• Sie sind hier:
  • Startseite / 
  • Aktuelles/Presse / 
  • Presse / 
  • Urteil im Verfahren wegen unter anderem des Verdachts des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung in der Freiburger Innenstadt im Oktober 2020 (1 Ks 200 Js 33246/20 AK 2/21)

Suchfunktion

Urteil im Verfahren wegen unter anderem des Verdachts des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung in der Freiburger Innenstadt im Oktober 2020 (1 Ks 200 Js 33246/20 AK 2/21)

Datum: 12.05.2021

Kurzbeschreibung: Die 1. Große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil von heute einen 45 Jahre alten mutmaßlichen spanischen Staatsangehörigen zu einer Gesamtfreiheits­strafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und darüber hinaus seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB).

Mit dem am vierten Tag der am Donnerstag, 06. Mai 2021 begonnenen Hauptverhandlung, verkündeten Urteil hat es das Schwurgericht für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte am 17. Oktober 2020 einen anderen, inzwischen 50 Jahre alten Mann von hinten angegriffen und mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 8,5 cm, das er in einer Zeitung eingewickelt vor den Blicken Dritter verborgen hielt, so wuchtig in den Hinterkopf gestochen, dass dieses Messer die Kopfhaut, die Schädeldecke und die Hirnhaut durchstach und auch noch in das Gehirn eindrang, wodurch eine intracerebrale Blutung verursacht wurde. Diese konkret lebensgefährliche Verletzung führte nur aufgrund der schnellen ärztlichen Versorgung und einer Notoperation in der Universitätsklinik Freiburg nicht zum Tode des angegriffenen Mannes. Der Angegriffene wurde nicht nur in der beschriebenen Weise erheblich verletzt, er litt auch lange Zeit unter erheblichen Kopfschmerzen, war zeitweise auf dem rechten Auge blind, hat einen sich entwickelnden, langandauernden Gedächtnisverlust und eine erhebliche Persönlichkeitsveränderung. Er ist nicht mehr lebensfroh und extrovertiert wie vor der Tat, sondern ängstliche und weinerlich, er ist nicht mehr lange konzentrationsfähig und auch nur noch vermindert arbeitsfähig. Schließlich hat sich seine alltägliche Merkfähigkeit nun deutlich verschlechtert.

Die Richter des Schwurgerichts haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - dabei ins-besondere auch aufgrund des Geständnisses des Angeklagten - das Mordmerkmale der Heimtücke für verwirklicht angesehen. Darüber hinaus stellte das Vorgehen auch eine gefährliche Köperverletzung dar, da der Angriff mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs und durch eine das Leben gefährdenden Behandlung erfolgte.

Durch einen psychiatrischen Sachverständigen beraten kam das Gericht zu der Feststellung, dass der Angeklagte aufgrund einer psychotischen Störung des Realitätsbezugs im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit und damit ein Handeln im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB konnte im Einklang mit dem Sachverständigen ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hatte sich krankheitsbedingt von seinem Opfer sexuell belästigt und verfolgt gefühlt, was jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allein seiner Krankheit geschuldet war und nicht den Tatsachen entsprach.

Für diesen Angriff hat das Schwurgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren für schuld- und tatangemessen erachtet. Wegen weiterer Taten wurden noch zusätzliche Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten verhängt: so für eine Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung desselben Tatopfers im Dezember 2019 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und die Bedrohung dieses 50-jährigen drei Tage vor der schwerwiegenden Tat eine Freiheitsstrafe von einem Monat sowie für die Körperverletzung eines Dritten im März 2020 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren für das schwerste Delikt hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gebildet.

Ebenfalls aufgrund des psychiatrischen Sachverständigengutachtens kam die Große Strafkammer zu der Einschätzung, dass der Angeklagte infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch und körperlich erheblich geschädigt werden, weswegen nach § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Fußleiste