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Urteil wegen Mordes an einer 30 Jahre alten Frau in Biederbach

Datum: 04.11.2014

Kurzbeschreibung: Lebenslange Freiheitsstrafe für den Angeklagten

Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 04. November 2014 einen 40 Jahre alten Ange­klagten des Mordes für schuldig befunden und deswegen eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

 

Dabei hat das Landgericht Freiburg festgestellt, dass der Angeklagte am Fasnachtssonntag 2014 eine 30 Jahre alte Frau heimtückisch getötet hat, nachdem er sie zuvor per Sms nach Bie­derbach gelockt hatte. Die Kammer, die sich anhand zahlrei­cher Indizien von der Täter­schaft des Angeklagten überzeugen konnte, hat keine besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt.

 

§§ 57a Abs. 1, 211StGB lauten:

 

§ 57a  StGB

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.   fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2.   nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung 

      gebietet und

3.   die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

 

§ 211 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

     aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus   

     niedrigen Beweggründen,

     heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

     um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

einen Menschen tötet.

 

Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosig­keit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt.

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