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Urteil im fünften Verfahren

Datum: 06.08.2018

Kurzbeschreibung: Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren

Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat heute nach einer insgesamt fünf Tage dau­ernden Hauptverhandlung in dem insgesamt fünften Verfahren wegen des Vorwurfs des se­xuellen Missbrauchs von Kindern unter anderem in Staufen einen 33 Jahre alten spanischen Staats­angehörigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vierzehn (14) Fäl­len, dabei auch teilweise in Tateinheit mit Vergewaltigung, Zwangsprostitution und Her­stellen kinderpornographischer Schriften, Körperverlet­zung sowie Anstiftung zum Her­stellen kinder­pornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheits­strafe von 10 Jahren ver­urteilt. Darüber hinaus muss der Angeklagte an den von ihm miss­brauchten Jungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000, -- € bezahlen.

 

Die Jugendkammer kam im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen:

 

Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen der Kunden des Hauptangeklagten in den beim Landgericht Freiburg angeklagten Fällen des Missbrauchs von Kindern – dabei insbesondere eines zu den Tatzeiten in Staufen lebenden, jetzt zehn Jahre alten Jungen. Dieser Hauptan­geklagte muss sich zurzeit mit der Mutter des Opfers ebenfalls vor der Jugendkammer unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs und der Vergewal­tigung des im Juli 2008 geborenen Sohnes seiner Lebensgefährtin verant­worten. In diesem Verfahren ist vorgesehen, dass morgen ein Urteil verkündet wird.

 

Der angeklagte Spanier hat nach der Überzeugung der Jugendkammer den Hauptangeklagten im Frühjahr 2016 im so genannten „Darknet“ kennengelernt. Zu einem ersten Treffen kam es dann Anfang September 2016 nördlich von Freiburg, wobei es zu ersten Missbrauchshand­lungen gekommen ist. Dabei hat der Mann das Glied des Jungen kurz berührt, der sich aber dann weigerte, das Glied des Angeklagten zu manipulieren. Durch den Hauptangeklagten ließ sich der Junge dann überzeugen, worauf es im Anschluss unter anderem zum Oralverkehr durch den Jungen kam. Knapp zwei Wochen später fertigte der Haupttäter in Absprache mit dem Spanier ein Missbrauchsvideo, wobei dem Jungen – wie vom Angeklagten gewünscht – mehrfach mit Hand auf das Gesäß geschlagen wurde und dieser zudem den Hauptangeklag­ten oral befriedigen musste. Dieses Video wurde dem Angeklagten durch den Haupttäter letzt­lich zugeschickt. Anfang Oktober 2016 kam es in Staufen zu einem weiteren Missbrauch des Jungen durch den Spanier mit kurzem Oralverkehr durch den Jungen, der den Angeklagten schließlich manuell befriedigen musste. Wenige Tage später kam es in einer Ferienwohnung an einem anderen Ort nördlich von Freiburg zu zwei weiteren Missbrauchsfällen mit wechsel­seitigen Masturbationshandlungen und Oralverkehr sowie erneut in Staufen zum Oralverkehr. Mitte Juli 2017 fanden drei weitere sexuelle Übergriffe in der zuletzt genannten Ferien­wohnung mit manueller und oraler Befriedigung des Angeklagten statt, wobei der Junge eine schwarze Maske tragen musste oder zur Steigerung der sexuellen Erregung des Angeklagten von die­sem leichte Schläge mit der flachen Hand auf das Gesäß erhielt. Bei einem dritten Aufenthalt in dieser Ferienwohnung vom 10. bis zum 15. August 2017 wurde der Angeklagte in fünf wei­teren Fällen in ähnlicher Weise übergriffig, wobei der Angeklagte in mindestens zwei Fällen mit einem Finger anal in den Jungen eindrang, was dieser als schmerzhaft empfand. In einem Fall davon kam es auch zum Versuch des Analverkehrs durch den Angeklagten.

 

Die Jugendkammer hat ihre Entscheidung unter anderem auf das Geständnis des Angeklag­ten, die Ansicht der Aufnahmen des Missbrauchs, aber auch die Angaben des Haupttäters dieses Missbrauchskomplexes gestützt. Aufgrund des Gutachtens eines forensischen Sach­verständigen kam die Kammer überdies zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht vorliegen.

 

Der Angeklagte befindet sich wegen der Vorwürfe dieses Verfahrens seit dem 19. Oktober 2017 in Haft, dabei bis zum 14. Dezember 2017 in Auslieferungshaft und seither in Untersu­chungshaft.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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