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Eröffnung des Hauptverfahrens im Verfahren wegen der Tötung einer Mutter und ihres Sohnes in Teningen am 28.07.2017

Datum: 21.03.2018

Kurzbeschreibung: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 29.12.2017 wurde zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Hauptverhandlung beginnt am 04.04.2018, es sind derzeit acht Verhandlungstage vorgesehen.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Freiburg hat in dem Verfahren wegen der Tötung einer Mutter und deren Sohn am 28. Juli 2017 in Teningen das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 29. Dezember 2017 zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht - 1. Große Strafkammer - Freiburg zugelassen (Aktenzeichen 1 Ks 300 Js 23931/17 AK 1/18). Angeklagt ist ein nun 53 Jahre alter deutscher Staatsangehöriger, von dem sich die Getötete wenige Wochen vor der Tat getrennt haben soll. Bei dem getöteten Kind handelte es sich um den zur Tatzeit vier Jahre alten gemeinsamen Sohn des Angeklagten und der 39 Jahre alten getöteten Frau.

Die am 04. April 2018 beginnende Hauptverhandlung ist derzeit auf folgende acht Verhandlungstage terminiert (Beginn jeweils 08.30 Uhr):

  1. Mittwoch, 04. April 2018,
  2. Donnerstag, 05. April 2018,
  3. Donnerstag, 12. April 2018,
  4. Freitag, 13. April 2018,
  5. Dienstag, 17. April 2018,
  6. Freitag, 20. April 2018,
  7. Dienstag, 24. April 2018,
  8. Donnerstag, 26. April 2018.

Das vorläufige Beweisprogramm der Kammer sieht die Vernehmung von 22 Zeugen – davon neun Polizeibeamte - und drei Sachverständigen – ein psychiatrischer Sachverständiger und zwei Rechtsmediziner - vor. Für den ersten Verhandlungstag ist - neben den gem. 243 StPO vorgeschriebenen Verfahrensvorgängen (vgl. den Anhang) - die Vernehmung der ersten zwei Zeugen vorgesehen. Der psychiatrische Sachverständige wird an allen Hauptverhandlungstagen teilnehmen und am Ende der Beweisaufnahme ein Gutachten zur Frage der Schuldfähig-keit des Angeklagten erstatten.

Ein Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter/Journalisten ist in dem vorliegenden Verfahren nicht vorgesehen. Es wird empfohlen, einen aktuellen Presseausweis mitzuführen.

Unter dem Datum vom 12. März 2018 erging die nachfolgende sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden des Schwurgerichts:

Sitzungspolizeiliche Verfügung

„Zur Durchführung der Hauptverhandlung am 04.04.2018 mit Fortsetzungsterminen am 05.04.2018, 12.04.2018, 13.04.2018, 17.04.2018, 20.04.2018, 24.04.2018 und 26.04.2018 in der Strafsache gegen …….

wegen des Verdachts des Mordes

1. Die Sitzung findet - außer am 12.04.2018 - im Saal IV des Landgerichts Freiburg statt. Am 12.04.2018 wird im Saal 1 verhandelt.

2. Zuhörer erhalten im Saal IV Zutritt nur über die unteren hinteren Saaltüren. Die Galerie ist geschlossen. Die Zahl der zugelassenen Zuhörer ist auf die Anzahl der vorhandenen Sitzplätze beschränkt.

3. Zuhörer müssen sich vor Betreten des Sitzungssaales mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass - ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose mit einem entsprechenden Legitimationspapier - ausweisen.

4. Vor Betreten des Sitzungssaales werden Zuhörer und Verfahrensbeteiligte - mit Ausnahme von Staatsanwalt, Verteidiger, den Vertretern der Nebenklage und von Polizeibeamten - sowie die von ihnen mitgeführten Taschen und Behältnisse auf Waffen und/oder gefährliche Werkzeuge durchsucht. Diese werden bis zum Ende der Sitzung in Verwahrung genommen.

5. Zuhörern und Zeugen ist das Betreten des Sitzungssaales mit großen Taschen und ähnlichen Behältnissen (wie beispielsweise Rucksäcken) nicht gestattet.

6. Mit der Einlasskontrolle wird um 8:00 Uhr begonnen.

7. Der Polizei wird gestattet, im Sitzungssaal die erforderlichen Waffen zu tragen.

Dr. Kleine-Cosack

Vorsitzende Richterin am Landgericht“



§ 243 StPO lautet:

§ 243 Gang der Hauptverhandlung

(1) 1Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. 2Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) 1Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) 1Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. 2Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. 3In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. 4In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) 1Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. 2Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) 1Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. 3Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. 4Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

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