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Urteil zum Verfahren gegen einen Freiburger wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Datum: 17.07.2020

Kurzbeschreibung: Angeklagter zu drei Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten bis zu vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen eines Teils der Taten wurde der Angeklagte freigesprochen. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil von gestern als Jugendkammer einen inzwischen 42 Jahre alten Freiburger wegen mehrerer Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu drei Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten bis zu vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen eines Teils der angeklagten Taten wurde der Mann, der sich seit Mai 2019 in Untersuchungshaft befindet, freigesprochen. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann binnen einer Woche das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Dem Verfahren lagen ursprünglich Missbrauchsvorwürfe zum Nachteil von vier Kindern zugrunde, bei Vorwürfen hinsichtlich eines mutmaßlich Geschädigten wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Freiburg gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Jugendkammer kam aufgrund der seit Januar 2020 durchgeführten Verhandlung, bei der aufgrund der so genannten „Corona-Pandemie“ und der damit verbundenen Probleme und Einschränkungen einige Sitzungstage ausfallen mussten, nach insgesamt 20 Sitzungstagen zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte in den Jahren 2004 bis 2016 drei Jungen, die 1991, 2000 und 2006 geboren sind, in deren Alter von 12/13, 9 bzw. 9/10 Jahren sexuell missbraucht hat. Bei zwei Jungen lag in den genannten 21 Fällen, wobei 20 das gleiche Opfer betrafen, jeweils schwerer sexueller Missbrauch vor.

Die Verhängung von drei Gesamtfreiheitsstrafen ist dadurch begründet, dass zwei Vorverurteilungen in den Zeitraum der nun verhandelnden Tatserie fielen und deswegen gemäß § 55 StGB Gesamtstrafen mit den Strafen der Jugendkammer für die jeweils vor diesen Urteilen liegenden Taten zu bilden waren. Demgemäß wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:

  • wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 21 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht 8 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 07. September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten,
  • wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 07. Mai 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. März 2016 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, sowie
  • wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen und unerlaubten Besitzes von kinderpornografischen Schriften in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer weiteren (dritten) Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten.

Zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines heute 14 Jahre alten Jungen hat die Kammer ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Hinsichtlich der Frage der Sicherungsverwahrung stützte sich das Gericht auf ein psychiatrisches Gutachten.

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