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Anklage im zweiten Verfahren wegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs eines Jungen aus Staufen zugelassen und Hauptverfahren eröffnet
Datum: 23.04.2018
Kurzbeschreibung: Im Zweiten Verfahren der Staufener Missbrauchsfälle wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen einen noch 49 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
In dem zweiten Verfahren wegen unter anderem des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs eines zur Tatzeit neun Jahre alten Jungen aus Staufen hat die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg mit Beschluss vom 27. März 2018 die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 15. Januar 2018 gegen einen noch 49 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen, der sich seit dem 09. November 2017 in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Unter anderem werden gegen den nicht vorbestraften Angeklagten Vorwürfe der besonders schweren Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, der besonders schweren Zwangsprostitution und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften erhoben.
Die am Montag, dem 07. Mai 2018 um 14:00 Uhr beginnende und auf insgesamt vier Verhandlungstage angesetzte Hauptverhandlung wird nach der derzeitigen Planung der Kammer am Mittwoch, dem 09. Mai 2018, Montag, 14. Mai 2018 sowie am Dienstag, dem 15. Mai 2018, fortgesetzt. Mit Ausnahme des ersten Tages wird die Verhandlung jeweils ab 08:30 Uhr beginnen. Nach dem vorläufigen Beweisprogramm der Jugendkammer ist die Vernehmung von insgesamt zehn Zeugen vorgesehen, darunter acht Polizeibeamte. Zudem wird an allen Tagen der Beweisaufnahme ein psychiatrischer Sachverständiger anwesend sein, der ein Gutachten zur Frage der von der Anklagebehörde angestrebten Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung erstatten wird. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen der Kunden des vermutlichen Haupttäters und dessen Lebensgefährtin – der Mutter des missbrauchten Kindes. Der Angeklagte war als Stabsfeldwebel einer Deutsch-Französischen Brigade im Elsass stationiert; er wurde aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2017 in Frankreich festgenommen und befand sich vor der Überstellung an die deutschen Behörden am 09. November 2017 vom 25. Oktober 2017 in Frankreich in Auslieferungshaft.
Insbesondere Medienvertreter werden auf die nachfolgende sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer vom heutigen Tag hingewiesen, in der unter anderem auch Ausführungen über den Zugang von Medienvertretern und eine Regelung zu Dreh- und Bildgenehmigungen enthalten sind. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein Akkreditierungsverfahren im vorliegenden Fall - mit Ausnahme von Ton-, Film -und Bildaufnahmen - nicht vorgesehen ist und das Verfahren für die Genehmigung von Film-, Foto- und Videoaufnahmen von
Freitag, dem 27. April 2018, 08:00 Uhr, bis Montag, dem 30. April 2018, 15 Uhr,
stattfindet (vgl. Ziff. V.3. der nachfolgenden Verfügung des Vorsitzenden). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der durch den Vorsitzenden der Jugendkammer getroffenen nachfolgenden Anordnungen verwiesen.
„6 KLs 1/18 160 Js 33361/17 JSch
Sitzungspolizeiliche Verfügung vom 23.04.2018
zur Durchführung der Hauptverhandlung am 07.05.2018 mit Fortsetzungsterminen am 09.05.2018, 14.05.2018 und 15.05.2018.
in der Strafsache gegen …
wegen Verdachts der Vergewaltigung u. a.
Es wird aufgrund des zu erwartenden Beteiligungsinteresses der Öffentlichkeit zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der am 07.05.2018 beginnenden Hauptverhandlung gemäß § 176 GVG Folgendes angeordnet:
I.
1. Die Hauptverhandlung findet im Sitzungssaal IV des Landgerichts Freiburg, Salzstraße 17, 79098 Freiburg, statt. Sitzungen beginnen jeweils um 08:30 Uhr, mit Ausnahme des ersten Sitzungstages (07.05.2018), der um 14:00 Uhr beginnt. Etwaige Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
2. Zur Sicherung eines störungsfreien Ablaufes der Hauptverhandlung und der Ordnung im Sitzungssaal werden Sicherheitsbereiche eingerichtet. Den Anweisungen des dort und im Sitzungssaal anwesenden Kontroll- und Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
3. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt dem Vorsitzenden. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten (§§ 176, 177 GVG).
