Suchfunktion

Schwurgericht des Landgerichts Freiburg verkündet Urteil im Verfahren wegen der Tötung eines 77-jährigen bei einem Einbruch in Freiburg

Datum: 13.02.2025

Kurzbeschreibung: Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil von heute einen 22 Jahr alten Mann algerischer Staatsangehörigkeit wegen Mordes und in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und Sachbeschädigung zu einer lebenslan­gen Frei­heitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt (Aktenzei­chen 1 Ks 101 Js 24144/24 AK 9/24).

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Freiburg hat heute nach der am 14. Januar 2025 begonnenen und insgesamt sieben Tage dauernden Hauptverhandlung einen algerischen Staatsangehörigen, der knapp über 22 Jahren alt ist, des Mordes an einem 77 Jahre alten Hauseigentümer für schuldig befunden, in dessen Hausanwesen er am 14. Juli 2024 einge­brochen war, um dort stehlenswerte Gegenstände jeder Art zu entwenden.

Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte in den Morgen­stunden des 14. Juli 2024 - gegen 07:00 Uhr - Zutritt in das Haus des späteren Opfers am Freiburger Lorettoberg verschafft haben, indem er das Fenster einer Gästetoilette im Erdgeschoß mit einer auf einem Holzstapel vorgefundenen Axt aufhebelte. Anschließend hängte er von innen die vorhandene Sicherheitskette an der Woh­nungseingangstüre ein, um bei der Umsetzung seines Tatvorhabens nicht gestört zu werden. Da es der Angeklagte - nach Auffassung des Schwurgerichts eventuell aufgrund deutlich hör­barer Fernsehgeräusche - für möglich hielt, dass sich Bewohner im Haus aufhielten, entnahm er aus einer Küchenschublade im Erdgeschoss ein japanisches Küchenmesser mit einer ein­seitig geschliffenen Klinge von ca. 21 Zentimetern an sich. Um möglichst keine Geräusche zu verursachen, zog er noch seine Schuhe aus, stellte diese unter eine Kommode und begab sich dann über die Treppe ins Obergeschoss, nachdem er festgestellt hatte, dass sich im Erd­geschoss niemand aufhielt. Der stark schwerhörige 77-jährige trug seine Hörgeräte nicht und hatte weder gesehen, noch gehört, dass der Angeklagte durch das Gäste-WC eingedrungen war und sich annäherte. Als der Angeklagte das sog. kleine Wohnzimmer im Obergeschoss betrat, erhob sich der völlig überraschte Mann, der den Angeklagten nun erstmals wahrge­nommen hatte, vom Sofa und sprach den Angeklagten möglicherweise kurz an. Ohne dass er aufgrund des plötzlichen für ihn völlig unerwarteten Angriffs des ihm körperlich überlegenen und bewaffneten Angeklagten etwas entgegensetzen konnte oder - auch aufgrund der räum­lichen Enge vor dem Sofa - eine Möglichkeit zur Flucht hatte, stach der Angeklagte entspre­chend seiner vorgefassten Absicht, etwaige Hausbewoh­ner zu töten, mindestens 16 Mal - nicht ausschließbar von vorne - auf den vor ihm stehenden 77 Jahre alten Mann mit dem Küchenmesser in schneller Abfolge ein, um ihn zu töten. Hier­durch erlitt der Geschädigte fünf Stichverletzungen im vorderen seitlichen linken Oberkörper. Zudem stach der Angeklagte min­destens neunmal auf den Hals- und Kopfbereich ein, wobei die Stichreihenfolge nicht feststell­bar war. Zwei der Stichverletzungen waren jeweils für sich gesehen allein tödlich. 

Als der Angeklagte erkannt hatte, dass der Geschädigte, wie von ihm beabsichtigt, verstorben war, suchte er anschließend - entsprechend seines Tatplans - akribisch das gesamte Haus - alle weiteren Wohnräume des Obergeschosses, des Erdgeschosses sowie die Wohnung des Sohnes im Untergeschoss nebst Kellerraum nach stehlenswerten Gütern ab. Dabei öffnete er zahlreiche Schränke und Schubladen, die er durchwühlte und hängte Bilder ab, um einen dort vermuteten Tresor zu finden, wobei teilweise das Glas der Bilderrahmen zu Bruch ging. Er hob zudem die Matratze im großen Schlafzimmer im Obergeschoss an, um hier eventuell versteck­tes Bargeld zu finden. Ferner zerlegte der Angeklagte eine Wanduhr im Erdgeschoss, um de­ren goldenes Pendel zu entwenden.

