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Urteil wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach Kontakt über Internetportal
Datum: 28.10.2015
Kurzbeschreibung: Freiheitsstrafe von sechs Jahren uns sechs Monaten.
Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil von heute einen 45 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte, der sich in dieser Sache seit dem 03. Mai 2015 in Untersuchungshaft befindet, hat nach den Feststellungen des Gerichts im März 2015 über ein Internetportal Kontakt zu der späteren Geschädigten aufgenommen und sich dabei selbst als Frau ausgegeben. Nach mehrwöchigen Kontakten über das Internet hat der Angeklagte, der sich dabei „Jenny“ genannt hat, ein Treffen in einem Hotel in der südlichen Ortenau vorgeschlagen, worauf sich die spätere Geschädigte eingelassen hat. Als die Frau das Hotelzimmer in der Erwartung, auf die ihr bis dahin unbekannte „Jenny“ zu treffen, betreten hatte, wurde sie dort vom Angeklagten umgehend mit einem Teleskopschlagstock und einem Elektroschockgerät bedroht. Der Angeklagte hat nach der Auffassung der Kammer die Geschädigte auch mit dem Teleskopschlagstock geschlagen und das Elektroschockgerät eingesetzt, ohne sie hierdurch zu treffen. Er zwang sie danach zum Verbleib im Zimmer und zum Erdulden des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen. Bei der Tat benutzte der Angeklagte ein Kondom. Erst nach mehrfacher Ausführung des - erzwungenen - Geschlechtsverkehrs konnte die Geschädigte das Hotelzimmer verlassen. Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Tat eingelassen hat, wurde am Abend desselben Tages noch im Hotel festgenommen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die §§ 177, 223 und 224 StGB lauten:
§ 177 StGB
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder.
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder ein Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 223 StGB
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 StGB
(1) Wer die Körperverletzung
(…)
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.