Suchfunktion

Urteil im ersten Verfahren

Datum: 19.04.2018

Kurzbeschreibung: Angeklagter unter anderem der schweren Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht der Körperverletzung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gesprochen.

Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat heute nach einer insgesamt drei Tage dau­ernden Hauptverhandlung in dem ersten Verfahren wegen unter anderem des Vorwurfs des schweren sexuellen Miss­brauchs eines Jungen aus Staufen einen inzwi­schen 41 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen, der sich seit dem 21. September 2017 in dieser Sache in Un­tersuchungshaft befindet, unter anderem der schweren Vergewaltigung, des schweren sexuel­len Missbrauchs von Kindern, des Verstoßes gegen die Weisungen der Füh­rungsaufsicht, der Körperverletzung und des Besitzes kin­derporno­graphi­scher Schriften für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in der Sicherungsver­wahrung angeord­net.

 

Die Jugendkammer kam im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen:

 

Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen der Kunden des vermutlichen Haupttäters, der sich ebenfalls unter anderem wegen des schweren sexuellen Missbrauchs und der Vergewal­tigung des neun Jahre alten Sohnes seiner Lebensgefährtin, die wegen der zum Nachteil ihres Sohnes begangenen Taten gleichfalls angeklagt ist, verantworten muss. Der jetzige Ange­klagte und auch der Lebensgefährte der Mutter des Opfers sind bereits wegen einschlägiger Sexualstraftaten vorbestraft und haben deswegen Freiheitsstrafen von mehr als vier Jahren verbüßt. Nach Vollverbüßung der Haft­strafen standen beide Männer unter Führungsaufsicht. Der nun verurteilte Angeklagte kannte den mutmaßlichen Haupttäter aus der Zeit der Inhaftie­rung.

 

Der Angeklagte hat nach der Überzeugung der Jugendkammer im Juli 2017 im Einverständnis mit dem ver­mutlichen Haupttäter und der Mutter des Jungen von dem Neunjährigen den Oral­verkehr an sich ausüben lassen, wobei der Junge nach der Tat 20, -- € erhalten hat. Am 08. September 2017 hat der Angeklagte den Jungen dann in der Wohnung der Mutter in Staufen sexuell missbraucht, wäh­rend dessen Mutter mit ihrem Lebensgefährten sich in Hörweite in einem Nebenraum aufhiel­ten. Sie waren nach den Feststellungen der Jugendkammer auch in diesem Fall mit den Miss­brauchshandlungen einverstanden. Der Angeklagte forderte den Jun­gen – wie mit dessen Mutter und deren Partner abgesprochen – auf, sich vollständig zu ent­kleiden und fesselte ihn dann mit Händen und Füßen an einen Stuhl. Danach zwang er den Jungen mehrfach zum Oralverkehr und führte auch den Finger in den After des Geschädigten ein. Im Anschluss wurde der Junge auch vom Partner seiner Mutter dadurch missbraucht, dass dieser den Oralverkehr an ihm durchführen musste. Sämtliche Handlungen vom 08. Septem­ber 2017 wurden durch Videokameras aufgenommen. Schließlich hat die Kammer auch für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte bei einer am 20. September 2017 erfolgten Durch­suchung seiner Wohnung im Besitz kinderpornographischer Dateien war.

 

Es wurden Einzelstrafen von sechs Jahren für die erste Tat, acht Jahren für die zweite Tat und sechs Monaten für den Besitz kinderpornographischer Schriften verhängt.

 

Die Jugendkammer hat ihre Entscheidung unter anderem auf das Geständnis des Angeklag­ten, die Ansicht der Aufnahmen des Missbrauchs, aber auch die Angaben des mutmaßlichen Haupttäters gestützt. Aufgrund des Gutachtens eines forensischen Sachverständigen kam die Kammer überdies zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Fußleiste