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Urteil zum Mordfall in Kenzingen

Datum: 06.02.2015

Kurzbeschreibung: Lebenslange Freiheitsstrafe für den Hauptangeklagten, Freispruch für die Mitangeklagte.

Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag einen 45 Jahre alten Ange­klagten des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und besonders schwerer Brandstiftung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der schweren räuberi­schen Erpressung und des Computerbetruges für schuldig befunden und deswegen unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) eine lebenslange Freiheits­strafe verhängt. Die Mitangeklagte, eine 57 Jahre alte französische Staatsangehörige, wurde freigesprochen, da deren Beteiligung an der Tat des Mordes und an dem im Jahr 2014 begangenen schwe­ren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht nachgewiesen werden konnte.

 

Dabei hat das Landgericht Freiburg festgestellt, dass der Angeklagte am 10. April 2014 in Kenzingen eine 61 Jahre alte Frau - am Tage vor ihrem 62. Geburtstag - getötet hat, um eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen. Nach der Tötung der Frau hat er deren Wohnung in Brand gesetzt. Die weiteren - oben er­wähnten - Straftaten des schwerem Rau­bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung und des Computerbetruges wurden 2010 und 2014 in Frankreich begangen.

 

§§ 57a Abs. 1, 211StGB lauten:

 

§ 57a  StGB

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.   fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2.   nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung 

      gebietet und

3.   die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

 

§ 211 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

     aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus   

     niedrigen Beweggründen,

     heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

     um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

einen Menschen tötet..

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