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Pressemitteilung zur Akkreditierung und sitzungspolizeilichen Anordnung
Datum: 20.07.2017
Kurzbeschreibung: Aufgrund es zu erwartenden erheblichen öffentlichen Interesses hat der Vorsitzende zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlungstermine folgendes angeordnet.
Landgericht Freiburg
Verf. vom 20. Juli 2017 im Verfahren gegen Huseen K. - 4/17 - 6 KLs 101 Js 37818/16 jug
Am 05. September 2017 beginnt vor der 6. Strafkammer des Landgerichts Freiburg die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Huseen K.. Sie wird am 11.,13., 28. September, 10., 12., 17., 24., 26. Oktober, 7., 9., 14. bis voraussichtlich zum 16. November 2017 fortgesetzt.
Auf Grund des zu erwartenden erheblichen öffentlichen Interesses ordne ich zur Sicherung eines
ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlungstermine folgendes an:
1. Sitzungssaal, Öffentlichkeit
a) Die Sitzungen finden im Sitzungssaal IV (150 Sitzplätze) des Landgerichts Freiburg, Salzstraße 17, 79098 Freiburg, statt. Etwaige Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgemacht.
b) Die Sitzungen beginnen jeweils um 09.00 Uhr, sofern nicht im Einzelfall anderes verfügt ist. Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgemacht.
c) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 Satz 1 GVG).
d) Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten jeweils 30 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal. Mitgeführte Taschen und Behältnisse werden auf Waffen und gefährliche Werkzeuge durchsucht. Diese werden bis zum Ende der Sitzung in Verwahrung genommen. Das Betreten des Sitzungssaales mit großen Taschen, Rucksäcken und ähnlichen Behältnissen ist nicht gestattet. Der Polizei wird gestattet, im Sitzungssaal die erforderlichen Waffen zu tragen.
e) Während der Sitzungspausen, die für länger als 20 Minuten angeordnet werden, und nach dem Ende der Sitzung haben Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten den Sitzungssaal zu verlassen. Sofern sie während der Sitzungspausen den ggf. eingerichteten Sicherheitsbereich nicht verlassen, verlieren sie dadurch nicht den Anspruch auf ihren Sitzplatz.
f) Für Medienvertreter/Journalisten sind im Sitzungssaal IV achtundvierzig Sitzplätze reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Die Sitzplatzvergabe erfolgt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen unter Ziffer 2. Die zugeteilte Platzkarte ist mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Wird ein reservierter Sitzplatz nicht spätestens 15 Minuten vor Sitzungsbeginn oder unmittelbar nach einer Sitzungspause von einem Platzkarteninhaber eingenommen, wird er freigegeben wie folgt:
· in erster Linie für anwesende akkreditierte Medienvertreter/Journalisten,
· in zweiter Linie für anwesende nicht akkreditierte Medienvertreter/Journalisten, die sich als solche ausweisen können
· in dritter Linie für sonstige Zuhörer.
g) Zuhörer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens eingelassen.
h) Ein frei werdender Sitzplatz kann neu belegt werden. „Reservierungen“ sind nicht statthaft.
i) Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen.
2. Zulassung der Medienvertreter/Journalisten
a) Medienvertreter/Journalisten können sich ausschließlich per Mail unter
dem Stichwort „Tötungsdelikt an der Dreisam“ unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises bzw. der
Auftragsbestätigung eines Presseorgans und gegebenenfalls unter Angabe der Mediengruppe (vgl. unten, Ziff. 2. b) aa)) über das
Akkreditierungspostfach der Pressestelle des Landgerichts Freiburg
Akkreditierung@LGFreiburg.justiz.bwl.de
akkreditieren. Auf anderem Wege (z.B. per Telefax, schriftlich oder unter anderen E-Mail-Adressen) eingehende Akkreditierungsgesuche können nicht berücksichtigt werden und werden auch nicht weitergeleitet.
