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Urteil gegen 51jährigen Soldaten der deutsch-französischen Brigarde im Zusammenhang mit den "Staufener Missbrauchsfällen"

Datum: 09.12.2019

Kurzbeschreibung: Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten.

Die als Jugendkammer zuständige 16. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat heute nach einer insgesamt sechs Tage dau­ernden Hauptverhandlung in einem Verfahren gegen einen Soldaten der deutsch-französischen Brigade wegen des Vorwurfs des se­xuellen Missbrauchs von Kindern unter anderem in Staufen den inzwischen 51 Jahre alten deutschen Staats­angehörigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, je­weils in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellung kinderpornographischer Schriften und mit Zwangsprostitution, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheits­strafe von 7 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Einziehung des Fahrzeugs des Angeklagten wurde angeordnet und zudem festgestellt, dass die in Frankreich vollzogene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird (16 KLs 160 Js 33561/17 AK 11/19).

 

Die erneute Verhandlung vor einer Jugendkammer des Landgerichts Freiburg war erforderlich, nachdem der Bundesgerichtshof ein erstes Urteil der Jugendkammer vom 16. Mai 2018 (6 KLs 160 Js 33561/17 AK 1/18) auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 09. Mai 2019 (4 StR 511/18) teilweise aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur Entscheidung über die Höhe der Strafe sowie über die Fragen der Einziehung, des Anrechnungsmaßstabs für die in Frankreich erlittene Ausliefe­rungshaft der etwaigen Anordnung der Sicherungsverwahrung bzw. deren Vorbehalt zurück­verwiesen hatte.

 

Aufgrund des Gutachtens eines überaus erfahrenen forensischen Sach­verständigen kam die Kammer – wie bereits im ersten Verfahren - zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht vorliegen, bei die­sem insbesondere kein Hang im Sinne des § 66 StGB, der eine der Voraussetzungen für die Anordnung oder den Vorbehalt (§ 66a StGB) dieser Maßregel darstellt, festgestellt werden kann.

 

Das Vorliegen eines Hangs kann bejaht werden bei einem eingeschliffenen Verhaltensmuster im Sinne eines inneren Zustands, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt.

Dieser liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere bei Perso­nen vor, die dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen sind oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig werden, wenn sich die Gelegenheit dazu bie­tet. Nach Auffassung der Kammer konnten im Einklang mit dem forensischen Sachverständi­gen auch nach der erneuten Verhandlung der Sache die Voraussetzungen für die Anordnung oder den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung beim Angeklagten nicht bejaht werden.

 

Der Angeklagte befindet sich wegen der Vorwürfe dieses Verfahrens seit 09. November 2017 in Untersuchungshaft, er hatte sich zuvor nach seiner Festnahme im Elsass am 25. Oktober 2017 ab dem 26. Oktober 2017 in französischer Auslieferungshaft befunden.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Weitergehende Auskünfte zum Verfahren können nicht erteilt werden.

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