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Urteil im ersten Verfahren
Datum: 19.04.2018
Kurzbeschreibung: Angeklagter unter anderem der schweren Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht der Körperverletzung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gesprochen.
Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat heute nach einer insgesamt drei Tage dauernden Hauptverhandlung in dem ersten Verfahren wegen unter anderem des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs eines Jungen aus Staufen einen inzwischen 41 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen, der sich seit dem 21. September 2017 in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, unter anderem der schweren Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht, der Körperverletzung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Jugendkammer kam im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen:
Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen der Kunden des vermutlichen Haupttäters, der sich ebenfalls unter anderem wegen des schweren sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung des neun Jahre alten Sohnes seiner Lebensgefährtin, die wegen der zum Nachteil ihres Sohnes begangenen Taten gleichfalls angeklagt ist, verantworten muss. Der jetzige Angeklagte und auch der Lebensgefährte der Mutter des Opfers sind bereits wegen einschlägiger Sexualstraftaten vorbestraft und haben deswegen Freiheitsstrafen von mehr als vier Jahren verbüßt. Nach Vollverbüßung der Haftstrafen standen beide Männer unter Führungsaufsicht. Der nun verurteilte Angeklagte kannte den mutmaßlichen Haupttäter aus der Zeit der Inhaftierung.
Der Angeklagte hat nach der Überzeugung der Jugendkammer im Juli 2017 im Einverständnis mit dem vermutlichen Haupttäter und der Mutter des Jungen von dem Neunjährigen den Oralverkehr an sich ausüben lassen, wobei der Junge nach der Tat 20, -- € erhalten hat. Am 08. September 2017 hat der Angeklagte den Jungen dann in der Wohnung der Mutter in Staufen sexuell missbraucht, während dessen Mutter mit ihrem Lebensgefährten sich in Hörweite in einem Nebenraum aufhielten. Sie waren nach den Feststellungen der Jugendkammer auch in diesem Fall mit den Missbrauchshandlungen einverstanden. Der Angeklagte forderte den Jungen – wie mit dessen Mutter und deren Partner abgesprochen – auf, sich vollständig zu entkleiden und fesselte ihn dann mit Händen und Füßen an einen Stuhl. Danach zwang er den Jungen mehrfach zum Oralverkehr und führte auch den Finger in den After des Geschädigten ein. Im Anschluss wurde der Junge auch vom Partner seiner Mutter dadurch missbraucht, dass dieser den Oralverkehr an ihm durchführen musste. Sämtliche Handlungen vom 08. September 2017 wurden durch Videokameras aufgenommen. Schließlich hat die Kammer auch für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte bei einer am 20. September 2017 erfolgten Durchsuchung seiner Wohnung im Besitz kinderpornographischer Dateien war.
Es wurden Einzelstrafen von sechs Jahren für die erste Tat, acht Jahren für die zweite Tat und sechs Monaten für den Besitz kinderpornographischer Schriften verhängt.
Die Jugendkammer hat ihre Entscheidung unter anderem auf das Geständnis des Angeklagten, die Ansicht der Aufnahmen des Missbrauchs, aber auch die Angaben des mutmaßlichen Haupttäters gestützt. Aufgrund des Gutachtens eines forensischen Sachverständigen kam die Kammer überdies zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.