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Urteil im Verfahren wegen der Tötung eines Dreijährigen in Lenzkirch im Januar 2015

Datum: 14.10.2015

Kurzbeschreibung: Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten für Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen und der Körperverletzung in vier Fällen.

Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil von heute einen 33 Jahre alten Landwirt aus Lenz­kirch der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefoh­lenen und der Körperverletzung in vier Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamt­freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt.

 

Der zum Hauptvorwurf und hinsichtlich einer Körperverletzung im August 2014 geständige Angeklagte hat nach den Feststellungen des Schwurgerichts am 16. Januar 2015 dem Sohn seiner Lebensgefährtin, der im August dieses Jahres vier Jahre alt geworden wäre, jeweils mit der Faust mindestens drei wuchtige Schläge in den Bauch und einen weiteren wuchtigen Schlag in die linke Leiste versetzt, wodurch der Junge akut lebensbedrohend verletzt wurde. Unter anderem erlitt er eine tiefe Einreißung des Lebergewebes im Bereich der Leberpforte, eine Einblutung in das Zwerchfell und eine Prellung des rechten Lungenunterlappens. Durch die Verletzungen erfolgte eine fortlaufende innere Blutung in den Bauchraum des Kindes. Viel zu spät entschloss sich der Angeklagte, der nach den Feststellungen des Schwurge­richts bei seinen Schlägen keinen Tötungsvorsatz hatte, mit dem Kind zum Arzt zu gehen. Etwa eine Stunde nach dem Eintreffen in der Kinderarztpraxis starb der Junge.

 

Weitere Körperverletzungen hatte der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts in der Zeit von Juni 2013 bis August 2013 (drei Ohrfeigen) und im August 2014 (Schlag auf den Mund) begangen. Für die Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen wurde mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt, die Körper­verletzungen mit Geldstrafen von dreimal 60 Tagessätzen bzw. 40 Tagessätzen (Sommer 2014 wegen des Geständnisses) geahndet. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähig­keit hat die Kammer trotz einer bestehenden Situation der deutlichen Überforderung, einer Anpassungsstörung mit Ängsten, Besorgnis und Ärger ausgeschlossen.

 

Die §§ 223, 225, 227 StGB lauten:

 

§ 223 StGB Körperverletzung

 

(1)  Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2)  Der Versuch ist strafbar.

 

§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen

 

(3)  Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krank­heit wehrlose Person, die

 

1.    seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,

2.    seinem Hausstand angehört,

3.    von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder

4.    ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

 

quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

 

(4)  Der Versuch ist strafbar.

 

(5)  Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr  ist zu erkennen, wenn der Täter die schutz­befohlene Person durch die Tat in die Gefahr

 

1.    des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder

2.    einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

 

bringt.

 

(6)  In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

 

§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge

 

(1) Verursacht der Täter einer Körperverletzung (§§ 223 bis 226s) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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