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Urteil wegen versuchter Tötung der Lebensgefährtin in Kenzingen

Datum: 13.02.2018

Kurzbeschreibung: 39 Jahre alter deutscher Staatsangehöriger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung für Schuldig befunden.

Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat heute einen 39 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung für schuldig befunden und ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und zudem angeordnet, dass drei Jahre und drei Monate der verhängten Strafe vor dem Antritt der Unterbringung zu vollziehen sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Der Angeklagte war bereits im Jahr 2002 im Alter von 23 Jahren wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er bis zum Jahr 2007 teilweise verbüßen musste. Eine Reststrafe war - nachdem sich der Angeklagte im Strafvollzug beanstandungsfrei verhalten hatte - zur Bewährung ausgesetzt und im Jahr 2012 erlassen worden.


Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte in Kenzingen in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2017 - nach 02:00 Uhr - seiner langjährigen Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder hat, nach vorherigem gemeinsamen Alkoholkonsum mit einer 40 cm langen Axt, die eine etwa 10 cm breite Schneide aufwies, aus Furcht vor einer von der Frau beabsichtigten Trennung insgesamt viermal auf den Kopf geschlagen. Einer der vier, mit der Schneide der Axt auf die im Schlafzimmer im Bett liegende Frau geführten Schläge traf die linke Schläfenseite, während durch die anderen Schläge die hintere linke Schläfenregion, der Bereich des linken Hinterohrs und des linken Nackens und schließlich die Streckseite des Unterarms getroffen wurde. Die Schläge auf die linke Scheitel- bzw. Schläfenregion führten zu einer Zertrümmerung des Schädeldachs und einer Verletzung der Hirnsubstanz. Aufgrund des offenen Schädel-Hirn-Traumas bestand akute Lebensgefahr bei der Frau. Der Ange-klagte verließ nach den Axthieben das Schlafzimmer, versteckte die Axt hinter einer Kommode im Flur, verständigte einen Hausbewohner, dem er mitteilte, dass er soeben seine Lebensgefährtin getötet habe. Außerdem bat er diesen im Obergeschoss des Hauses wohnenden Mann, die Polizei zu rufen. Anschließend holte der Angeklagte seine beiden noch in der Wohnung schlafenden Kinder und brachte diese zu dem Hausbewohner, damit er sich um diese kümmere. Schließlich begab er sich in den Eingangsbereich des Hauses, legte sich dort bäuchlings auf den Boden und erwartete seine Festnahme, die wenig später er-folgte. Eine gegen 03:32 Uhr beim Angeklagten erhobene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille. Zur Tatzeit hatte demnach eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille bestanden. Überdies enthielt sein Blut unter anderem Rückstände von Cannabinoiden.


Die Lebensgefährtin des Angeklagten konnte durch eine Notoperation zwar am Leben erhalten werden, sie befindet sich seither jedoch in einem komatösen Zustand. Eine wesentliche Verbesserung des Zustands der Frau ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig auszuschließen, jedoch angesichts der festgestellten massiven Schädigung des Hirns wenig wahrscheinlich.

Das sachverständig beratene Schwurgericht konnte ausschließen, dass die Tat in einem schuldmindernden Affekt begangen wurde. Auch hat die Kammer nach der Beweisaufnahme ausschließen können, dass der Angeklagte - insbesondere durch Alkohol - bei der Tat in einem seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderndem Maße intoxikiert war. Allerdings wurde aufgrund des Gutachtens festgestellt, dass bei dem Angeklagten ein Hang zum Konsum von Alkohol im Übermaß und ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der begangenen Tat vorliegen. Zudem wurde bejaht, dass ohne eine - voraussichtlich zwei Jahre dauernde - Therapie die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten bei dem Angeklagten besteht.

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