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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Messerattacke

Datum: 24.03.2015

Kurzbeschreibung: Mit Urteil vom 23.03.2015 wird die Unterbringung eines 19-jährigen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom 23. März 2015 gemäß § 63 StGB die Unterbringung eines 19jährigenen in einem psychiatrischen Krankenhaus ange­ordnet, der in der Nacht vom 07. Juni 2014 auf den 08. Juni 2014 in der Innenstadt von Frei­burg einem Teilnehmer eines Junggesellenabschieds mit einem von ihm mitgeführten Klappmesser einen Stich in den zur Abwehr erhobenen Oberarm und einen wuchtigen Stich in den Unterbauch versetzt hat. Dem sich deswegen vor Schmerzen krüm­menden Geschä­digten stach der 19jährige noch zweimal in den Rücken, wobei er nach den Feststellungen der Jugendkammer zwar die Gefährlichkeit seiner Handlungen erkannte, aber nicht mit Tö­tungswillen handelte. Die Tat wurde als gefährliche Körperverletzung qualifiziert, da diese durch ein Messer – einem gefährlichen Werkzeug - und mittels einer lebens­gefährdenden Behandlung begangen wurde.

 

Unter Anwendung von Jugendstrafrecht kam gemäß § 5 Abs. 3 JGG die – bei verminderter Schuldfähigkeit eines Er­wachsenen in einem vergleichbaren Fall mögliche – Verurteilung zu einer zusätzlichen Strafe bzw. Ju­gendstrafe nicht in Be­tracht.

 

Dabei ist das Landgericht Freiburg – gestützt auf das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen – davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat aufgrund einer über­dauernden Persönlichkeitsstörung im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Aufgrund dieser Erkrankung und des damit einhergehenden Verlusts der Im­pulskontrolle ist nach den Feststellungen der Jugendkammer mit hoher Wahr­scheinlichkeit erneut mit der Begehung erheblicher Straftaten – insbesondere massiver Gewaltdelikte - zu rechnen, weswegen der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich ist. Aus diesem Grund war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.

 

Die §§ 63, 223, 224 StGB, 5 Abs. 3 und 18 Abs. 1 JGG lauten:

 

§ 63 StGB

 

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der vermin­derten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwar­ten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

§ 223 StGB

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 224 StGB

(1) Wer die Körperverletzung

(…)

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

(…)

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

 

begeht, wird mit  Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 

 

§ 5 JGG

(…)

(3) Von (…) Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (…) die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

 

§ 18 JGG

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrachen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

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