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Sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden

Datum: 03.11.2017

Kurzbeschreibung: Im Verfahren wegen der Tötung einer Joggerin in Endingen am Kaiserstuhl wird auf die nachfolgende, im Wortlaut wiedergegebene sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden des Schwurgerichts hingewiesen, in der unter anderem auch Ausführungen über den Zu­gang von Medienvertretern und eine Regelung zu Dreh- und Bildgenehmigungen enthalten sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Akkreditierungsverfahren im vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der durch die Vorsitzende des Schwurgerichts getroffenen Anordnungen verwiesen.

Im Verfahren wegen der Tötung einer Joggerin in Endingen am Kaiserstuhl wird auf die nachfolgende, im Wortlaut wiedergegebene sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden des Schwurgerichts hingewiesen, in der unter anderem auch Ausführungen über den Zu­gang von Medienvertretern und eine Regelung zu Dreh- und Bildgenehmigungen enthalten sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Akkreditierungsverfahren im vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der durch die Vorsitzende des Schwurgerichts getroffenen Anordnungen verwiesen.

 

 

Sitzungspolizeiliche Verfügung

 

zur Durchführung der Hauptverhandlung am 22.11.2017 mit Fortsetzungstermi­nen am 23.11.2017, 1.12.2017, 4.12.2017, 5.12.2017, 14.12.2017, 19. und 22.12.2017

 

in der Strafsache gegen C. C.

wegen Verdachts des Mordes u.a.

 

Es wird aufgrund des zu erwartenden Beteiligungsinteresses der Öffentlichkeit zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der am 22.11.2017 beginnenden Hauptverhandlung gemäß § 176 GVG Folgendes angeordnet:

I.

1. Die Hauptverhandlung findet im Sitzungssaal IV des Landgerichts Freiburg, Salzstraße 17, 79098 Freiburg, statt. Sitzungen beginnen jeweils um 08:30 Uhr. Etwaige Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

2. Zur Sicherung eines störungsfreien Ablaufes der Hauptverhandlung und der Ordnung im Sitzungssaal werden Sicherheitsbereiche eingerichtet. Den Anweisungen des dort und im Sitzungssaal anwesenden Kontroll- und Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

3. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt der Vorsitzen­den. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten (§§ 176, 177 GVG).

Die sitzungspolizeilichen Befugnisse der Vorsitzenden erstrecken sich

a) in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und die eingerichteten Sicherheitsbereiche einschließlich des Wartebereichs der Zeugen,

b) in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, einschließlich der Sitzungspausen, in denen sich die Kammer an der Gerichtsstelle aufhält, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sit­zung, in denen sich die Beteiligten, Medienvertreter/Journalisten oder Zuhörer einfinden bzw. entfernen,

und

c) in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.

4. Außerhalb der vorgenannten Bereiche übt das Hausrecht der Präsident des Landgerichts Freiburg aus. Innerhalb der vorgenannten Bereiche wird das Hausrecht durch die Sit­zungspolizei verdrängt.

5.  In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen.

6. Zur Unterstützung der Justizbediensteten bei der Einlasskontrolle, sowie bei der Aufrecht­erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Sitzungspolizei, leistet die Polizei Amtshilfe.

II.

1. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten an den Hauptverhandlungstagen 60 Minuten vor Sitzungsbeginn Zugang zum Gerichtsgebäude.

2. Allen Personen ist im Sitzungssaal das Mitführen von Waffen und Gegenständen unter­sagt, die geeignet sind,

a) andere körperlich zu verletzen,

b) zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,

c) die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren.

 

Von diesem Verbot unberührt bleibt das Führen der erforderlichen Dienstausrüstung (ein­schließlich der hierfür dienstrechtlich vorgesehenen Waffenausstattung) durch die den Gebäude- und Saalschutz stellenden Polizeikräfte und Justizbediensteten.

III.

1. Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten werden in den Sitzungssaal nur einge­lassen, nachdem sie sich der im Erdgeschoss eingerichteten Einlasskontrolle unterzogen haben. Die Verfahrensbeteiligten (Mitglieder des Spruchkörpers, Vertreter der Staatsan­waltschaft, Verteidiger, Nebenkläger, Nebenklagevertreter, Dolmetscher und Sachver­ständige), die sich bei dem Kontrollpersonal entsprechend ausweisen oder diesem be­kannt sind, sind von der Kontrolle ausgenommen. Dies gilt auch für die von diesen Perso­nen mitgeführten Taschen und sonstigen Behältnisse.

2. Zuhörer haben Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, mobile Computer (Lap­tops/Tablets), Foto - und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, nach näherer Weisung des Kontrollpersonals in Verwah­rung zu geben. Hiervon ausgenommen sind Mobiltelefone (Handys und Smartphones). Diese können in den Sitzungssaal mitgenommen werden, sind jedoch auszuschalten.

Medienvertreter/Journalisten und Zeugen dürfen Taschen und andere Behältnisse, Funk­geräte, mobile Computer (Laptops/Tablets), Mobiltelefone, Foto - und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, in den Sitzungs­saal mitnehmen. Die Mobiltelefone sind im Sitzungssaal auszuschalten. Die Benutzung von mobilen Computern im Sitzungssaal ist nur im Offline-Betrieb gestattet. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht durchgeführt werden. Das Telefonie­ren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jeg­liche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.

3. Die Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten müssen sich bei der Einlasskon­trolle mit einem gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass ausweisen, ausländi­sche Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier.

