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Sofortige Beschwerden gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Verdachts der Tötung einer 33-jährigen Artistin erfolgreich
Datum: 13.02.2020
Kurzbeschreibung: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Beschluss des Schwurgerichts vom 11.10.2020 hinsichtlich der Eröffnungsentscheidung aufgehoben. Das Hauptverfahren wurde eröffnet und die Anklage vor einer anderen Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg zugelassen.
Das OLG Karlsruhe hat auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Freiburg und der Nebenkläger den Beschluss des Schwurgerichts des Landgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2019 hinsichtlich der Eröffnungsentscheidung (Nr. 2 des Beschlusses) aufgehoben, das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 25. September 2019 zur Hauptverhandlung vor einer anderen Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg zugelassen. Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen die Aufhebung des Haftbefehls wurden als unbegründet verworfen.
Entgegen der Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2019 hat das OLG Karlsruhe einen hinreichenden Tatverdacht für ein Tötungsdelikt bejaht und hat das Hauptverfahren vor dem Landgericht Freiburg eröffnet, bei dem nach Eingang der Akten die 16. Große Strafkammer für das Verfahren zuständig sein wird. Die zugleich erhobenen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen die Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten durch das Landgericht hatten dagegen keinen Erfolg. Zwar hat das OLG mit seiner Entscheidung einen hinreichenden Verdacht gegen den Angeklagten angenommen, es konnte sich indes nicht von einem für einen Haftbefehl erforderlichen (stärkeren) dringenden Tatverdacht überzeugen.
Damit wird gegen den früheren Partner der am 18. Mai 2019 im Altrhein bei Rust aufgefundenen Artistin des Europa-Parks Rust beim Landgericht Freiburg eine Hauptverhandlung zur Klärung des Vorwurfs der Tötung der 33-jährigen, aus der Ukraine stammenden Frau, stattfinden. Über den weiteren Gang des Verfahrens gegen den nach wie vor seit Oktober 2019 auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten wird durch das Landgericht nach Eingang der Akten entschieden werden können.