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Urteil im Fall der Tötung einer Studentin an der Dreisam im Oktober 2016

Datum: 22.03.2018

Kurzbeschreibung: Angeklagter des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen.

Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat heute in dem Verfahren wegen der Tötung und Vergewaltigung einer Studentin am Ufer der Dreisam in Freiburg den Angeklagten Hussein K. des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen und deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurden die besonderen Schwere der Schuld festgestellt und auch der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung angeordnet. 

 

Nach den Feststellungen der Jugendkammer hat der Angeklagte am 16. Oktober 2016 kurz vor 03.00 Uhr eine ihm unbekannte junge Frau, die sich zu dieser Zeit mit dem Fahrrad auf dem Nachhauseweg befunden hatte, zu Fall gebracht, indem er den Lenker des Rades ergriff. Anschließend hat er sein von diesem Angriff völlig überrumpeltes Opfer in der Absicht, sich an ihm sexuell zu vergehen, ergriffen, den Mund kraftvoll zugehalten und mit seinen Händen und seinem eigenen Schal gewürgt, bis die zum Tatzeitpunkt 19-jährige Frau bei noch vollständig ausgeprägter Atmung bewusstlos wurde, was der Angeklagte auch erkannte. Entweder bereits während der Überwältigung seines Opfers oder auch erst anschließend zog der Angeklagte die junge Frau zum wenige Meter tiefer gelegenen Dreisamufer, entkleidete deren Beine und Unterleib, biss sie an mehreren Stellen des Körpers und drang anschließend vaginal und anal mit teilweise mehreren Fingern in sie ein. Zu diesem Zeitpunkt lebte das Opfer nach den Feststellungen der Kammer noch, was der Angeklagte auch erkannte. Nach einer gewissen Wartezeit zog der Angeklagte sein Opfer in die Dreisam, um es dort zur Herbeiführung des Todes und zur Verhinderung der Aufdeckung der begangenen Sexualstraftat abzulegen. In dem Bewusstsein, dass sein Vorgehen zum Versterben durch Ertrinken führen wird, legte er die junge Frau mit dem Mund und der Nase derart ins Wasser, dass sie alsbald durch Ertrinken zu Tode kam, was der Angeklagte auch beabsichtigt hatte. Eine relevante Beeinträchtigung des Angeklagten durch vorherigen Suchtmittelkonsum konnte die Kammer nicht feststellen.

 

Die Jugendkammer hat ein Mordmerkmal sicher feststellen können, nämlich die Verdeckung der zuvor begangenen Straftat der besonders schweren Vergewaltigung.

 

Zudem wurde unter Berücksichtigung einer in Griechenland begangenen Straftat die besondere Schwere der Schuld festgestellt und der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung ausgesprochen.

 

Die Kammer ist insbesondere unter Würdigung eingeholter Sachverständigengutachten zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat jedenfalls 18 Jahre alt war, das 21. Lebensjahr indes nicht ausschließbar noch nicht vollendet hatte. Nach einer Gesamt­würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ist die Kammer – auch unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen – zu dem Schluss gekommen, dass er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen nicht mehr gleichstand (§ 105 JGG). Da die festgestellten Taten auch keine typischen Jugendverfehlungen waren, hat die Jugendkammer allgemeines Erwachsenenstrafrecht angewendet. Von der in § 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit der Milderung der lebenslangen Freiheitsstrafe auf Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht.

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