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Weitere Verhandlung des Landgerichts Freiburg in einem Strafverfahren wegen der Auswirkungen der "Corona-Pandemie" unterbrochen

Datum: 03.04.2020

Kurzbeschreibung: Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterbrochen.

Die 2. Große Strafkammer hat in einem weiteren Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 EGStPO in der durch Art. 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020, 569) geänderten Fassung festgestellt, dass der Lauf der in § 229 Abs. 1 StPO genannten Unterbrechungsfrist ab 30. März 2020 bis zunächst 20. April 2020 gehemmt ist.

In diesem Verfahren, in dem die Hauptverhandlung am 19. März 2020 begonnen hat, wird einem 32 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen der Vorwurf des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemacht. Der Angeklagte befindet sich zurzeit in anderer Sache in Strafhaft.

Die Kammer hat den auf den 08. April 2020 bestimmten Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung, die in Anwesenheit von mindestens zehn Personen stattgefunden hätte, unter den aktuellen Bedingungen für nicht durchführbar angesehen, ohne Personen gesundheitlich zu gefährden, zumal sich unter den Verfahrensbeteiligten auch Angehörige von Risikogruppen befinden. Nach einer Abwägung mit dem Beschleunigungsgebot war nach Auffassung der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts dem Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten der Vorrang zu gewähren, zumal nach derzeitiger Einschätzung die Hauptverhandlung nach ihrer Unterbrechung voraussichtlich an lediglich noch einem weiteren Tag zu einem Abschluss gebracht werden kann (2 KLs 685 Js 31179/18).

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