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Urteil im Verfahren wegen der Tötung einer 57-jährigen im Jahr 2003

Datum: 11.03.2019

Kurzbeschreibung: Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes.

Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat aufgrund der am 19. Februar 2019 begon­nenen und nun fünf Tage dauernden Hauptverhandlung einen 55 Jahre alten deutschen Staatsan­gehörigen wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der zu den objektiven Tatumständen geständige Ange­klagte, der sich in dieser Sache seit dem 19. September 2018 in Untersuchungshaft befindet, am 17. Januar 2003 in Bad Krozingen die ihm bekannte und zu dieser Zeit 57 Jahre alte Heidrun P. in seine Gewalt gebracht und schließlich in einem Waldstück bei Ehrenkirchen durch zahlrei­che, mit großer Kraft ausgeführte Messerstiche getötet. Den Leichnam versteckte er hinter einem neben dem Wegesrand liegenden Baumstamm und bedeckte den Körper mit Laub und Reisig. Nach der Tat hat der Angeklagte dann mit der EC-Karte des Opfers 500, -- € an einem Geldautomaten abgehoben. Zwei weitere Abhebungsversuche an demselben Automa­ten seien erfolglos gewesen. Das Fahrzeug seines Opfers hat der Angeklagte dann auf dem Autobahnparkplatz Neuenburg-West abgestellt. Die Leiche von Heidrun P. konnte erst am 23. März 2003 durch Spaziergänger gefunden werden. Unter anderem durch einen Hinweis aus dem Umfeld des Angeklagten und einen im Jahr 2018 erlangten DNA-Treffer kam es zur Fest­nahme des Angeklagten mehr als 15 Jahre nach der Tat. Die 1. Große Strafkammer hat das Mordmerkmale der sonstigen niedrigen Beweggründe bejaht, die von der Staatsanwaltschaft gleichfalls für gegeben angesehenen Mordmerkmale der Verdeckung einer Straftat und der Heimtücke dagegen nicht angenommen. Motive sind dann niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb als besonders verwerflich anzusehen sind. Dies hat die Kammer im vorliegenden Fall deshalb bejaht, weil zwischen dem Anlass der Tötung, der Verbesserung der Arbeitssituation der Lebensgefährtin des Angeklagten, und der Tötung von Heidrun P. ein objektiv krasses Missverhältnis bestand. Die Feststellung der be­sonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) wurde nicht getroffen.

  

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (1 Ks 300 Js 26674/18 Ak 10/18).

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