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Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht

Datum: 02.06.2017

Kurzbeschreibung: Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht.

Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Verstoß ge­gen Weisungen der Führungsaufsicht

 

Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag einen 42 al­ten deutschen Staatsangehörigen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht, in drei Fäl­len in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in 15 Fällen und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

 

Nach dem Ergebnis der drei Tage dauernden Hauptverhandlung hat das Ge­richt den Ange­klagten für schuldig befunden, zwei Kinder, zu deren Erziehungsberechtigten er Vertrauen aufge­baut hatte, veranlasst zu haben, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen und hier­von kinderpornographische Aufnahmen gefertigt zu haben. Der Angeklagte war im Feb­ruar 2011 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Nachdem die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Jahr 2014 für erledigt erklärt wor­den war, steht der Angeklagte unter Führungsaufsicht, ge­gen deren Wei­sungen er ebenso verstoßen hat. Zudem hat er erneut kinderpornographische Bild­dateien besessen.

 

Die ursprünglich mit der Anklage durch die Staatsanwaltschaft angestrebte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, die durch die Staatsanwaltschaft nach der Beweisaufnahme nicht mehr beantragt worden war, kam wegen Fehlens der rechtlichen Vo­raussetzungen ebenso wenig in Betracht, wie eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, da der Angeklagte bei den Taten nicht erheblich vermindert schuldfähig, sondern voll schuldfähig war.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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