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Urteil wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Datum: 22.03.2018

Kurzbeschreibung: Urteil gegen vier Angeklagte wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Die 15. Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil von gestern einen 25 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen mit brasilianischen Wurzeln des bewaffneten  banden­mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des banden­mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen für schuldig befunden und deswegen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Freiburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Zwei ebenfalls angeklagte Mittäter – ein Ukrainer und ein Dominikaner – erhielten unter anderem we­gen Beihilfe zu diesen Taten Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (der ukrainische Staatsangehörige) bzw. von vier Jahren, während ein vierter Angeklagter, bei dem es sich um einen 46 Jahre alten Spanier handelt, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen und bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Beim Haupttäter wurde die Einziehung des Wertes der erzielten Taterträge in Höhe von 204.700,00 €, bei den Angeklagten aus der Uk­raine und der Dominikanischen Republik in Höhe von 17.500,00 € angeordnet. Überdies erfolgte die Ein­ziehung von sieben Mobiltelefonen.

 

Die Kammer kam nach der seit dem Oktober 2017 an insgesamt 13 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass der Haupttäter sich in Spanien gegenüber einem ihm bekannten Mann bereit erklärt hat, für eine dortige Grup­pierung tätig zu werden, die sich mit der Verbringung von Marihuana in größerem Kilobereich nach Deutschland befasste. Dabei wurden die Betäubungsmittel mit Fahrzeugen nach Deutschland verbracht, wobei drei PKWs eingesetzt worden waren und die Betäubungsmittel stets im mittleren Auto transportiert wurden. Bei einer Durchsuchung der Wohnung aller vier Angeklagten, die eine Wohngemeinschaft gegründet hatten, wurden unter anderem 20 kg Marihuana, zahlreiche Handys und ein geladener Revolver sowie weitere Stich- und Schlagwaffen gefunden. Insbesondere aufgrund des Geständnisses eines der Angeklagten konnten weitere Taten mit 50 kg, 30,5 kg, 11 kg, 10 kg und 5 kg Marihuana nachgewiesen werden, wobei die Kammer davon ausging, dass die Gruppierung insgesamt mindestens mit 130 kg Marihuana gehandelt hat, aber weitere für die Ermittlungsbehörden nicht zu konkretisierende Taten nicht nachzuweisen waren. Alle Angeklagten befinden sich nach ihrer Festnahme am 27. Januar 2017 bereits über ein Jahr in Haft.

 

Bei dem Haupttäter wurden aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen ein Hang zum Konsum von berauschenden Mitteln in Übermaß und ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und den begangenen Taten angenommen. Da – auch insoweit im Einklang mit dem Sachverständigen – eine hinreichende Aussicht auf einen zu erwartenden Behandlungserfolg bejaht werden konnte, ist seine Unterbringung in einer Entziehungsan­stalt angeordnet worden. Vor dem Antritt der Therapie sind zwei Jahre der verhängten Strafe zu vollziehen.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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