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Urteil im Verfahren wegen des Verdachts der Entziehung Minderjähriger, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Datum: 09.07.2019

Kurzbeschreibung: 58 Jahre alter deutscher Staatsangehöriger im Verfahren 3 KLs 160 Js 12932/13 AK 7/19 verurteilt.

Die 3. Große Strafkammer hat mit Urteil von heute einen inzwischen 58 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen schwerer Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 98 Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs weiteren Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Freispruch im Übrigen von sechs Jahren verurteilt. Zudem wurde einem Adhäsionsantrag der Mutter entsprochen, mit der sie eine Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld für ihre psychischen Beeinträchtigungen durch sein über fünfjähriges Untertauchen mit ihrer Tochter geltend gemacht hat.


Aufgrund der seit dem 08. Mai 2019 an insgesamt acht Tagen durchgeführten Hauptverhandlung hat die Große Strafkammer folgenden Sachverhalt feststellen können:
Der zunächst in Ostwestfalen mit seiner Ehefrau, einer gemeinsamen erwachsenen Tochter und drei ebenfalls erwachsenen Kindern aus einer früheren Beziehung der Ehefrau wohnhafte Angeklagte lernte eine am 12. April 2000 geborene Freiburgerin Ende März 2012 über ein Chatforum kennen. Dabei teilten sie sich im Rahmen des dann täglichen, intensiven Chatverkehrs sehr schnell das Alter des jeweils anderen mit. Auch war von Verliebtheit und Liebe die Rede, der Angeklagte erklärte dem Mädchen allerdings auch bereits nach wenigen Tagen, er würde mit ihr auch verbotene Sachen machen, wenn sie dies möchte. Ende April 2012 fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw nach Freiburg, um das Mädchen erstmals heimlich zu treffen, wobei es aber zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist. Nachdem der Angeklagte seiner Ehefrau bereits im April 2012 berichtet hatte, er habe sich in eine 20-jährige Frau verliebt, und diese gemeinsam mit ihren Kindern herausgefunden hatte, dass die Chatpartnerin ihres Ehemannes tatsächlich gerade 12 Jahre alt war, trennte sich seine Ehefrau von ihm. Der An-geklagte zog aus der Wohnung aus und wohnte nach einem ca. zweiwöchigen Hotelaufenthalt danach bei seiner Mutter. Anfang Mai 2012 erstatteten dann die Ehefrau des Angeklagten und sein Stiefsohn Strafanzeige, die zu Vernehmungen des Angeklagten – bei dem auch eine so genannte Gefährderansprache durchgeführt wurde -, des Mädchens und dessen Mutter führte. Infolge dieser Ermittlungen, die im Juli 2012 mangels Verdachts strafbarer Handlungen eingestellt wurden, haben der Angeklagte und das Mädchen etwa zwei Monate keinen Kontakt mehr gehabt. Dieser wurde dann aber auf Initiative des Mädchens wiederaufgenommen, woraufhin es zu täglich intensivem – auch stark sexuell getönten - Chatverkehr gekommen ist, dabei im September 2012 auch durch den Angeklagten zur Versendung einer pornographischen E-Mail und im Dezember 2012 in zwei Fällen zur Übersendung von Nacktbildern an das Mädchen durch WhatsApp-Nachrichten. Ab Februar 2013 hat der Angeklagte dann bis Anfang Mai 2013 anläßlich von Hotelaufenthalten in sechs Fällen sexuelle Handlungen an dem Mädchen in dessen Einverständnis vorgenommen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren. Das Mädchen hatte ihrer Mutter in allen Fällen der Wahrheit zuwider erklärt, bei einer Freundin
zu übernachten, um mit dem Angeklagten zusammen sein zu können.

In der Nacht vom 04. auf den 05. Mai 2013 fand dann die Mutter des Mädchens heraus, dass dieses sich nicht wie angegeben bei ihrer Freundin aufhält, und drohte ihrer Tochter bei einem letzten von mehreren Telefonaten des Abends an, die Polizei zu verständigen. Hierauf entschlossen sich der Angeklagte und das Mädchen spontan, unterzutauchen und fuhren dann mit dem Pkw des Angeklagten nach Norddeutschland, dann ostwärts nach Berlin und über Eisenhüttenstadt nach Gorlice in Polen, wo sie sich in der Folge etwa einen Monat aufhielten. Etwa am 07. Juni 2013 ließ der Angeklagte seinen Hund und das Auto dort zurück und brach mit dem Mädchen in Richtung Süden auf. Zuvor hatte der Angeklagte den Plan entwickelt, mit Fahrrädern und Campingausrüstung wegen der ganzjährig wärmeren und trockeneren Witterung jedenfalls zunächst in den Süden Europas zu radeln und hatte für das Mädchen und sich zwei gebrauchte Fahrräder, ein Zelt sowie Schlafsäcke und Isomatten erworben. Nachdem die beiden in der letzten Nacht mit dem Zelt in der Nähe der slowakischen Grenze erstmals einvernehmlich ungeschützten Geschlechtsverkehr hatten, fuhren sie danach durch die Slowakei, Ungarn und Slowenien bis nach Italien, wo beide letztlich Anfang September 2013 auf Sizilien ankamen. Dort lebten beide zunächst in dem mitgeführten Zelt, später in einer Neubauruine, danach ab Frühjahr 2017 in einer Wohnung ohne Licht und schließlich in einer durch die sehr hilfsbereite sizilianische Bevölkerung, die den Angeklagten und das Mädchen auch unter anderem mit Essen versorgte, vermittelten günstigen Wohnung mit Strom und Wasser. Ende August 2018 verließ die inzwischen 18 Jahre alte junge Frau ohne Wissen des Angeklagten die gemeinsame Wohnung und kehrte nach Deutschland zurück. Der Angeklagte wurde am 06. September 2018 auf Sizilien festgenommen, befand sich danach bis zum 21. September 2018 in Auslieferungshaft und verbüßt nach seiner an diesem Tag erfolgten Überstellung an die deutschen Behörden seither Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren.

Ab dem 04. Mai 2013 kam es im angeklagten Zeitraum bis zum vierzehnten Geburtstag des Mädchens am 12. April 2014 regelmäßig und nach Überzeugung des Gerichts mindestens zweimal wöchentlich zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, mithin in insgesamt 98 Fällen, dabei vor dem letzten Tag in Polen allerdings nicht zum Geschlechtsverkehr. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten während des Gesamtgeschehens hat die Kammer mit einer sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe geahndet. Wegen des Vorwurfs zweier weiterer Sexualstraftaten zum Nachteil des Mädchens vor der Flucht wurde der Angeklagte mangels Tatnachweises freigesprochen. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung lagen nach Auffassung der Kammer nicht vor, insbesondere hält die Kammer weitere erhebliche Straftaten des Angeklagten nach seiner Haftentlassung im Einklang mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen nicht für wahrscheinlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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