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Urteil im "Neuenburger Mordprozess"

Datum: 07.12.2015

Kurzbeschreibung: Zwei Angeklagte werden Mordes und zwei Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen.

Urteil des Landgerichts Freiburg vom 07.12.2015 im „Neuenburger Mordprozess“

 

Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil von heute im Verfahren wegen des am 18.06.2014 auf einem Parkplatz bei Neuenburg getöteten Patrick H., der zuvor die Schwester von Akram Y. und Tochter von Moustapha Y. vergewaltigt haben soll, die Angeklagten Akram Y. und Moustapha Y. jeweils wegen Mordes, die Angeklagten Timo P. und Duncan S. jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge  schuldig gesprochen.

 

Akram Y., der zur Tatzeit erst 17 Jahre alt war, wurde zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren verurteilt, sein Vater Moustapha Y. zu einer lebenslangen Haftstrafe. Der Sohn hat den mutmaßlichen Vergewaltiger in einen Hinterhalt gelockt und getötet; der Vater wirkte in Kenntnis des Hinterhalts an der Ausführung der Tat mit.

 

Dem Angeklagte Timo P., der das Opfer während der Tat festgehalten hatte, konnte ein Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden. Er muss wegen Körperverletzung mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verbüßen.

 

Ebenfalls wegen Körperverletzung mit Todesfolge wurde der Angeklagte Duncan S., der das Treffen arrangiert hatte, verurteilt. Gegen ihn wurde unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Müllheim eine Jugendstrafe von 2 Jahren verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

Die §§ 211, 227 StGB lauten:

§ 211 Mord

  (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

  (2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 227  Körperverletzung mit Todesfolge
  (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

  (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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