Die Medienvertreter/Journalisten haben sich zudem durch einen gültigen Presseausweis oder die Auftragsbestätigung eines Presseorgans zu legitimieren.

4. Nach Vorzeigen der Ausweispapiere sind Zuhörer, Medienvertreter/Journalisten und Zeu­gen durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der mitgeführten Taschen und Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptver­handlung verwendet zu werden und andere körperlich zu verletzen. Beanstandete Ge­genstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes auf Anforderung wieder ausgehändigt. Bei der Durchsuchung sind Mäntel und Jacken stets abzulegen. Auf Verlangen des Kontrollpersonals sind auch Pullover, Gürtel und Schuhe auszuziehen und Taschen zu entleeren.

Verbleibt nach der Durchsuchung der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden.

5. Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, be­anstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Bei Zeugen und Medienvertretern/Journalisten ist vor Versagung des Zutritts die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen.

IV.

1. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, § 169 Satz 1 GVG.

2. Der Sitzungssaal wird frühestens 60 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.

3. Während der Sitzungspausen und am Ende des Hauptverhandlungstages haben Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten nach Maßgabe der Vorsitzenden und der im Saal anwe­senden Justizbediensteten den Sitzungssaal zu verlassen.

4. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Haupteingang des Sitzungsgebäudes bzw. in dem vor dem Sitzungssaal als Wartezone gekennzeichneten Bereich in den Sitzungssaal eingelassen.

Für Medienvertreter/Journalisten sind ein Drittel der im jeweiligen Sitzungssaal vorhande­nen Sitzplätze reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Die Sitzplatzvergabe erfolgt für den jeweiligen Sitzungstag in der Reihenfolge des Eintreffens der jeweiligen Medien­vertreter.

Wird ein für Medienvertreter/Journalisten reservierter Sitzplatz nicht spätestens 10 Minu­ten vor Sitzungsbeginn eingenommen, wird er für Zuhörer freigegeben.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehen­den Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

6. Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie (Einzel-) Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind.

Ein nach Sitzungsbeginn frei werdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. „Reservie­rungen" sind nicht statthaft.

Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden.

 

V.

1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind ab jeweils 30 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im Sitzungssaal gestattet.

Ton-, Film- und Bildaufnahmen von Zeugen, die sich im Wartebereich befinden, sind nicht gestattet.

2. Für Ton-, Film- und Bildaufnahmen außerhalb des Gerichtssaales und des Sicherheitsbe­reichs ist die gesonderte Genehmigung des Präsidenten des jeweiligen Gerichts einzu­holen.

3. Ton-, Film- und Bildaufnahmen innerhalb des Gerichtssaales sind nur zulässig, wenn zu­vor eine schriftliche Genehmigung bei der Vorsitzenden eingeholt wurde.

     Die Genehmigung für Filmaufnahmen kann nur maximal 2 Kamerateams - eines öffent­lich-rechtlichen und eines privaten Senders - erteilt werden.

      Die Genehmigung für Fotoaufnahmen kann nur 6 Fotografen - 3 Agenturfotografen und 3            freien Fotografen - erteilt werden.

     Die Erteilung der Genehmigungen setzt die Erklärung voraus, dass die jeweils gefertigten Aufnahmen anderen - nicht zugelassenen - Medien bzw. deren Vertretern zur Verfügung gestellt werden.

     Die Genehmigungen werden in der Reihenfolge des Eingangs des Antrags erteilt.

     Die Anträge können in der Zeit zwischen dem 13.11.2017, 8 Uhr, und dem 20.11.2017, 15 Uhr, über das E-Mail-Postfach der Pressestelle des Landgerichts Freiburg - pressestelle@LGFreiburg.JUSTIZ.BWL.DE - gestellt werden.        

4. Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.

5. Film- oder Bildaufnahmen des Angeklagten und der Nebenkläger dürfen ohne deren aus­drückliches Einverständnis nur veröffentlicht werden, wenn durch technische Verfahren („Verpixeln“, schwarzer Balken o.ä.) die Anonymisierung sichergestellt ist.

6. Jeweils zu Beginn der Sitzung, vor Aufruf der Sache, werden Film- und Bildaufnahmen von den Mitgliedern des Spruchkörpers im Sitzungssaal gestattet.

     Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch die Vorsitzende zu beenden.

7. Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).

 

Gründe:

Die Pflicht zur Anonymisierung der Gesichter des Angeklagten und der Nebenkläger ist zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte geboten. Weder der Angeklagte noch die Nebenkläger haben bislang von sich aus die mediale Öffentlichkeit gesucht oder sind aus sonstigen Grün­den - etwa aufgrund ihres Amtes oder ihrer Prominenz - im Blickfeld der Öffentlichkeit. Aus­löser für die mediale Aufmerksamkeit ist ausschließlich das vorliegende Strafverfahren.

Bei dem Angeklagten ist eine Anonymisierung zudem aufgrund der bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu seinen Gunsten sprechenden Unschuldsvermutung geboten.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte überwiegen die genannten schutzwürdigen Belange des Angeklagten und der Nebenkläger das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer nichtanonymisierten Berichterstattung.

Die übrigen getroffenen Anordnungen sind vor dem Hintergrund des zu erwartenden öffentli­chen Interesses und der bezüglich des Angeklagten im Vorfeld geäußerten Bedrohungen zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung und zur Sicherheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderlich.



Dr. Kleine-Cosack, Vorsitzende Richterin am Landgericht

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