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Urteil wegen der Vergewaltigung mehrerer Opfer in Rheinfelden

Datum: 22.12.2017

Kurzbeschreibung: Angeklagter wird wegen Vergewaltigung in sechs Fällen, sexueller Nötigung u.a. für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neuen Monaten verurteilt.

Die Zweite Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat heute nach einer am 26. Okto­ber 2017 begonnenen und insgesamt elf Tage dauernden Hauptverhandlung einen 30 Jahre alten italienischen, in Deutschland aufgewachsenen Staatsangehörigen der Vergewaltigung in sechs Fällen, der sexuellen Nötigung u.a. für schuldig befunden und ihn deswegen zu einer Ge­samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat die Kammer seine Unterbringung in der Sicherungsver­wahrung ausgesprochen.

 

Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte, der sich bereits mehr als sieben Jahre in Haft befunden und in diesem Verfahren angegeben hatte, es sei jeweils zum ein­vernehmli­chen Geschlechtsverkehr gekommen, die Vergewaltigungen und die sexuelle Nöti­gung zum Nachteil von drei Frauen begangen - dabei Taten der Vergewaltigung und sexu­ellen Nöti­gung an zwei Tagen im Jahr 2015 und die übrigen Vergewaltigungen im April 2017 jeweils in Rheinfelden.

 

Die sachverständig beratene Große Strafkammer hat nach der Beweisaufnahme die Unter­bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet, wobei neben den nun festgestellten erheblichen Straftaten auch berücksichtigt wurde, dass der Angeklagte bereits wegen Vergewaltigung einer Frau und eines mit ihm inhaftierten Mannes schon zu einer Ju­gendstrafe von über zwei Jahren verurteilt worden war.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Die §§ 66 Abs. 1, 66a und 177 StGB lauten:

 

§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

 

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

 

1.    jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straf­tat verurteilt wird, die

 

a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,

 

b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittel­gesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren be­droht ist oder

 

c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tat­bestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,

 

2.    der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,

 

3.    wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindes­tens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentzie­henden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und

 

4.    die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Han­ges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer see­lisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

(…)

 

§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (in der im Jahr 2015 gültigen Fassung)

 

(1) Wer eine andere Person

 

1.    mit Gewalt,

2.    durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

3.    unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

 

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be­straft.

 

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

 

1.    der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2.    die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

 

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

 

1.    eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

 

2.    sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Per­son durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

 

3.    das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

 

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

 

1.    bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2.    das Opfer

 

a)    bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b)    durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

 

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

 

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (in der seit dem 10. No­vember 2017 geltenden Fassung)

 

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Dul­dung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlun­gen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

 

1.    der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

 

2.    der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zu­stands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

 

3.    der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

 

4.    der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

 

5.    der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Dro­hung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

 

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

 

1.    gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

 

2.    dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

 

3.    eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelie­fert ist.

 

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

 

1.    der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche se­xuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die die­ses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Kör­per verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2.    die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

 

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

 

1.    eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

 

2.    sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwin­den, oder

 

3.    das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

 

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

 

1.    bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2.    das Opfer

 

a)    bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b)    durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

 

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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