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Schwurgericht fällt Urteil im Verfahren wegen der Tötung einer 89-jährigen aus Herbolzheim durch einen Pfleger

Datum: 16.11.2023

Kurzbeschreibung: Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil von heute einen 26 Jahre alten Pfleger eines hochbetagten Ehepaars aus Herbolzheim wegen Mordes in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Aktenzeichen 1 Ks 300 Js 34729/22 AK 7/23).

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Freiburg hat heute nach der am 06. Oktober 2023 begonnenen und insgesamt sieben Tage dauernden Hauptverhandlung einen 26-jährigen alten polnischen Staatsangehörigen wegen der Tötung der 89 Jahre alten Frau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die zugrundliegende Straftat rechtlich als Mord in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl mit Todesfolge qualifiziert wurde. Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, der ab Anfang Oktober 2022 als häusliche Pflegekraft bei einem 89 bzw. 93 Jahre Ehepaar in Herbolzheim tätig war und zu diesem Zweck auch in deren Haus wohnte, am Abend des 25. Oktober 2022 den Eheleuten entwendeten Schmuck verstauen wollte und dabei von der Ehefrau überrascht wurde, die sogleich einen Notruf bei der Polizei absetzte. Hierauf riss der Angeklagte der Frau den Hörer aus der Hand und beendete das Telefonat. Unmittelbar danach versetzte der Angeklagte der Frau eine Vielzahl massiver Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf, um im Besitz der von ihm bereitgelegten Schmuckgegenstände zu bleiben. Bei seinem Übergriff nahm der Angeklagte - so das Gericht - den Eintritt des Todes der Frau zumindest billigend in Kauf. Als etwa eine Viertelstunde nach dem Notruf die Polizei - für den Angeklagten überraschend - eintraf, schaffte er die bereits bewusstlose Frau in den Heizungskeller des Hauses, wo er sie einsperrte und ihrem Schicksal überließ. Erst danach öffnete er der Polizei die Tür. Gegen 20:20 Uhr konnte die 89-jährige durch die Polizeibeamten aufgefunden, befreit und ins Krankenhaus verbracht werden, wo sie aufgrund der durch den Übergriff des Angeklagten verursachten Hirnblutungen am frühen Morgen des 29. Oktober 2022 verstarb.


Die 89 Jahre alte Frau hatte durch den Übergriff des Angeklagten unter anderem einen Bruch beider Augenhöhlen, Brüche der knöchernen Begrenzungen der Kieferhöhlen, einen mehrfachen Bruch des linken Jochbogens und Unterblutungen der Spinnwebhaut erlitten, wobei letztere ursächlich für den Tod der 89 Jahre alten Frau waren.


Die Große Strafkammer hat das Mordmerkmal der Habgier bejaht und zudem festgestellt, dass der Angeklagte bei der Begehung seiner Tat nicht erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Sachverständig beraten kam die Kammer zu dem Schluss, dass der Angeklagte zur Tatzeit zwar erheblich alkoholisiert (maximal mit 2,9 Promille) war, bei ihm jedoch im Einklang mit den Sachverständigen keine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorlag. Auch eine etwaige psychische Erkrankung konnte die Kammer in Übereinstimmung mit einem forensischen Sachverständigen ausschließen.

Der Angeklagte war nach seiner vorläufigen Festnahme am 25. Oktober 2023 zunächst ab dem Folgetag bis zum 17. April 2023 gemäß § 126a StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Aufgrund Haftbefehls vom selben Tag befindet sich der Angeklagte seit dem 18. April 2023 in Untersuchungshaft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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