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Eröffnung des Hauptverfahrens
Datum: 26.10.2017
Kurzbeschreibung: Die 1. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Freiburg hat gestern das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 22.09.2017 im Fall der Tötung einer Joggerin in Endingen am Kaiserstuhl zur Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht zugelassen.
Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall der Tötung einer Joggerin in Endingen am Kaiserstuhl
Die 1. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Freiburg hat gestern das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 22. September 2017 im Fall der Tötung einer Joggerin in Endingen am Kaiserstuhl zur Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht zugelassen. Diese Entscheidung hat unter anderem folgenden Wortlaut:
„Die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 22.09.2017 wird zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Freiburg mit der Maßgabe zugelassen, dass eine Unterbringung in der Maßregel der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nach derzeitigem Stand nicht in Betracht kommen dürfte, da eine Strafe im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur derjenige verwirkt hat, der wegen der zugrunde liegenden Tat bereits verurteilt wurde oder aber die Tat Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGHSt 25, 44-51; BGH NJW 1999, 3723-3725; BGHSt 50, 284-299; BGH NStZ 2007, 212-213). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB in Betracht kommen kann.“.
Das Verfahren ist derzeit auf acht Verhandlungstage terminiert, wobei die Sitzungen jeweils um 08:30 Uhr beginnen. Folgenden Termine sind vorgesehen:
Mittwoch, 22. November 2017,
Donnerstag, 23. November 2017,
Freitag, 01. Dezember 2017,
Montag, 04. Dezember 2017,
Dienstag, 05. Dezember 2017,
Donnerstag, 14. Dezember 2017,
Dienstag, 19. Dezember 2017 und
Freitag, 22. Dezember 2017.
Das vorläufige Beweisprogramm der Kammer sieht die Vernehmung von zehn Zeugen und sechs Sachverständigen vor. Für den ersten Verhandlungstag ist - neben den gemäß § 243 StPO vorgeschriebenen Verfahrensvorgängen (vgl. den Anhang) - die Vernehmung des die Ermittlungen führenden Kriminalbeamten, der einen Überblick über die gesamten Ermittlungen geben soll, vorgesehen. Am 2. bis 4. Verhandlungstag sollen zehn Zeugen - darunter vier weitere deutsche Polizeibeamte und ein Kriminalbeamter aus Österreich - und fünf Sachverständige - zwei davon aus Österreich - gehört werden. Die Vernehmung der österreichischen Zeugen bzw. Sachverständigen ist am vierten Verhandlungstag (Montag, 04. Dezember 2017 ab 13:30 Uhr vorgesehen. An allen Hauptverhandlungstagen wird ein psychiatrischer Sachverständiger teilnehmen, der am Ende der Beweisaufnahme ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und zur Gefährlichkeitsprognose (Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) erstatten wird.
Das für Medienvertreter/Journalisten vorgesehene Verfahren wird zeitnah im Rahmen einer weiteren Pressemitteilung auf der Homepage des Landgerichts bekannt gegeben. Dabei soll auch über die weiteren sitzungspolizeilichen Anordnungen der Vorsitzenden informiert werden.
§ 243 StPO lautet:
:
§ 243 Gang der Hauptverhandlung
(1) 1Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. 2Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) 1Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) 1Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. 2Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. 3In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. 4In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) 1Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. 2Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) 1Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. 3Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. 4Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.