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Urteil zum Tötungsdelikt vom Kaiserstuhl

Datum: 24.04.2015

Kurzbeschreibung: Angeklagter wegen Totschlags und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden.

Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom 24.04.2015 einen inzwi­schen 25 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen des Totschlags und des unerlaubten Besitzes von Be­täubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden. Er hatte am 10. Septem­ber 2014 in einer Kaiserstuhlgemeinde seinem Vater mit einem Zimmermanns­hammer min­destens fünf­mal wuchtig auf den Kopf geschlagen, wodurch sein Opfer an zwei Stellen Ein­drü­ckungsbrüche des Schädeldachs mit einer begleitenden Verletzung der Hirn­substanz und ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Danach ergriff der Angeklagte nach den Fest­stellungen des Schwurgerichts ein herumliegendes, einseitig geschliffenes und spitz zulau­fendes Kü­chenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 15 cm, mit dem er sei­nem Vater in die linke Brustseite stach, was zu einer Verlet­zung des Thorax und einer Ruptur des Herz­beu­tels geführt habe. Anschließend fügte sich der 25-jährige mit dem Messer selbst Schnitt­verletzungen zu, was jedoch entgegen seiner Erwartung nicht zum Verbluten führte. Schließ­lich verließ er das Haus, in dem er seinen schwer verletzten Vater zurückließ, der sechs Tage später in der Universitätsklinik in Freiburg an einem Multi­organver­sagen starb. Ein anschließend unternommener Suizidversuch des Angeklagten, der in den Rebbergen mit dem Pkw eine 20 Meter tiefe Bö­schung hinunterfuhr, misslang. Der An­ge­klagte erlitt dabei eine Fraktur des Sprunggelenks und eine Verletzung der Wirbelsäule.

 

Der 25-jährige hatte zudem eine so genannte „Indoor-Plantage“ zum Anbau von Cannabis betrieben und auch im Freien Cannabis angepflanzt. Bei einer Durchsuchung, die am Vor­abend der Tötung des Vaters erfolgt war, wurden 26 Cannabispflanzen und bereits abge­erntete Blätter und Blüten gefunden.

 

Wegen dieser Taten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verhängt, wobei wegen des Totschlags eine Einzelstrafe von fünf Jahren und acht Monaten für schuld- und tatangemessen angesehen wurde. Dabei hat das Schwurgericht festgestellt, dass der Angeklagte weder drogen- noch alkoholbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit er­heblich eingeschränkt war und auch kein minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne von § 213 StGB vorlag.

 

Die §§ 212, 213 StGB, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG lauten:

 

§ 212 StGB

(1)  Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Frei­heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2)  In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

§ 213 StGB

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

 

§ 29a BtMG

(1)  Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer (…)

 

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Er­laubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

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