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Verurteilung eines Staatsanwaltes

Datum: 25.02.2016

Kurzbeschreibung: Verurteilung eines Staatsanwaltes wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten

 

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag einen 55 Jahre alten Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zur Bewäh­rung verurteilt.

 

In der am 19. November 2015 begonnenen und insgesamt zwölf Tage dauernden Hauptver­handlung hat die Große Strafkammer festgestellt, dass sich der seit Jahren bei der Staats­anwaltschaft Freiburg tätige und seit Juli 2012 vom Dienst suspendierte Staatsanwalt in sechs Fällen der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt schuldig gemacht hat. Hinsichtlich eines weiteren angeklagten Falles wurde das Verfahren im Hinblick auf die verbliebenen Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

 

Nach Auffassung der Kammer konnte dem Angeklagten in den genannten sechs Fällen je­weils ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz und die Pflicht zur zeitnahen Ankla­geerhebung nachgewiesen werden, da er die entsprechenden Verfahren nicht entsprechend seiner Pflicht bearbeitet hatte. Im Hinblick auf die Zeiträume der Nichtbearbeitung wurde durch das Gericht festgehalten, dass es sich bei jedem der Fälle um besonders gravierende Verstöße gehandelt hatte. Der Angeklagte hatte demnach die betreffenden Verfahren nur zum Schein erledigt, um insoweit keiner behördlichen Kontrolle mehr zu unterliegen, den Abschluss dieser Verfahren jedoch unterlassen. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte infolge einer Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen wäre, die Verfah­ren sachgemäß und zeitnah zu erledigen. Ebenso wenig ließ sich für die Große Strafkammer feststellen, dass der Ange­klagte die Verfahren etwa aus den Augen verloren hätte, diese gleichsam versehentlich lie­gen geblieben oder ihm „durchgerutscht“ wären.

 

Die Kammer hat für die Taten Einzelstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr und einem Monat verhängt und hieraus die oben erwähnte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. In zwei Fäl­len, in denen aufgrund der langen Zeit der Nichtbearbeitung Strafverfolgungsverjährung ein­getreten war, wurden die höchsten Einzelstrafen von einem Jahr bzw. einem Jahr und einem Monat verhängt.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, der durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die Ermittlungen in diesem Fall übertragen worden waren, hatte die Verurteilung zu einer Ge­samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angestrebt, die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Die §§ 258 Abs. 1, 258a Abs. 1, 339, 13 StGB lauten:

 

§ 258 Abs. 1 StGB Strafvereitelung

1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Straf­gesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be­straft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen ei­nen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

 

§ 258a Abs. 1 StGB Strafvereitelung im Amt

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Straf­verfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

 

§ 339 StGB Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beu­gung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 13 StGB Begehung durch Unterlassen

(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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