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Sitzungspolizeiliche Verfügung im Verfahren wegen des Verdachts der Entziehung Minderjähriger, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Datum: 03.05.2019

Kurzbeschreibung: Im Verfahren 3 KLs 160 Js 12932/13 AK 7/19 wurde durch den Vorsitzenden nachfolgende sitzungspolizeiliche Anordnung zur Durchführung der Hauptverhandlung getroffen.

In dem oben genannten Strafverfahren wurde durch den Vorsitzenden die nachfolgende sit­zungspolizeiliche Anordnung zur Durchführung der am 08. Mai 2019 beginnenden und voraus­sichtlich bis zum 28. Juni 2019 dauernden Hauptverhandlung getroffen:

 

„Strafverfahren gegen

Bernhard H.

wegen des Verdachts der Entziehung Minderjähriger, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

 

Verfügung vom 02. Mai 2019

Aufgrund des im vorliegenden Verfahren zu erwartenden Beteiligungsinteresses der Öffent­lichkeit wird gemäß § 176 GVG zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung der Haupt­verhandlung am 08. Mai 2019 und in den Fortsetzungstermi­nen vom 13., 17. und 23. Mai 2019 sowie vom 13., 24., 25. und 28. Juni 2019 Folgendes angeordnet:

I.

1. Die Hauptverhandlung findet im Sitzungssaal IV des Landgerichts Freiburg, Salzstraße 17, 79098 Freiburg, statt. Sitzungsbeginn ist jeweils um 09:00 Uhr, etwaige Änderungen wer­den rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

2. Zur Sicherung eines störungsfreien Ablaufes der Hauptverhandlung und der Ordnung im Sitzungssaal werden Sicherheitsbereiche eingerichtet. Den Anweisungen des dort und im Sitzungssaal anwesenden Kontroll- und Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

3. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt dem Vorsitzen­den. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten (§§ 176, 177 GVG).

Die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden erstrecken sich

a) in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und die eingerichteten Sicherheitsbereiche ein­schließlich des Wartebereichs der Zeugen,

b) in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, einschließlich der Sitzungspausen, in denen sich die Kammer an der Gerichtsstelle aufhält, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sit­zung, in denen sich die Beteiligten, Medienvertreter/Journalisten oder Zuhörer einfinden bzw. ent­fernen, sowie

c) in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.

4. Außerhalb der vorgenannten Bereiche übt das Hausrecht der Präsident des Landgerichts Freiburg aus. Innerhalb der vorgenannten Bereiche wird das Hausrecht durch die Sit­zungs­polizei verdrängt.

5.  In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.

II.

1. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten an den Hauptverhandlungstagen 30 Mi­nuten vor Sitzungsbeginn Zugang zum Gerichtsgebäude.

2. Allen Personen ist im Sitzungssaal das Mitführen von Waffen und Gegenständen unter­sagt, die geeignet sind,

a)    andere körperlich zu verletzen,

b)    zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,

c) die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren.

Von diesem Verbot unberührt bleibt das Führen der erforderlichen Dienstausrüstung (ein­schließlich der hierfür dienstrechtlich vorgesehenen Waffenausstattung) durch die den Ge­bäude- und Saalschutz stellenden Polizeikräfte und Justizbediensteten.

III.

1. Zuhörern ist das Mitführen von Funkgeräten, mobilen Computern (Lap­tops/Tablets), Foto - und Filmapparaten sowie Geräten, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, in den Sitzungssaal untersagt. Werden solche Gegenstände mitgeführt, sind diese dem Sicherheitspersonal nach deren näherer Weisung in Verwahrung zu geben. Hiervon ausgenommen sind Mobiltelefone (Handys und Smartphones). Diese können in den Sit­zungssaal mitgenommen werden, sind jedoch auszuschalten. Dies gilt auch für Medienver­treter/Journalisten.

Medienvertreter/Journalisten und Zeugen dürfen Taschen und andere Behältnisse, Funk­geräte, mobile Computer (Laptops/Tablets), Mobiltelefone, Foto - und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, in den Sitzungs­saal mitnehmen. Die Benutzung von mo­bilen Computern im Sitzungssaal ist nur im Offline-Be­trieb gestattet. Ton-, Bild- und Film­aufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht durchgeführt werden.

Das Telefonie­ren, Twit­tern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Da­ten sowie jeg­liche Nut­zung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.

