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Anklage im 3. Verfahren der Staufener Missbrauchsfälle zugelassen

Datum: 30.04.2018

Kurzbeschreibung: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen einen 39 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen und eine 48 Jahre alte Frau, bei der es sich um die Mutter des Neunjährigen handelt, wurde zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Kammer gibt die geplanten Verhandlungstage bekannt.

Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Beschluss vom 23. April 2018 den Fäl­len wegen unter anderem des Vorwurfs des schweren sexuellen Miss­brauchs eines zur Tatzeit neun Jahre alten Jungen aus Staufen die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 19. Februar 2018 gegen einen 39 Jahre alten deutschen Staatsangehöri­gen und eine 48 Jahre alte Frau, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist und bei der es sich um die Mutter des Neunjährigen handelt, zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Freiburg zugelassen. Beide Angeklagten wurden am 16. September 2017 festgenommen und befinden sich seither in die­ser Sache in Untersuchungshaft. Den Angeklagten wird unter anderem besonders schwere Vergewaltigung, schwerer sexu­eller Missbrauch von Kindern, besonders schwere Zwangs­prostitution und Verbrei­tung kin­derporno­graphischer Schriften vorge­worfen. 

 

Die am Montag, dem 11. Juni 2018, beginnende Hauptverhandlung ist nach der derzeitigen Planung der Kam­mer auf insgesamt zehn Ver­handlungstage angesetzt. Folgende Hauptver­handlungstage wurden bisher festgelegt:

 

Montag, 11. Juni 2018,

Montag, 18. Juni 2018,

Dienstag, 19. Juni 2018,

Dienstag, 26. Juni 2018,

Mittwoch, 27. Juni 2018,

Mittwoch, 04. Juli 2018,

Donnerstag, 05. Juli 2018,

Montag, 09. Juli 2018,

Freitag, 13. Juli 2018 und

Montag, 16. Juli 2018.

 

Die Verhandlungen sollen jeweils ab 09:00 Uhr be­ginnen. Nach dem vorläufigen Beweispro­gramm der Jugendkammer ist die Vernehmung von insgesamt 13 Zeugen vorgesehen; über­dies werden Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen erwartet, der sich auch zur Frage der von der Anklagebehörde angestrebten Unterbringung beider Angeklagten in der Sicherungsverwahrung äußern wird.

 

Insbesondere Medienvertreter werden auf die nachfolgende sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 23. April 2018 aufmerksam gemacht, in der unter ande­rem auch Ausführungen über den Zu­gang von Medienvertretern und eine Regelung zu Dreh- und Bildgenehmigungen enthalten sind. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein Ak­kreditie­rungsverfahren im vorliegenden Fall - mit Ausnahme von Ton-, Film -und Bildaufnah­men - nicht vorgesehen ist und das Verfahren für die Genehmigung von Film-, Foto- und Vi­deoaufnahmen von Montag, 14. Mai 2018, 08:00 Uhr, bis Mittwoch, 16. Mai 2018, 15:00 Uhr, stattfindet (vgl. Ziff. V. 3. der nachfolgenden Verfügung des Vorsitzenden). Wegen der Ein­zel­heiten wird auf den Inhalt der durch den Vorsitzenden der Jugendkammer getroffenen nach­folgenden Anordnungen verwie­sen.

 

 

„6 KLs 4/18 - 160 Js 30250/17 JSch

 

Sitzungspolizeiliche Verfügung vom 23.04.2018

 

zur Durchführung der Hauptverhandlung am 11.06.2018 mit Fortsetzungstermi­nen am 18.06., 19.06., 26.06., 27.06., 04.07., 05.07., 09.07., 13. und 16.07.2018.

 

in der Strafsache gegen     und      

wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. 

 

Es wird aufgrund des zu erwartenden Beteiligungsinteresses der Öffentlichkeit zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der am 11.6.2018 beginnenden Hauptverhandlung ge­mäß § 176 GVG Folgendes angeordnet:

 

I.

 

1. Die Hauptverhandlung findet im Sitzungssaal IV des Landgerichts Freiburg, Salzstraße 17, 79098 Freiburg, statt. Sitzungen beginnen jeweils um 09.00 Uhr. Etwaige Änderungen wer­den rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

2. Zur Sicherung eines störungsfreien Ablaufes der Hauptverhandlung und der Ordnung im Sitzungssaal werden Sicherheitsbereiche eingerichtet. Den Anweisungen des dort und im Sitzungssaal anwesenden Kontroll- und Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

3. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt dem Vorsitzen­den. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten (§§ 176, 177 GVG).

