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Verurteilung eines 25 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Hartheim und Eschbach (15 KLs 160 Js 16997/20 AK 9/20)
Datum: 04.02.2021
Kurzbeschreibung:
Die 15. Große Strafkammer hat durch Urteil von gestern einen 25 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der Geiselnahme in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, besonders schwerem sexuellen Übergriff, Entziehung Minderjähriger und mit Körperverletzung für schuldig befunden und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem wurde gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Schließlich wurden dem Angeklagten Schmerzensgeldzahlungen zugunsten seiner Opfer in Höhe von 2.500, -- €, 5.000, -- € und 15.000, -- € auferlegt.
Der Angeklagte, der sich seit dem 30. Mai 2020 zunächst in Untersuchungshaft befand und seit dem 12. November 2020 im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen gemäß § 126a StPO einstweilig untergebracht ist, hat nach den aufgrund der ab dem 21. Dezember 2020 an fünf Tagen geführten Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen der Jugendkammer im September 2016 in Hartheim-Bremgarten einen damals acht Jahre alten Jungen, der sich allein zuhause aufhielt und zu dem er sich über die Terrassentür Zutritt verschaffte, sexuell missbraucht und genötigt, im November 2019 in Eschbach einen zur Tatzeit neun Jahre alten Jungen, der sich abends mit seinem Fahrrad auf dem Heimweg vom Fußballtraining befand, unter Drohungen in ein Feld gezogen und sexuell missbraucht bzw. genötigt sowie am 29. Mai 2020 einen damals acht Jahre alten Jungen an einem Kindergarten in Hartheim-Feldkirch unter Vorhalt eines Messers in seine Gewalt gebracht, diesen mit seinem Fahrzeug an einen anderen Ort verbracht, dort gefesselt und sexuell missbraucht. Sein letztes Opfer, das der Angeklagte ca. eine Stunde nach der Entführung etwa einen Kilometer von dem Kindergarten entfernt wieder freiließ, trug durch die Tat Kratzer und Hämatome an den Beinen, am Rumpf und an den Oberarmen davon.
Der Angeklagte leidet an einer multiplen Störung der Sexualpräferenz, aufgrund derer seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB). Da der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung gefährlich ist, wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.