Aus der vom Sohn des Opfers bewohnten Wohnung im Untergeschoss, die er ebenfalls gründ­lich nebst Keller nach ihm lohnenswerten Gütern absuchte, entwendete der Angeklagte di­verse Gegenstände, u.a. ein iPad, eine Playstation, einen Sky-Receiver, einen Laptop, Mode­schmuck, Manschettenknöpfe, Uhren, Sonnenbrillen sowie eine große Menge gesammeltes Münzgeld (1 - 20 Cent) mit einem Gewicht von mehr als 11,5 kg im Wert von ca. 120.- €, diverse, zum Teil fast leere Parfumflakons, Silbermünzen, einige Gramm Marihuana und Ha­schisch sowie einen Rollkoffer mit diversen Kleidungsstücken,. In diesen sowie einen gleich­falls entwendeten Rucksack verstaute der Angeklagte die erbeuteten Gegenstände ebenso wie in einer dort aufgefundenen Einkaufstüte zum Abtransport, um diese für sich zu behalten be­ziehungsweise gewinnbringend zu veräußern. Aus der Wohnung des Getöteten entwendete der Angeklagte ein Mobiltelefon, einen Laptop, den Ausweis des Opfers und diverse Karten sowie Schmuck.

Anschließend legte sich der Angeklagte in das Bett im großen Schlafzimmer im Obergeschoss

und schlief dort auch nicht ausschließbar einige Zeit. Bevor er um kurz nach 15:00 Uhr das Haus verließ, wickelte er den Leichnam seines Opfers in einen Teppich, der unter dem Wohn­zimmertisch platziert gewesen war, und zog ihn unter einiger Kraftanwendung in das so ge­nannte kleine Schlafzimmer, ein Nachbarzimmer zum kleinen Wohnzimmer im Dach/bzw. Obergeschoss, wo er ihn vollständig unter das Bett schob. Schließlich säuberte sich der An­geklagte im Bad des Geschädigten von den durch die Tötungshandlungen entstandenen Blut­anhaftungen, zog aufgefundene Kleidung des Sohnes des Tatopfers an und entfernte sich nach mehr als siebenstündigem Aufenthalt mit in dem erwähnten Rollkoffer, dem Rucksack und weiteren Taschen verstauten Raubgut aus dem Haus.

Wenige Stunden später fuhr der Angeklagte mit dem Zug nach Zürich. Auf seiner anschlie­ßenden Weiterfahrt nach Bern wurde er noch am Tattag festgenommen und am 25. Juli 2024 an die deutschen Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert.

Die Große Strafkammer als Schwurgericht hat die Mordmerkmale der Habgier, der Ermög­li­chungsabsicht (zur Ermöglichung einer Straftat) und der Heimtücke bejaht und zudem fest­ge­stellt, dass der Angeklagte bei der Begehung seiner Tat in seiner Leistungs­fähigkeit trotz des vorherigen Konsums von Rivotril, Pregabalin und Kokain sowie jedenfalls nicht ausschließbar auch Alkohol nicht relevant beeinträchtigt war. Auch die durch einen psy­chiatrischen Sachver­ständigen diagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsproblematik und ein zugleich vor­liegendes Abhängigkeitssyndrom mit multiplem Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2 stehen in keinem symptomatischen Zusammenhang mit der be­gangenen Tat.

Das Schwurgericht hat schließlich gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt, nachdem er mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, das Tatgeschehen von besonderer Brutalität geprägt war und auch mehrere Mordmerkmale verwirklicht wurden. Durch die besondere Schuldschwere ist eine Entlassung nach der Mindestverbüßungszeit von fünfzehn Jahren ausgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fußleiste