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Freispruch im Verfahren wegen des Brandes eines Hochhauses in Freiburg-Zähringen am 05.07.2015

Datum: 10.03.2016

Kurzbeschreibung: 41 Jahre alter deutscher Staatsangehöriger vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen.

Freispruch im Verfahren wegen des Brandes eines Hochhauses in Frei­burg-Zähringen am 05. Juli 2015

 

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat mit Urteil vom heutigen Tag einen 41 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen vom Vorwurf der Brandstiftung im Hochhaus Zähringer Straße 12 in Freiburg freigesprochen.

 

Nach der sechs Verhandlungstage umfassenden Hauptverhandlung hat sich das Gericht an­gesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Schuld des die Tat mit Nachdruck bestreitenden Angeklagten bilden können. Die Verurteilung wegen einer Straftat ist nämlich nur möglich, wenn das Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten hat. Dabei wäre im vorlie­genden Fall erforderlich gewesen, dass mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit hätte festgestellt werden können, dass es wirklich der Angeklagte war, der den Brand gelegt hat. Für eine derartige Überzeugungsbildung ist die objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit entsprechender Feststellungen nötig, die vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen lässt. Eine solche Überzeugung konnte sich die Kammer aber nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise nicht bilden.

 

Nach den Feststellungen der Kammer scheidet eine technische Ursache für den Brand vom 05. Juli 2015 aus. Aufgrund der Hauptverhandlung kam die Kammer zu der Auffassung, dass dieser Brand an mindestens fünf verschiedenen Stellen des Kellers im oben erwähnten Hochhaus gelegt wurde.

 

Der Angeklagte, der sich in dieser Sache bis heute in Unter­suchungshaft befunden hat, wurde unter Aufhebung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls freigelassen. Nach dem Urteil ist er für die erlittene Untersuchungshaft, die Durchsuchung seiner Wohnung und die Sicherstellung ihm gehörender Gegenstände zu entschädigen.

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