2. Die Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten müssen sich auf Anweisung des Si­cherheitspersonals im Einzelfall mit einem gültigen amtlichen Personalausweis oder Reise­pass ausweisen, ausländi­sche Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Aus­weispapier.

Die Medienvertreter/Journalisten haben sich zudem durch einen gültigen Presseausweis oder die Auftragsbestätigung eines Presseorgans zu legitimieren.

3. Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, be­anstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Bei Zeugen und Medienvertretern/Journalisten ist vor Versagung des Zutritts die Entscheidung des Vor­sitzenden einzuholen.

Besteht der begründete Verdacht des Sicherheitspersonals, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden.

IV.

1. Die Verhandlungen finden grundsätzlich öffentlich statt (§ 169 Satz 1 GVG).

2. Der Sitzungssaal wird frühestens 30 Minuten vor dem jeweiligen Beginn der Verhandlungen geöffnet.

3. Während der Sitzungspausen und am Ende des Hauptverhandlungstages haben Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten nach Maßgabe des Vorsitzenden und der im Saal anwe­senden Justizbediensteten den Sitzungssaal zu verlassen.

4. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Haupteingang des Sitzungsgebäudes bzw. in dem vor dem Sitzungssaal als Wartezone gekennzeichneten Bereich in den Sitzungssaal eingelassen.

Für Medienvertreter/Journalisten sind ein Drittel der im unteren Zuhörerbereich des Sit­zungssaals vorhande­nen Sitzplätze reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Die Sitz­platzvergabe erfolgt für den jeweiligen Sitzungstag in der Reihenfolge des Eintreffens der jeweiligen Medien­ver­treter.

Wird ein für Medienvertreter/Journalisten reservierter Sitzplatz nicht spätestens 10 Minu­ten vor Sitzungsbeginn eingenommen, wird er für Zuhörer freigegeben.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehen­den Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

6. Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie (Einzel-) Sitz­plätze für Zuhörer vorhanden sind.

Ein nach Sitzungsbeginn freiwerdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. „Reservie­rungen" sind nicht statthaft.

Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden.

V.

1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen der Medienvertreter/Journalisten sind ab jeweils 30 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im Sitzungssaal gestattet.

Ton-, Film- und Bildaufnahmen von Zeugen, die sich im Wartebereich befinden, sind nicht gestattet.

2. Für Ton-, Film- und Bildaufnahmen außerhalb des Gerichtssaales und des Sicherheitsbe­reichs ist die gesonderte Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts einzu­ho­len.

3. Ton-, Film- und Bildaufnahmen innerhalb des Gerichtssaales sind nur zulässig, wenn zu­vor im Rahmen des vom 23. April 2019 bis 26. April 2019 durchgeführten Akkreditierungsver­fahrens eine Genehmigung des Vorsitzenden eingeholt wurde.

4. Mit Bild- und Tonaufzeichnungen von Mitgliedern des gerichtlichen Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.

5. Film- oder Bildaufnahmen des Angeklagten und der Nebenklägerinnen dürfen ohne deren aus­drückliches Einverständnis nur veröffentlicht werden, wenn durch technische Verfahren („Verpixeln“, schwarzer Balken o.ä.) die Anonymisierung sichergestellt ist.

6. Jeweils zu Beginn der Sitzung, vor Aufruf der Sache, werden Film- und Bildaufnahmen von den Mitgliedern des Spruchkörpers im Sitzungssaal gestattet. 

     Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden zu beenden.

7. Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).

Gründe:

1. Die Pflicht zur Anonymisierung der Gesichter des Angeklagten und der Nebenklägerinnen ist zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte geboten. Aus­lö­ser der medialen Aufmerksamkeit für die genannten Verfahrensbeteiligten ist ausschließlich das vorliegende Straf­verfahren und das in diesem Strafverfahren aufzuklärende Geschehen. Bei dem Angeklagten ist eine Ano­nymisierung zudem aufgrund der bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu seinen Gunsten spre­chenden Unschuldsvermutung geboten. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte über­wiegen die genannten schutzwürdigen Be­lange des Angeklagten und der Nebenklägerinnen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer nichtanonymisierten Berichterstattung. Der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit wird durch die Möglichkeit der anonymisierten Bild- und Wortberichterstattung ausreichend Rechnung getragen.

2. Die übrigen getroffenen Anordnungen sind vor dem Hintergrund des zu erwartenden öffent­li­chen Interesses zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung und zur Sicherheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderlich.


Wiemann

Vorsitzender Richter am Landgericht“.

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