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Schwurgericht des Landgericht Freiburg verurteilt 30 Jahre alten Mann nach der Tötung des neuen Freundes seiner früheren Lebensgefährtin wegen Mordes (1 Ks 200 Js 663/23 AK 4/23)
Datum: 08.08.2023
Kurzbeschreibung: Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts verurteilt nach insgesamt sieben Tagen Hauptverhandlung einen inzwischen 30 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Zudem wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.
Die 1. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Freiburg hat heute am siebten Sitzungstag der am 26. Juni 2023 begonnenen Hauptverhandlung einen 30 Jahre alten Mann wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 66a StGB wurde zu-dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Dabei hat sich das Schwurgericht entgegen der Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, das Opfer am 07. Januar 2023 erschossen zu haben, aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass er den neuen Partner seiner früheren Lebensgefährten, der mit einem tätlichen Angriff nicht gerechnet hatte, nicht aus einer vermeintlichen Notwehrlage (Furcht, sein Gegenüber werde unmittelbar auf ihn zugehen und körperlich attackieren), sondern vielmehr aus Wut, Enttäuschung und Verärgerung unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit seines Opfers erschossen hat. Deswegen hat das Schwurgericht das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht. Beim Schuss aus einer Entfernung von 40 bis 60 Zentimetern hat der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts Freiburg den Tod seines Opfers jedenfalls billigend in Kauf genommen.
Dass der Angeklagte die Tat aus niederen Beweggründen begangen hat, wie von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage angenommen,
konnte die Kammer dagegen nicht feststellen.
Das Opfer des Angeklagten wurde von dem abgefeuerten Geschoss unter anderem am Herz und an der Hauptschlagader getroffen und verstarb sehr
kurze Zeit später an den erlittenen, ärztlich nicht beherrschbaren tödlichen Verletzungen.
Bei der Begehung der Tag war der Angeklagte nach der Überzeugung des insoweit sachverständig beratenen Schwurgerichts in seiner
Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB)
oder gar auf-gehoben (§ 20 StGB).
Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung wurde gemäß § 66a Abs. 2 StGB angeordnet, nach-dem der Angeklagte zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines Tötungsdelikts verurteilt wurde und im Einklang mit dem psychiatrischen
Sachverständigen bei dem Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung ein Hang zu erheblichen Straftaten - namentlich zu solchen, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden - jedenfalls wahrscheinlich und er deswegen zum Zeitpunkt des
Urteils für die Allgemeinheit auch wahrscheinlich gefährlich ist.
Der Angeklagte, der noch am Tattag festgenommen werden konnte und sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft befindet, wurde durch das
Schwurgericht entsprechend den Adhäsionsanträgen der Nebenkläger zu Schadenersatzzahlungen in Höhe von 2.800,--
€, 5000,-- € und zweimal 10.000,-- € verurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.