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Weiteres Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Freiburg gegen zwei bereits im Komplex „Hans-Bunte“ nicht rechtskräftig verurteilte syrische Staatsangehörige und einen weiteren Syrer (6 KLs 181 Js 1138/19 AK 2/19)

Datum: 03.05.2021

Kurzbeschreibung: Jugendkammer des Landgerichts Freiburg verurteilt zwei syrische Staatsange­hörige im Alter von 24 und 25 Jahren aus dem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewal­tigung beim „Hans-Bunte-Areal“ im Oktober 2018 unter anderem wegen Taten der gefährli­chen Körperverletzung und des Besitzes von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafe bzw. Geld­strafe und spricht diese sowie ei­nen weiteren, 24-jährigen Syrer hinsichtlich weiterer Taten - unter anderem dem Vor­wurf der Vergewaltigung im September 2017 - frei.

Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat aufgrund der acht Tage dauernden, am Donnerstag, dem 11. März 2021, begonnenen Hauptverhandlung mit Urteil vom 30. April 2021 drei syrische Staatsangehörige im Alter von 24 und 25 Jahren unter anderem vom Vorwurf der Vergewaltigung im September 2017 unter Anwendung des Grundsatzes „In dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) freigesprochen. Die zwei bereits im Komplex „Hans-Bunte“ nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten im Alter von 24 und 25 Jahren, die sich seit Oktober 2018 in Untersuchungshaft befinden, wurden zu einer Freiheitsstrafe bzw. eine Geldstrafe nach Erwachsenenrecht verurteilt. Der 24-jährige, bereits zu fünf Jahren und sechs Monaten verurteilte Mann, wurde der gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, der Körperverletzung, versuchten sexueller Nötigung und exhibitionistischer Handlungen für schuldig befunden und wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, während gegen den 25 Jahre alten Angeklagten - der im Komplex „Hans-Bunte“ nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,-- € festgesetzt wurde. Der zu der Gesamtgeldstrafe verurteilte Angeklagte hat auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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