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Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht
Datum: 02.06.2017
Kurzbeschreibung: Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht.
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht
Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag einen 42 alten deutschen Staatsangehörigen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht, in drei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in 15 Fällen und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Ergebnis der drei Tage dauernden Hauptverhandlung hat das Gericht den Angeklagten für schuldig befunden, zwei Kinder, zu deren Erziehungsberechtigten er Vertrauen aufgebaut hatte, veranlasst zu haben, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen und hiervon kinderpornographische Aufnahmen gefertigt zu haben. Der Angeklagte war im Februar 2011 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Nachdem die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Jahr 2014 für erledigt erklärt worden war, steht der Angeklagte unter Führungsaufsicht, gegen deren Weisungen er ebenso verstoßen hat. Zudem hat er erneut kinderpornographische Bilddateien besessen.
Die ursprünglich mit der Anklage durch die Staatsanwaltschaft angestrebte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, die durch die Staatsanwaltschaft nach der Beweisaufnahme nicht mehr beantragt worden war, kam wegen Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen ebenso wenig in Betracht, wie eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, da der Angeklagte bei den Taten nicht erheblich vermindert schuldfähig, sondern voll schuldfähig war.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.