Die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden erstrecken sich
a) in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und die eingerichteten Sicherheitsbereiche einschließlich des Wartebereichs der Zeugen,
b) in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, einschließlich der Sitzungspausen, in denen sich die Kammer an der Gerichtsstelle aufhält, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung, in denen sich die Beteiligten, Medienvertreter/Journalisten oder Zuhörer einfinden bzw. entfernen,
und
c) in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.
4. Außerhalb der vorgenannten Bereiche übt das Hausrecht der Präsident des Landgerichts Freiburg aus. Innerhalb der vorgenannten Bereiche wird das Hausrecht durch die Sitzungspolizei verdrängt.
5. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.
6. Zur Unterstützung der Justizbediensteten bei der Einlasskontrolle, sowie bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Sitzungspolizei, leistet die Polizei Amtshilfe.
II.
1. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten an den Hauptverhandlungstagen 60 Minuten vor Sitzungsbeginn Zugang zum Gerichtsgebäude.
2. Allen Personen ist im Sitzungssaal das Mitführen von Waffen und Gegenständen untersagt, die geeignet sind,
a) andere körperlich zu verletzen,
b) zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,
c) die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren.
Von diesem Verbot unberührt bleibt das Führen der erforderlichen Dienstausrüstung (einschließlich der hierfür dienstrechtlich vorgesehenen Waffenausstattung) durch die den Gebäude- und Saalschutz stellenden Polizeikräfte und Justizbediensteten.
III.
1. Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten werden in den Sitzungssaal nur eingelassen, nachdem sie sich der im Erdgeschoss eingerichteten Einlasskontrolle unterzogen haben. Die Verfahrensbeteiligten (Mitglieder des Spruchkörpers, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Nebenkläger, Nebenklagevertreter, Dolmetscher und Sachverständige), die sich bei dem Kontrollpersonal entsprechend ausweisen oder diesem bekannt sind, sind von der Kontrolle ausgenommen. Dies gilt auch für die von diesen Personen mitgeführten Taschen und sonstigen Behältnisse.
2. Zuhörer haben Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, mobile Computer (Laptops/Tablets), Foto - und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, nach näherer Weisung des Kontrollpersonals in Verwahrung zu geben. Hiervon ausgenommen sind Mobiltelefone (Handys und Smartphones). Diese können in den Sitzungssaal mitgenommen werden, sind jedoch auszuschalten.
Medienvertreter/Journalisten und Zeugen dürfen Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, mobile Computer (Laptops/Tablets), Mobiltelefone, Foto - und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, in den Sitzungssaal mitnehmen. Die Mobiltelefone sind im Sitzungssaal auszuschalten. Die Benutzung von mobilen Computern im Sitzungssaal ist nur im Offline-Betrieb gestattet. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht durchgeführt werden. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
3. Die Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier.
Die Medienvertreter/Journalisten haben sich zudem durch einen gültigen Presseausweis oder die Auftragsbestätigung eines Presseorgans zu legitimieren.
4. Nach Vorzeigen der Ausweispapiere sind Zuhörer, Medienvertreter/Journalisten und Zeugen durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der mitgeführten Taschen und Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden und andere körperlich zu verletzen. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes auf Anforderung wieder ausgehändigt. Bei der Durchsuchung sind Mäntel und Jacken stets abzulegen. Auf Verlangen des Kontrollpersonals sind auch Pullover, Gürtel und Schuhe auszuziehen und Taschen zu entleeren.
Verbleibt nach der Durchsuchung der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden.
5. Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Bei Zeugen und Medienvertretern/Journalisten ist vor Versagung des Zutritts die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.
IV.
1. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, § 169 Satz 1 GVG.
2. Der Sitzungssaal wird frühestens 60 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.
3. Während der Sitzungspausen und am Ende des Hauptverhandlungstages haben Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten nach Maßgabe des Vorsitzenden und der im Saal anwesenden Justizbediensteten den Sitzungssaal zu verlassen.
4. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Haupteingang des Sitzungsgebäudes bzw. in dem vor dem Sitzungssaal als Wartezone gekennzeichneten Bereich in den Sitzungssaal eingelassen.
Für Medienvertreter/Journalisten sind ein Drittel der im jeweiligen Sitzungssaal vorhandenen Sitzplätze reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Die Sitzplatzvergabe erfolgt für den jeweiligen Sitzungstag in der Reihenfolge des Eintreffens der jeweiligen Medienvertreter.
Wird ein für Medienvertreter/Journalisten reservierter Sitzplatz nicht spätestens 10 Minuten vor Sitzungsbeginn eingenommen, wird er für Zuhörer freigegeben.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.
6. Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie (Einzel-) Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind.
Ein nach Sitzungsbeginn freiwerdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. „Reservierungen" sind nicht statthaft.
Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden.
V.
1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind ab jeweils 30 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im Sitzungssaal gestattet.
Ton-, Film- und Bildaufnahmen von Zeugen, die sich im Wartebereich befinden, sind nicht gestattet.
2. Für Ton-, Film- und Bildaufnahmen außerhalb des Gerichtssaales und des Sicherheitsbereichs ist die gesonderte Genehmigung des Präsidenten des jeweiligen Gerichts einzuholen.
3. Ton-, Film- und Bildaufnahmen innerhalb des Gerichtssaales sind nur zulässig, wenn zuvor eine schriftliche Genehmigung des Vorsitzenden eingeholt wurde.
Die Genehmigung für Filmaufnahmen kann nur maximal 2 Kamerateams - eines öffentlich-rechtlichen und eines privaten Senders - erteilt werden.
Die Genehmigung für Video-/Fotoaufnahmen kann nur 6 Fotografen - 3 Agenturfotografen und 3 freien Fotografen - erteilt werden.
Die Erteilung der Genehmigungen setzt die Erklärung voraus, dass die jeweils gefertigten Aufnahmen anderen - nicht zugelassenen - Medien bzw. deren Vertretern zur Verfügung gestellt werden.
Die Genehmigungen werden in der Reihenfolge des Eingangs des Antrags erteilt.
Die Anträge können in der Zeit zwischen dem 27.04.2018, 8 Uhr, und dem 30.04.2018, 15 Uhr, über das Akkreditierungs-Postfach des Landgerichts Freiburg pressestelle@LGFreiburg.justiz.bwl.de gestellt werden.
4. Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.
5. Film- oder Bildaufnahmen des Angeklagten und des Nebenklägers dürfen ohne deren ausdrückliches Einverständnis nur veröffentlicht werden, wenn durch technische Verfahren („Verpixeln“, schwarzer Balken o.ä.) die Anonymisierung sichergestellt ist.
6. Jeweils zu Beginn der Sitzung, vor Aufruf der Sache, werden Film- und Bildaufnahmen von den Mitgliedern des Spruchkörpers im Sitzungssaal gestattet.
Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden zu
beenden.
7. Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).
Gründe:
Die Pflicht zur Anonymisierung der Gesichter des Angeklagten und des Nebenklägers ist zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte geboten. Weder der Angeklagte noch der Nebenkläger haben bislang von sich aus die mediale Öffentlichkeit gesucht oder sind aus sonstigen Gründen - etwa aufgrund ihres Amtes oder ihrer Prominenz - im Blickfeld der Öffentlichkeit. Auslöser für die mediale Aufmerksamkeit ist ausschließlich das vorliegende Strafverfahren.
Bei dem Angeklagten ist eine Anonymisierung zudem aufgrund der bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu seinen Gunsten sprechenden Unschuldsvermutung geboten.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte überwiegen die genannten schutzwürdigen Belange des Angeklagten und des Nebenklägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer nichtanonymisierten Berichterstattung.
Die übrigen getroffenen Anordnungen sind vor dem Hintergrund des zu erwartenden öffentlichen Interesses zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung und zur Sicherheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderlich.
Bürgelin
Vorsitzender Richter am Landgericht“