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Verurteilung eines 41 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Waldkirch (6 KLs 160 Js 38211/19 AK 10/20).

Datum: 10.02.2021

Kurzbeschreibung:  Jugendkammer des Landgerichts Freiburg verurteilt 41-jährigen unter an­derem wegen se­xuellen Missbrauchs von Kindern in Waldkirch und Verbreitung kinderporno­graphischer Schriften in der Zeit von Oktober 2014 bis Oktober 2019.

Die 6. Große Strafkammer hat als Jugendkammer mit heute ergangenem Urteil einen 41 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern und zum tateinheitlichen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern und zum tateinheitlichen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, Verbreitung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem wurde gemäß § 66 StGB die Unterbringung des Angeklagten in Sicherungsverwahrung angeordnet. Schließlich wurden dem Angeklagten Schmerzensgeldzahlungen zugunsten seiner Opfer in Höhe von 7.000, -- € und 12.000, -- € auferlegt. Wegen weiterer Anklagevorwürfe wurde der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte, der sich seit dem 04. März 2020 in Untersuchungshaft befindet, hat nach den in insgesamt neun Hauptverhandlungstagen getroffenen Feststellungen der Jugendkammer jedenfalls ab Oktober 2014 seine 2011 geborene Tochter in mindestens zwei Fällen schwer sexuell missbraucht, sich spätestens ab Ende März 2016 an einem pädophilen Gruppenchat teilgenommen und mit Teilnehmern kinderpornographische Dateien ausgetauscht, sich zudem im Jahr 2019 an einem russischen Chatportal zum Austausch von Kinderpornographie beteiligt und hierüber Kontakt zu einem Täter aus Bergisch-Gladbach aufgenommen, mit dem er in der Folge nicht nur kinderpornographisches Material austauschte, sondern auch Videokonferenzen durchführte, bei denen der wechselseitige sexuelle Missbrauch an dem 2017 geborenen Sohn des Angeklagten und der 2-jährigen Tochter des Täters aus Bergisch-Gladbach durchgeführt, aufgenommen und übertragen wurde.

Die Jugendkammer hat bei dem Angeklagten eine pädophile Störung der Sexualpräferenz festgestellt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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