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Pressemitteilung zur Klageabweisung in Verfahren 5 O 140/15

Datum: 30.03.2016

Kurzbeschreibung: Landgericht Freiburg weist Klage von sechs Anlegern wegen Beteiligungen an der Regiowind plus Lahr/Seelbach GmbH & Co KG ab

Landgericht Freiburg weist Klage von sechs Anlegern wegen Beteiligungen an der Regiowind plus Lahr/Seelbach GmbH & Co KG ab

 

Urteil vom 30. März 2016 – 5 O 140/15

 

Die Kläger hatten sich im Laufe des Jahres 2005 an der beklagten Gesellschaft beteiligt, die in Solar- und Windkraftanlagen investiert. Sie sind der Auffassung, dass der Prospekt, mit dem die Beklagte über die Kapitalanlage informierte und der Grundlage ihrer Investitionsentscheidung gewesen sei, verschiedene Fehler aufweise.

 

Die zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom 30.03.2016 die Anlegerklage abgewiesen und entschieden, dass keine wesentlichen Prospektfehler festzustellen seien.

 

Dem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung in einem Emissionsprospekt ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Es sind alle wesentlichen Umstände mitzuteilen, damit er auf der Grundlage vollständiger, transparenter und verlässlicher Informationen eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung zu treffen vermag. Eine Garantie für die Richtigkeit von Prognosen ist damit nicht verbunden. Nachträgliche Änderungen aufgrund besserer Erkenntnisse lösen ebenfalls keine Haftung aus.

 

Dem wird der in Rede stehende Prospekt nach Auffassung der Kammer gerecht. Der Prospekt enthalte sämtliche aufklärungspflichtigen Informationen. Hinsichtlich der von den Klägern gerügten Punkte würden bei einem Anleger keine wesentliche Fehlvorstellung hervorgerufen.

 

Im Prospekt waren zwar Solaranlagen mit einer Leistung von 200 Kilowatt-Peak (kWp) genannt, obwohl nur Anlagen mit einer Leistung von insgesamt 143 kWp installiert werden. Es ergaben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Änderung bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Anteilszeichnung feststand.

 

Weiter rügen die Kläger, dass die im Prospekt prognostizierte mittlere Windgeschwindigkeit für den vorgesehenen Standort übertrieben gewesen sei und die Windkraftanlagen nicht den erwarteten Ertrag brächten. Nach Ansicht des Landgerichts stellt auch dies keinen durchgreifenden Mangel dar, da die Angaben im Prospekt auf den zuvor eingeholten Windgutachten beruhten. Außerdem handele es sich bei den Angaben zur mittleren Windgeschwindigkeit um eine bloße Rundungsdifferenz.

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