Eine Berücksichtigung innerhalb der u. g. Mediengruppen (Ziff. 2. b) aa)) kann nur erfolgen, wenn die Mediengruppe im Akkreditierungsgesuch eindeutig angegeben ist. Anderenfalls kann ein im Übrigen gültiges Gesuch lediglich bei der Vergabe der Sitzplätze im Rahmen des allgemeinen Sitzplatzkontingents für Medienvertreter/Journalisten (vgl. unten, Ziff. 2. b) bb)) berücksichtigt werden.
Die Akkreditierungsfrist beginnt am Montag, den 24.07.2017 um 12:00 Uhr und endet am Montag, den 31.07.2017 um 12:00 Uhr.
Akkreditierungsgesuche, die vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
b) An akkreditierte Medienvertreter/Journalisten werden achtundvierzig Platzkarten nach folgender Maßgabe vergeben:
aa) Sitzplatzkontingente für Mediengruppen
Es werden folgende Mediengruppen gebildet, für die zunächst die unten jeweils angegebene Anzahl von Sitzplätzen reserviert wird:
(1) Gruppe 1: Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland: 4 Plätze
(2) Gruppe 2: Printmedien mit Sitz im Inland: 8 Plätze,
(3) Gruppe 3: Fernseh- und Hörfunksender mit Sitz im Inland: 4 Plätze
(4) Gruppe 4: Medien mit Sitz im Ausland: 4 Plätze
(5) Gruppe 5: Rechtlich selbständige Onlinemedien: 4 Plätze
Innerhalb der Mediengruppen wird die Sitzplatzvergabe in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche gem. oben 2 a) für die jeweilige Gruppe vorgenommen.
Wird die Anzahl der reservierten Sitzplätze innerhalb einer Mediengruppe durch gültige Akkreditierungen nicht erreicht, werden die nicht vergebenen Sitzplätze dem allgemeinen Sitzplatzkontingent gemäß Ziff. 2. b) bb) zugeschlagen.
bb) Allgemeines Sitzplatzkontingent für Medienvertreter/Journalisten
Die nicht nach oben aa) innerhalb von Mediengruppen vergebenen Platzkarten werden bis zur Höchstzahl gem. oben b) (achtundvierzig) an akkreditierte Medienvertreter/Journalisten in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche vergeben.
c) Jedes Medium kann sich mit beliebig vielen Vertretern am Akkreditierungsverfahren beteiligen. Es hat jedoch auch bei Mehrfachmeldung nur Anspruch auf einen reservierten Sitzplatz. Es steht dem Medium frei zu entscheiden, welcher seiner akkreditierten Mitarbeiter den Sitzplatz einnimmt.
d) Nachträgliche Poolbildung
Jeder akkreditierte Medienvertreter/Journalist kann jederzeit im Einvernehmen mit einem anderen akkreditierten Medium/Medienvertreter/Journalisten, das/der einen reservierten Sitzplatz erhalten hat, für dieses/diesen den reservierten Sitzplatz einnehmen. Dieses Einvernehmen kann auch für die gesamte Verfahrensdauer hergestellt werden.
Die Platzeinnahme ist nur zu Beginn eines jeden Sitzungstages bis 15 Minuten vor Sitzungsbeginn (vgl. oben Ziff. 1. f) möglich. Dafür ist erforderlich, dass der Medienvertreter/Journalist im Besitz der Platzkarte des eigentlich berechtigten Mediums/Medienvertreters/Journalisten ist.
e) Bildaufnahmen im Sitzungssaal
aa) Von den akkreditierten Hörfunk- und Fernsehvertretern werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Ton- und Bildmaterial anderen Sendern zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).
Falls bis spätestens Mittwoch, den 09. August 2017, 24:00 Uhr, der Pressestelle bei dem Landgericht Freiburg keine verbindliche einvernehmliche Lösung mitgeteilt wird, trifft der Vorsitzende die Auswahl.
bb) Von den akkreditierten Medienvertretern/Journalisten werden sechs Fotografen (drei Agenturvertreter und drei freie Fotografen) zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Bildmaterial anderen Agenturen zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).
Falls bis spätestens Mittwoch, den 09. August 2017, 24:00 Uhr, der Pressestelle bei dem Landgericht Freiburg keine verbindliche einvernehmliche Lösung mitgeteilt wird, trifft der Vorsitzende die Auswahl.
