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Verurteilung wegen Tötung des Lebensgefährten in Löffingen im April 2016
Datum: 05.05.2017
Kurzbeschreibung:
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Tötung des Lebensgefährten in Löffingen im April 2016
Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag eine 58 Jahre alte deutsche Staatsangehörige wegen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach dem Ergebnis der zwei Tage dauernden Hauptverhandlung hat das Gericht die zur Tatzeit 57 Jahre alte und umfassend geständige Angeklagte der Tötung ihres vier Jahre jüngeren Lebensgefährten für schuldig befunden. Sie war nach einem gemeinsamen Kneipenbesuch in alkoholisiertem Zustand mit ihrem gleichfalls alkoholisierten Partner in Streit geraten und hat diesen dann mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 13 cm von vorne in die Brust - in der Region des unteren linken Schlüsselbeins - und in den linken Oberbauch gestochen, wobei ihr bewusst war, dass die beiden Stiche tödliche Folgen haben können. Sie stach zu, weil sie wollte, dass ihr Lebensgefährte nicht mehr weiter verbal auf sie eindrang, der in alkoholisiertem Zustand - wie am Tattag - nie aufgehört habe, auf sie einzureden. Da ihr - trotz der erheblichen Alkoholisierung - bewusst war, dass sie ihren Partner möglicherweise tödlich verletzt hatte, rief sie gleich nach der Tat gegen 22:30 Uhr bei der integrierten Leitstelle von Feuerwehr und Deutschem Roten Kreuz an und teilte mit, dass es zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten zu einer Körperverletzung gekommen sei, sie habe mehrfach auf ihn eingestochen und ihn hierbei lebensgefährlich verletzt. Der Lebensgefährte der Angeklagten wurde darauf notärztlich versorgt, per Hubschrauber in die Universitätsklinik Freiburg verbracht und dort noch in der gleichen Nacht notoperiert. Aufgrund der Verletzungen mussten - insbesondere wegen der Durchtrennung der Bauchspeicheldrüse - Teile des Magens, der Bauchspeicheldrüse und des Zwölffingerdarms operativ entfernt werden. Am 26. April 2016 erfolgte die Verlegung des Verletzten in eine andere Klinik, wo der Mann dann vier Tage später Blut erbrach. Trotz einer Verlegung auf die Intensivstation verschlechterte sich der Zustand des Mannes so rasch, dass er etwa drei Tage später starb. Ursache war ein Kreislaufschock, der durch eine massive Blutung im Magen-Darm-Trakt verursacht wurde, die ihren Ausgang in jenem Teil der Bauchspeicheldrüse genommen hatte, der durch den Stich in den Bauch nach der Durchdringung des Magens verletzt worden war. Zwischen der Verletzung und seinem Tod hatte der Mann der Angeklagten verziehen und angegeben, diese heiraten zu wollen.
Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer war die Angeklagte bei der Tat aufgrund der erheblichen Alkoholisierung (zum Zeitpunkt der Tat mit maximal 1,8 Promille) vermindert schuldfähig.
Angesichts der besonderen Umstände des Falles hat das Schwurgericht den günstigeren Strafrahmen des § 213 StGB angewendet, jedoch keine Möglichkeit gesehen, eine von der Verteidigung beantragte bewährungsfähige Strafe (dies wäre nur möglich bei einer Strafe von nicht mehr als zwei Jahren) zu verhängen.
Die Angeklagte war nach der Tat nicht in Haft gekommen, hat sich jedoch freiwillig in das Zentrum für Psychiatrie Emmendingen begeben, wo sie zwei Monate behandelt wurde. Anschließend absolvierte sie eine Langzeittherapie und trinkt seither keinen Alkohol mehr.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die §§ 212 und 213 StGB lauten:
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.