angekündigt ist.

 

Insgesamt hat die Jugendkammer 47 Zeugen und fünf – drei psychiatrische und zwei rechts­medizinische – Sachverständige geladen.

 

Ebenfalls wurde durch den Vorsitzenden der Jugendkammer zur ordnungsgemäßen Durch­führung der Hauptverhandlung in diesem Verfahren die nachfolgende sitzungspolizeiliche An­ordnung getroffen, die auch die Möglichkeiten des Zugangs der Me­dien – einschließlich der Genehmigung von Film-, Bild –und Tonaufnahmen – betrifft.

 

Diese Ent­scheidung des Kammervorsitzenden lautet wie folgt:

 

„Sitzungspolizeiliche Verfügung vom 27.5.2019

 

zur Durchführung der Hauptverhandlung am 26.6.2019 mit Fortsetzungsterminen.

 

in der Strafsache gegen Ahmed Al. H. u. a.

 

wegen Verdachts der Vergewaltigung u. a.

 

Es wird aufgrund des zu erwartenden Beteiligungsinteresses der Öffentlichkeit zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der am Mittwoch, 26.6.2019, 09.00 Uhr beginnenden und wie folgt fortgesetzten Hauptverhandlung: (…)

 

gemäß § 176 GVG Folgendes angeordnet:

 

I.

 

1. Die Hauptverhandlung findet im Sitzungssaal IV des Landgerichts Freiburg, Salzstraße 17, 79098 Freiburg, statt. Sitzungen beginnen jeweils um 09.00 Uhr (Ausnahme am 1.7.2019: 13.00 Uhr). Etwaige Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

 

2. Zur Sicherung eines störungsfreien Ablaufes der Hauptverhandlung und der Ordnung im Sitzungssaal werden Sicherheitsbereiche eingerichtet. Den Anweisungen des dort und im Sit­zungssaal anwesenden Kontroll- und Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

 

3. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt dem Vorsitzen­den. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten (§§ 176, 177 GVG).

 

Die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden erstrecken sich

 

a) in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und die eingerichteten Sicherheitsbereiche ein­schließlich des Wartebereichs der Zeugen,

 

b) in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, einschließlich der Sitzungspausen, in denen sich die Kammer an der Gerichtsstelle aufhält, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung, in denen sich die Beteiligten, Medienvertreter/Journalisten oder Zuhörer einfinden bzw. entfer­nen,

 

und

 

c) in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.

 

4. Außerhalb der vorgenannten Bereiche übt das Hausrecht der Präsident des Landgerichts Freiburg aus. Innerhalb der vorgenannten Bereiche wird das Hausrecht durch die Sitzungspo­lizei verdrängt.

 

5.  In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.

 

6. Zur Unterstützung der Justizbediensteten bei der Einlasskontrolle, sowie bei der Aufrecht­erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Sitzungspolizei, leistet die Polizei Amts­hilfe.

II.

 

1. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten an den Hauptverhandlungstagen 60 Mi­nuten vor Sitzungsbeginn Zugang zum Gerichtsgebäude.

 

2. Allen Personen ist im Sitzungssaal das Mitführen von Waffen und Gegenständen untersagt, die geeignet sind,

 

a) andere körperlich zu verletzen,

 

b) zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,

 

c) die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren.

 

Von diesem Verbot unberührt bleibt das Führen der erforderlichen Dienstausrüstung (ein­schließlich der hierfür dienstrechtlich vorgesehenen Waffenausstattung) durch die den Ge­bäude- und Saalschutz stellenden Polizeikräfte und Justizbediensteten.

 

III.

 

1. Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten werden in den Sitzungssaal nur einge­lassen, nachdem sie sich der im Erdgeschoss eingerichteten Einlasskontrolle unterzogen ha­ben. Die Verfahrensbeteiligten (Mitglieder des Spruchkörpers, Vertreter der Staatsanwalt­schaft, Verteidiger, Nebenklägerin, Nebenklagevertreter, Dolmetscher und Sachverständige), die sich bei dem Kontrollpersonal entsprechend ausweisen oder diesem bekannt sind, sind von der Kontrolle ausgenommen. Dies gilt auch für die von diesen Personen mitgeführten Ta­schen und sonstigen Behältnisse.

 

2. Zuhörer haben Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, mobile Computer (Lap­tops/Tablets), Foto - und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, nach näherer Weisung des Kontrollpersonals in Verwahrung zu geben. Hiervon ausgenommen sind Mobiltelefone (Handys und Smartphones). Diese können in den Sitzungssaal mitgenommen werden, sind jedoch auszuschalten.

 

Medienvertreter/Journalisten und Zeugen dürfen Taschen und andere Behältnisse, Funkge­räte, mobile Computer (Laptops/Tablets), Mobiltelefone, Foto - und Filmapparate sowie Ge­räte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, in den Sitzungssaal mit­nehmen. Die Mobiltelefone sind im Sitzungssaal auszuschalten. Die Benutzung von mobilen Computern im Sitzungssaal ist nur im Offline-Betrieb gestattet. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht durchgeführt werden. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.

 

3. Die Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier.

 

Die Medienvertreter/Journalisten haben sich zudem durch einen gültigen Presseausweis oder die Auftragsbestätigung eines Presseorgans zu legitimieren.

