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Verurteilung wegen Tötung des Lebensgefährten in Löffingen im April 2016

Datum: 05.05.2017

Kurzbeschreibung: Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag eine 58 Jahre alte deutsche Staatsangehörige wegen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Tötung des Lebensgefährten in Löffingen im April 2016

 

Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag eine 58 Jahre alte deutsche Staatsangehörige wegen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

 

Nach dem Ergebnis der zwei Tage dauernden Hauptverhandlung hat das Ge­richt die zur Tat­zeit 57 Jahre alte und umfassend geständige Angeklagte der Tötung ihres vier Jahre jün­geren Lebensgefährten für schuldig befunden. Sie war nach einem gemeinsa­men Kneipen­besuch in alkoholisiertem Zustand mit ihrem gleichfalls alkoholisierten Partner in Streit gera­ten und hat diesen dann mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 13 cm von vorne in die Brust - in der Region des unteren linken Schlüsselbeins - und in den linken Oberbauch gesto­chen, wobei ihr bewusst war, dass die beiden Stiche tödliche Folgen haben können. Sie stach zu, weil sie wollte, dass ihr Lebensgefährte nicht mehr weiter verbal auf sie eindrang, der in alkoholisiertem Zustand - wie am Tattag - nie aufgehört habe, auf sie einzureden.  Da ihr - trotz der erheblichen Alkoholisierung - bewusst war, dass sie ihren Partner möglicher­weise tödlich verletzt hatte, rief sie gleich nach der Tat gegen 22:30 Uhr bei der integrierten Leitstelle von Feu­erwehr und Deutschem Roten Kreuz an und teilte mit, dass es zwi­schen ihr und ihrem Lebensge­fährten zu einer Körperverletzung gekommen sei, sie habe mehrfach auf ihn eingesto­chen und ihn hierbei lebensgefährlich verletzt. Der Le­bensgefährte der Ange­klagten wurde darauf notärztlich versorgt, per Hubschrauber in die Universitätsklinik Freiburg verbracht und dort noch in der gleichen Nacht notoperiert. Auf­grund der Verletzungen mussten - insbesondere wegen der Durchtrennung der Bauchspei­cheldrüse - Teile des Ma­gens, der Bauchspeichel­drüse und des Zwölffingerdarms operativ entfernt werden. Am 26. April 2016 erfolgte die Verlegung des Verletzten in eine andere Kli­nik, wo der Mann dann vier Tage später Blut er­brach. Trotz einer Verlegung auf die Intensiv­station verschlechterte sich der Zustand des Mannes so rasch, dass er etwa drei Tage spä­ter starb. Ursache war ein Kreislauf­schock, der durch eine massive Blutung im Magen-Darm-Trakt verursacht wurde, die ihren Ausgang in jenem Teil der Bauchspeicheldrüse genommen hatte, der durch den Stich in den Bauch nach der Durchdringung des Magens verletzt wor­den war. Zwischen der Verlet­zung und seinem Tod hatte der Mann der Angeklagten verzie­hen und angegeben, diese hei­raten zu wollen.

 

Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer war die An­geklagte bei der Tat aufgrund der erheblichen Alkoholisierung (zum Zeitpunkt der Tat mit maximal 1,8 Promille) vermindert schuldfähig.

 

Angesichts der besonderen Umstände des Falles hat das Schwurgericht den günstigeren Strafrahmen des § 213 StGB angewendet, jedoch keine Möglichkeit gesehen, eine von der Verteidigung beantragte bewährungsfähige Strafe (dies wäre nur möglich bei einer Strafe von nicht mehr als zwei Jahren) zu ver­hängen.

 

Die Angeklagte war nach der Tat nicht in Haft gekommen, hat sich jedoch freiwillig in das Zentrum für Psychiatrie Emmendingen begeben, wo sie zwei Monate behandelt wurde. An­schließend absolvierte sie eine Langzeittherapie und trinkt seither keinen Alkohol mehr.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Die §§ 212 und 213 StGB lauten:

 

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

 

§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

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