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Urteil wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach Kontakt über Internetportal

Datum: 28.10.2015

Kurzbeschreibung: Freiheitsstrafe von sechs Jahren uns sechs Monaten.

Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil von heute einen 45 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo­naten verurteilt. Der Ange­klagte, der sich in dieser Sache seit dem 03. Mai 2015 in Untersu­chungshaft befindet, hat nach den Feststellungen des Gerichts im März 2015 über ein Inter­netportal Kontakt zu der späteren Geschädigten aufgenommen und sich dabei selbst als Frau ausgegeben. Nach mehrwöchigen Kontakten über das Internet  hat der Angeklagte, der sich dabei „Jenny“ ge­nannt hat, ein Treffen in einem Hotel in der südlichen Ortenau vorge­schlagen, worauf sich die spätere Geschädigte eingelassen hat. Als die Frau  das Hotelzim­mer in der Erwar­tung, auf die ihr bis dahin unbekannte „Jenny“ zu treffen, betreten hatte, wurde sie dort vom Ange­klagten umgehend mit einem Teleskopschlagstock und einem Elektroschockgerät be­droht. Der Angeklagte hat nach der Auffassung der Kammer die Ge­schädigte auch mit dem Teleskopschlagstock geschlagen und das Elektroschockgerät ein­gesetzt, ohne sie hierdurch zu treffen. Er zwang sie danach zum Verbleib im Zimmer und zum Erdulden des Geschlechts­verkehrs gegen ihren Willen. Bei der Tat benutzte der Ange­klagte ein Kondom. Erst nach mehrfacher Ausführung des - erzwungenen - Ge­schlechtsverkehrs konnte die Ge­schädigte das Hotelzim­mer verlassen. Der Ange­klagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Tat eingelassen hat, wurde am Abend desselben Tages noch im Hotel fest­genom­men.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

 

Die §§ 177, 223 und 224 StGB lauten:

 

§  177 StGB

 

(1)  Wer eine andere Person

 

1.    mit Gewalt

2.    durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder.

3.    unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutz­los ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

 

(2)  In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein beson­ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

 

1.    der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlun­gen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Kör­per verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2.    die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

 

(3)  Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

 

1.    eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2.    sonst ein Werkzeug oder ein Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer ande­ren Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder überwin­den, oder

3.    das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

 

(4)  Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

 

1.    bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2.    das Opfer

a)    bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b)    durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

 

(5)  In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

§ 223 StGB

 

(1)  Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)  Der Versuch ist strafbar.

§ 224 StGB

 

(1) Wer die Körperverletzung

(…)

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

 

begeht, wird mit  Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 

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