Die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden erstrecken sich

a) in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und die eingerichteten Sicherheitsbereiche ein­schließlich des Wartebereichs der Zeugen,

b) in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, einschließlich der Sitzungspausen, in denen sich die Kammer an der Gerichtsstelle aufhält, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sit­zung, in denen sich die Beteiligten, Medienvertreter/Journalisten oder Zuhörer einfinden bzw. ent­fernen,

und

c) in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.

4. Außerhalb der vorgenannten Bereiche übt das Hausrecht der Präsident des Landgerichts Freiburg aus. Innerhalb der vorgenannten Bereiche wird das Hausrecht durch die Sit­zungs­polizei verdrängt.

5. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.

6. Zur Unterstützung der Justizbediensteten bei der Einlasskontrolle, sowie bei der Aufrecht­erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Sitzungspolizei, leistet die Polizei Amtshilfe.

 

II.

 

1. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten an den Hauptverhandlungstagen 60 Mi­nuten vor Sitzungsbeginn Zugang zum Gerichtsgebäude.

2. Allen Personen ist im Sitzungssaal das Mitführen von Waffen und Gegenständen unter­sagt, die geeignet sind,

a) andere körperlich zu verletzen,

b) zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,

c) die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren.

 

Von diesem Verbot unberührt bleibt das Führen der erforderlichen Dienstausrüstung (ein­schließlich der hierfür dienstrechtlich vorgesehenen Waffenausstattung) durch die den Ge­bäude- und Saalschutz stellenden Polizeikräfte und Justizbediensteten.

 

III.

 

1. Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten werden in den Sitzungssaal nur einge­lassen, nachdem sie sich der im Erdgeschoss eingerichteten Einlasskontrolle unterzogen haben. Die Verfahrensbeteiligten (Mitglieder des Spruchkörpers, Vertreter der Staatsan­waltschaft, Verteidiger, Nebenkläger, Nebenklagevertreter, Dolmetscher und Sachver­stän­dige), die sich bei dem Kontrollpersonal entsprechend ausweisen oder diesem be­kannt sind, sind von der Kontrolle ausgenommen. Dies gilt auch für die von diesen Perso­nen mit­geführten Taschen und sonstigen Behältnisse.

 

2. Zuhörer haben Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, mobile Computer (Lap­tops/Tablets), Foto - und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, nach näherer Weisung des Kontrollpersonals in Verwah­rung zu geben. Hiervon ausgenommen sind Mobiltelefone (Handys und Smartphones). Diese können in den Sitzungssaal mitgenommen werden, sind jedoch auszuschalten.

Medienvertreter/Journalisten und Zeugen dürfen Taschen und andere Behältnisse, Funk­geräte, mobile Computer (Laptops/Tablets), Mobiltelefone, Foto - und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, in den Sitzungs­saal mitnehmen. Die Mobiltelefone sind im Sitzungssaal auszuschalten. Die Benutzung von mo­bilen Computern im Sitzungssaal ist nur im Offline-Betrieb gestattet. Ton-, Bild- und Film­aufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht durchgeführt werden. Das Telefonie­ren, Twit­tern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jeg­liche Nut­zung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.

3. Die Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten müssen sich bei der Einlasskon­trolle mit einem gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass ausweisen, ausländi­sche Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier.

Die Medienvertreter/Journalisten haben sich zudem durch einen gültigen Presseausweis oder die Auftragsbestätigung eines Presseorgans zu legitimieren.

 

4. Nach Vorzeigen der Ausweispapiere sind Zuhörer, Medienvertreter/Journalisten und Zeu­gen durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der mitgeführten Taschen und Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptver­handlung verwendet zu werden und andere körperlich zu verletzen. Beanstandete Ge­gen­stände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes auf Anfor­derung wieder ausgehändigt. Bei der Durchsuchung sind Mäntel und Jacken stets abzule­gen. Auf Verlangen des Kontrollpersonals sind auch Pullover, Gürtel und Schuhe auszuzie­hen und Taschen zu entleeren.

Verbleibt nach der Durchsuchung der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden.

 

5. Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, be­anstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Bei Zeugen und Medienvertretern/Journalisten ist vor Versagung des Zutritts die Entscheidung des Vor­sitzenden einzuholen.

 

IV.

 

1. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, § 169 Satz 1 GVG.

