Suchfunktion

Verurteilung wegen Mordes an Mitbewohnerin in Freiburg-Lehen

Datum: 30.01.2017

Kurzbeschreibung: Lebenslange Freiheitsstrafe eines 25 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen werden Mordes an seiner Mitbewohnerin.

Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes an Mitbewohnerin in Freiburg-Lehen

 

Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag einen nun 25 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Nach der am 12. Januar 2017 begonnenen Hauptverhandlung hat das Gericht den zur Tat­zeit 24 Jahre alten Angeklagten der Tötung seiner 31 Jahre alten Mitbewohnerin einer Wohngemeinschaft in Freiburg-Lehen für schuldig befunden. Er hatte die Frau am Abend des 10. Au­gust 2016 in ihrem Zimmer aufgesucht und ihr unvermittelt mit einem in seiner Jogginghose versteckten Outdoormesser in Tötungsabsicht in den Hals gestochen, wobei er davon ausgegangen war, dass sein Opfer nach dem Stich alsbald ster­ben werde. Als dies wider Erwarten nicht eintrat und sich die Frau, bei der der Angeklagte mehrere Minuten auf den Eintritt des Todes gewartet hatte, aufrappeln konnte und ver­suchte, über das Treppenhaus zu fliehen, griff der Angeklagte sie an der Oberbeklei­dung und stach noch im Bereich der Türe des Zimmers erneut einmal zu. Das Opfer wand sich da­rauf aus seiner Oberbekleidung und bewegte sich treppabwärts, wurde jedoch vom An­geklag­ten von hinten umklammert. Auf dem Weg zum darunter liegenden 1. Obergeschoss stach der Angeklagte noch mehrfach kräftig auf den Oberkörper der Frau ein, um die Tötung end­gültig zu vollenden. Die Frau ging auf einem Treppenpodest des 1. OG zu Boden und ver­starb dort innerhalb von Minuten an den Folgen der erlittenen Stichverletzungen.

 

Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer war der An­geklagte bei der Tat voll schuldfähig. Er handelte heimtückisch und aus niedrigen Beweg­gründen. Eine besondere Schwere der Schuld wurde - im Einklang mit der Staatsanwaltschaft - nicht festgestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

§§ 57a Abs. 1, 211StGB lauten:

 

§ 57a  StGB

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.   fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2.   nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung 

      gebietet und

3.   die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

 

§ 211 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

     aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus   

     niedrigen Beweggründen,

     heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

     um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

einen Menschen tötet.

Fußleiste