 

4. Nach Vorzeigen der Ausweispapiere sind Zuhörer, Medienvertreter/Journalisten und Zeu­gen durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der mitgeführten Taschen und Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung ver­wendet zu werden und andere körperlich zu verletzen. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes auf Anforderung wieder ausgehändigt. Bei der Durchsuchung sind Mäntel und Jacken stets abzulegen. Auf Verlangen des Kontrollpersonals sind auch Pullover, Gürtel und Schuhe auszuziehen und Taschen zu entleeren.

 

Verbleibt nach der Durchsuchung der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mit­geführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden.

 

5. Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, be­anstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Bei Zeugen und Medienvertretern/Journalisten ist vor Versagung des Zutritts die Entscheidung des Vorsitzen­den einzuholen.

 

IV.

 

1. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, § 169 Satz 1 GVG.

 

2. Der Sitzungssaal wird frühestens 60 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.

 

3. Während der Sitzungspausen und am Ende des Hauptverhandlungstages haben Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten nach Maßgabe des Vorsitzenden und der im Saal anwesen­den Justizbediensteten den Sitzungssaal zu verlassen.

 

4. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Haupteingang des Sitzungsgebäudes bzw. in dem vor dem Sitzungssaal als Wartezone ge­kennzeichneten Bereich in den Sitzungssaal eingelassen.

 

Für Medienvertreter/Journalisten sind ein Drittel der im jeweiligen Sitzungssaal vorhandenen Sitzplätze reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Die Sitzplatzvergabe erfolgt für den jeweiligen Sitzungstag in der Reihenfolge des Eintreffens der jeweiligen Medienvertreter.

 

Wird ein für Medienvertreter/Journalisten reservierter Sitzplatz nicht spätestens 10 Minuten vor Sitzungsbeginn eingenommen, wird er für Zuhörer freigegeben.

 

Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

 

6. Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie (Einzel-) Sitz­plätze für Zuhörer vorhanden sind.

 

Ein nach Sitzungsbeginn freiwerdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. „Reservierun­gen" sind nicht statthaft.

 

Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden.

 

V.

 

1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind ab jeweils 30 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im Sitzungssaal gestattet.

 

Ton-, Film- und Bildaufnahmen von Zeugen, die sich im Wartebereich befinden, sind nicht gestattet.

 

2. Für Ton-, Film- und Bildaufnahmen außerhalb des Gerichtssaales und des Sicherheitsbe­reichs ist die gesonderte Genehmigung des Präsidenten des jeweiligen Gerichts einzuholen.

 

3. Ton-, Film- und Bildaufnahmen innerhalb des Gerichtssaales sind nur zulässig, wenn zuvor eine schriftliche Genehmigung des Vorsitzenden eingeholt wurde.

 

Die Genehmigung für Filmaufnahmen kann nur maximal 2 Kamerateams - eines öffentlich-rechtlichen und eines privaten Senders - erteilt werden.

 

Die Genehmigung für Video-/Fotoaufnahmen kann nur 6 Fotografen - 3 Agenturfotografen und 3 freien Fotografen - erteilt werden.

 

Die Erteilung der Genehmigungen setzt die Erklärung voraus, dass die jeweils gefertigten Auf­nahmen anderen - nicht zugelassenen - Medien bzw. deren Vertretern zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Genehmigungen werden in der Reihenfolge des Eingangs des Antrags erteilt.

 

Die Anträge können in der Zeit zwischen dem 05.06.2019, 9:00 Uhr, und dem 06.06.2019, 12:00 Uhr, über das Postfach des Landgerichts Freiburg Pressestelle@LGFreiburg.justiz.bwl.de gestellt werden.

 

4. Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.

 

5. Film- oder Bildaufnahmen der Angeklagten und der Nebenklägerin dürfen ohne deren aus­drückliches Einverständnis nur veröffentlicht werden, wenn durch technische Verfahren („Ver­pixeln“, schwarzer Balken o.ä.) die Anonymisierung sichergestellt ist.

 

6. Jeweils zu Beginn der Sitzung, vor Aufruf der Sache, werden Film- und Bildaufnahmen von den Mitgliedern des Spruchkörpers im Sitzungssaal gestattet.

 

Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden zu beenden.

 

7. Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).

 

Gründe:

 

Die Pflicht zur Anonymisierung der Gesichter der Angeklagten und der Nebenklägerin ist zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte geboten. Weder die Angeklagten noch die Nebenklägerin haben bislang von sich aus die mediale Öffentlichkeit gesucht oder sind aus sonstigen Grün-den - etwa aufgrund ihres Amtes oder ihrer Prominenz - im Blickfeld der Öffentlichkeit. Auslö­ser für die mediale Aufmerksamkeit ist ausschließlich das vorliegende Strafverfahren.

 

Bei den Angeklagten ist eine Anonymisierung zudem aufgrund der bis zur rechtskräftigen Ver­urteilung zu ihren Gunsten sprechenden Unschuldsvermutung geboten.

 

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte überwiegen die genannten schutzwürdigen Be­lange der Angeklagten und der Nebenklägerin das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer nichtanonymisierten Berichterstattung.

 

Die übrigen getroffenen Anordnungen sind vor dem Hintergrund des zu erwartenden öffentli­chen Interesses zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung und zur Sicherheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderlich.“

 

 

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass vor oder nach der in V. 3. genannten Frist eingehende Anträge nicht berücksichtigt werden können.

 

 

Die Pressestelle des Landgerichts Freiburg

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