2. Der Sitzungssaal wird frühestens 60 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.

3. Während der Sitzungspausen und am Ende des Hauptverhandlungstages haben Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten nach Maßgabe des Vorsitzenden und der im Saal anwe­senden Justizbediensteten den Sitzungssaal zu verlassen.

4. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Haupteingang des Sitzungsgebäudes bzw. in dem vor dem Sitzungssaal als Wartezone gekennzeichneten Bereich in den Sitzungssaal eingelassen.

Für Medienvertreter/Journalisten sind ein Drittel der im jeweiligen Sitzungssaal vorhande­nen Sitzplätze reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Die Sitzplatzvergabe erfolgt für den jeweiligen Sitzungstag in der Reihenfolge des Eintreffens der jeweiligen Medien­ver­treter.

Wird ein für Medienvertreter/Journalisten reservierter Sitzplatz nicht spätestens 10 Minu­ten vor Sitzungsbeginn eingenommen, wird er für Zuhörer freigegeben.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehen­den Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

6. Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie (Einzel-) Sitz­plätze für Zuhörer vorhanden sind.

Ein nach Sitzungsbeginn freiwerdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. „Reservie­rungen" sind nicht statthaft.

Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden.

 

V.

 

1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind ab jeweils 30 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im Sitzungssaal gestattet.

Ton-, Film- und Bildaufnahmen von Zeugen, die sich im Wartebereich befinden, sind nicht gestattet.

2. Für Ton-, Film- und Bildaufnahmen außerhalb des Gerichtssaales und des Sicherheitsbe­reichs ist die gesonderte Genehmigung des Präsidenten des jeweiligen Gerichts einzu­ho­len.

3. Ton-, Film- und Bildaufnahmen innerhalb des Gerichtssaales sind nur zulässig, wenn zu­vor eine schriftliche Genehmigung des Vorsitzenden eingeholt wurde.

     Die Genehmigung für Filmaufnahmen kann nur maximal 2 Kamerateams - eines öffent­lich-rechtlichen und eines privaten Senders - erteilt werden.

     Die Genehmigung für Video-/Fotoaufnahmen kann nur 6 Fotografen - 3 Agenturfotografen und 3 freien Fotografen - erteilt werden.

     Die Erteilung der Genehmigungen setzt die Erklärung voraus, dass die jeweils gefertigten Aufnahmen anderen - nicht zugelassenen - Medien bzw. deren Vertretern zur Verfügung gestellt werden.

     Die Genehmigungen werden in der Reihenfolge des Eingangs des Antrags erteilt.

     Die Anträge können in der Zeit zwischen dem 14.05.2018, 8 Uhr, und dem 16.05.2018, 15 Uhr, über das Akkreditierungs-Postfach des Landgerichts Freiburg pressestelle@LGFreiburg.justiz.bwl.de gestellt werden.

4. Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.

5. Film- oder Bildaufnahmen des Angeklagten und des Nebenklägers dürfen ohne deren aus­drückliches Einverständnis nur veröffentlicht werden, wenn durch technische Verfahren („Verpixeln“, schwarzer Balken o.ä.) die Anonymisierung sichergestellt ist.

6. Jeweils zu Beginn der Sitzung, vor Aufruf der Sache, werden Film- und Bildaufnahmen von den Mitgliedern des Spruchkörpers im Sitzungssaal gestattet.

     Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden zu beenden.

7. Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).

 

Gründe:

Die Pflicht zur Anonymisierung der Gesichter des Angeklagten und des Nebenklägers ist zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte geboten. Weder der Angeklagte noch der Nebenkläger ha­ben bislang von sich aus die mediale Öffentlichkeit gesucht oder sind aus sonstigen Grün­den - etwa aufgrund ihres Amtes oder ihrer Prominenz - im Blickfeld der Öffentlichkeit. Aus­löser für die mediale Aufmerksamkeit ist ausschließlich das vorliegende Strafverfahren.

 

Bei dem Angeklagten ist eine Anonymisierung zudem aufgrund der bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu seinen Gunsten sprechenden Unschuldsvermutung geboten.

 

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte überwiegen die genannten schutzwürdigen Be­lange des Angeklagten und des Nebenklägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer nichtanonymisierten Berichterstattung.

 

Die übrigen getroffenen Anordnungen sind vor dem Hintergrund des zu erwartenden öffentli­chen Interesses zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung und zur Sicherheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderlich.

 

Bürgelin

Vorsitzender Richter am Landgericht“

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