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37 Jahre alter Mann aus der Schweiz verurteilt

Datum: 02.07.2018

Kurzbeschreibung: Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, sowie Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat heute nach einer insgesamt sechs Tage dau­ernden Hauptverhandlung in dem dritten Verfahren wegen unter anderem des Vorwurfs des schweren sexuellen Miss­brauchs eines Jungen aus Staufen einen 37 Jahre alten Mann aus der Schweiz, der sich seit dem 22. November 2017 in dieser Sache in Haft befindet, unter anderem der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuel­len Missbrauch von Kindern, Zwangsprostitution, Herstellung kin­derporno­graphi­scher Schriften und der Verlet­zung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, der Vergewaltigung in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem sexuel­len Missbrauch von Kindern, Zwangsprostitution, Herstellung kin­derporno­graphi­scher Schriften, Beleidigung und der Verletzung des höchstpersönlichen Le­bensbereiches sowie des Besitzes kin­derporno­graphi­scher Schriften für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in der Sicherungsver­wahrung angeord­net.

 

Die Jugendkammer kam im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen:

 

Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen der Kunden des vermutlichen Haupttäters, der sich zurzeit mit der Mutter des Opfers ebenfalls vor der Jugendkammer unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs und der Vergewal­tigung des im Juli 2008 geborenen Sohnes seiner Lebensgefährtin verant­worten muss.

 

Der Angeklagte hat nach der Überzeugung der Jugendkammer in der Zeit von Anfang Dezem­ber 2016 bis Anfang Januar 2017 im Einverständnis mit dem ver­mutlichen Haupttäter und der Mutter des Jungen von dem Jungen den Oral­verkehr an sich ausüben lassen, wobei der Junge nach der ersten Tat ein gebrauchtes Notebook und 50, -- € erhalten hat. Bei dieser Tat trafen sich der Angeklagte und der Haupttäter zunächst allein an einer Bank am Wohnort des Haupt­täters und verabredeten den Ablauf des geplanten Missbrauchsgeschehens. Danach ver­steckte sich der Schweizer in einem nahegelegenen Waldstück, während der Haupttäter den Jungen zur besagten Bank führte, wo dieser an dem Haupttäter – wie mit dem Schweizer abgesprochen - dann den Oralverkehr ausführen musste. Hierauf kam der Angeklagte aus seinem Versteck, gab sich als Polizist aus und ließ den Jungen schließlich über mehrere Mi­nuten den ungeschützten Oralverkehr an sich ausführen. Dabei musste der damals acht Jahre alte Junge eine Augenbinde tragen. Während des Oralverkehrs hielt der Angeklagte teilweise den Kopf des Kindes fest und führte diesen auch unter Einsatz nicht unerheblicher Kraft vor und zurück, um sich intensiver zu erregen.

 

Zwei Wochen später kam es auf einem Verbindungsweg zwischen zwei Ortschaften im Mark­gräfler Land im Fahrzeug des Angeklagten zu einem weiteren verabredeten Miss­brauch des Kindes, wobei sich dieses trotz der herrschenden Kälte nackt ausziehen musste und vom An­ge­klagten gefesselt wurde, wobei er die Hände des Jungen hinter dem Rücken mit einem Panzerband verbunden hat. Wiederum musste das Kind ein Tuch als Augenbinde tragen und im Anschluss an den Missbrauch durch den Angeklagten auch den Partner seiner Mutter oral bis zum Samenerguss befriedigen. Der Angeklagte hatte während der oralen Stimulierung durch den Jungen keinen Samenerguss, befriedigte sich danach selbst und ejakulierte in das Gesicht des Kindes. Für Tat lud der An­geklagte den Jungen und den Haupttäter zum Essen in ein Schnellrestaurant ein, gab auch für die Mutter des Kindes Essen zum Mitnehmen aus und übergab dem Haupttäter noch 60, -- € für den Erwerb einer Gutscheinkarte für „Google Play“ für den Jungen.

 

Die dritte Miss­brauchstat fand drei Wochen später, mithin Anfang Januar 2017 statt. Hierbei wurde der Junge auf einem vom Angeklagten mitgebrachten Klappstuhl wiederum mit dem Panzerband gefesselt. Auch musste er abermals eine Augenbinde tragen. Der Angeklagte versetzte dem Kind eine leichte Ohrfeige und hielt – wie bei der zweiten Tat – dessen Kopf während des Oralverkehrs fest und führte auch diesmal den Kopf des Jungen unter Einsatz nicht unerheblicher Gewalt vor und zurück, um sich stärker zu befriedigen. Anschließend musste das inzwischen ungefesselte Kind den Angeklagten noch in dessen Auto minutenlang manuell und oral befriedigen, ehe der Angeklagte dann sich selbst befriedigend zum Samen­erguss kam und dem weinenden Kind abermals ins Gesicht ejakulierte. Schließlich forderte der Angeklagte den Jungen auf, ihm den Penis oral „sauber zu machen“. Bei dieser Tat erhielt der Haupttäter vom Angeklagten 100, -- €. Von allen drei Taten wurden durch den Angeklagten und den mutmaßlichen Haupttäter Videoaufnahmen gefertigt.  

 

Auf dem Notebook, das dem Jungen nach der ersten Tat geschenkt worden war, wurden nach teilweiser Wieder­herstellung der zuvor vom Angeklagten gelöschten Dateien mindestens 200 kinderpornografi­sche Bilddateien gefunden.

 

Es wurden Einzelstrafen von vier Jahren für die erste Tat, fünf Jahre und sechs Monate für die zweite Tat, sechs Jahre für die dritte Tat und sechs Monaten für den Besitz kinderpornogra­phischer Schriften verhängt.

 

Die Jugendkammer hat ihre Entscheidung unter anderem auf das Geständnis des Angeklag­ten, die Ansicht der Aufnahmen des Missbrauchs, aber auch die Angaben des mutmaßlichen Haupttäters gestützt. Aufgrund des Gutachtens eines forensischen Sachverständigen kam die Kammer überdies zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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