3. Presse Funk und Fernsehberichterstattung
a) Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind den nach Ziff. 2. e) zugelassenen zwei Fernsehteams und sechs Fotografen jeweils 30 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im Sitzungssaal, dort aber nur innerhalb des nicht den Zuhörern vorbehaltenen Bereichs, gestattet.
b) Wehrt eine Person erkennbar ihre Aufnahme ab, so ist die Aufnahme abzubrechen und weitere Aufnahmen sind zu unterlassen. Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere des Angeklagten, sind zu wahren. Aufnahmen von dem Angeklagten und den Nebenklägern sind - soweit sich diese nicht ausdrücklich mit einer unbeschränkten Veröffentlichung einverstanden erklären - bei der Veröffentlichung durch technische Maßnahmen so zu verändern, dass die Gesichtszüge unkenntlich sind.
c) Jeweils zu Beginn der Sitzung, vor Aufruf der Sache, werden Film- und Bildaufnahmen durch die oben
(Ziff. 2. e) bezeichneten zwei Fernsehteams und sechs Fotografen von den Mitgliedern des Gerichts im Sitzungssaal gestattet. Die
Aufnahmen sind mit dem Aufruf der Sache zu beenden.
Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein
Einverständnis.
d) Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).
4. Sitzungspolizei und Ordnung während der Sitzung
a) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt dem Vorsitzenden. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten (§§ 176, 177 GVG) Die aus der Sitzungspolizei erwachsenden Befugnisse des Vorsitzenden erstrecken sich
aa) in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und den Zugang zum Sitzungssaal einschließlich des ggf. eingerichteten Sicherheitsbereichs vor dem Sitzungssaal .
bb) in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, wozu auch die Sitzungspausen, während welcher die Kammer an der Gerichtsstelle bleibt, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung gehören, in denen sich die Beteiligten oder Zuhörer einfinden bzw. entfernen,
cc) in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.
In Zweifelsfällen, oder wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Zuhörer geltend macht, durch die angeordneten Maßnahmen in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein, ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.
Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Hausrecht (siehe unten 4 f)) durch die Sitzungspolizei verdrängt.
b) Mobilfunkgeräte (Handys) sind vor Betreten des Sitzungssaals auszuschalten. Ausgenommen hiervon sind Prozessbeteiligte.
c) Tragbare Computer (Laptops/Tablets) dürfen von Medienvertretern/ Journalisten und Prozessbeteiligten verwendet werden, wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen und sie keine Vorrichtungen für Ton- und/oder Bildaufzeichnungen haben oder diese ausgeschaltet bleiben.
d) Zur Sicherung des Aufzeichnungsverbotes nach 3. d) und der Ordnung vor dem Sitzungssaal können außerhalb des Sitzungssaales Absperrgitter und Sichtblenden errichtet werden. Innerhalb des so gekennzeichneten Sicherheitsbereichs sind weder Ton-, Film- und Bildaufnahmen noch Gespräche (Interviews) zulässig. Den Anordnungen der Justizbediensteten und zur Unterstützung zugezogenen Polizeibeamten ist Folge zu leisten.
e) Im Übrigen gilt die Hausordnung des Landgerichts Freiburg.
f) Außerhalb des Sitzungssaales und eines gemäß oben 4. e) eingerichteten
Sicherheitsbereichs sowie außerhalb der Sitzungszeiten wird das Hausrecht
ausgeübt von
Herrn Präsidenten des Landgerichts Freiburg Neff,
Telefon 0761 205-2011 (Vorzimmer),
bei dessen Abwesenheit von seiner Vertreterin, Frau Vizepräsidentin des Landgerichts Freiburg Wahle.
Gründe:
Die getroffenen Anordnungen sind zur störungsfreien Abwicklung der
Hauptverhandlung und zur Sicherheit des Angeklagten und der übrigen
Verfahrensbeteiligten, insbesondere in Abwägung zu den Interessen der
Öffentlichkeit und zu den Anforderungen der Presse- und Rundfunkfreiheit,
erforderlich und verhältnismäßig.
Bürgelin
Vorsitzender Richter am Landgericht
