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Urteil im Fall der Tötung eines evangelischen Pfarrers

Datum: 06.02.2015

Kurzbeschreibung: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Eine weitere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag einen 31 Jahre alten Beschuldigten wegen der ohne Schuld am 24. Juni 2014 begange­nen Tötung eines evangelischen Pfarrers in Freiburg gemäß § 63 StGB in einem psychiatri­schen Krankenhaus untergebracht.

 

Dabei hat das Landgericht Freiburg festgestellt, dass der Angeklagte die Tat begangen hat und dabei aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig war. Die sachverständig beratene Kammer kam zu dem Ergebnis, dass es bei dem Beschuldigten in unbehandeltem Zustand mit hoher Wahr­scheinlichkeit erneut zu psychotischen Schüben kommen und unter diesen Umständen auch mit der Begehung erheblicher - gegen die körperliche Unversehrt­heit oder gar gegen das Leben gerichteter - Straftaten zu rechnen sein wird.

 

§ 63 StGB lautet:

 

§ 63 StGB

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der vermin­derten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwar­ten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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