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Entscheidung zu dem Verfahren wegen des Angriffs auf den Freiburger Oberbürgermeister am 06.05.2018

Datum: 18.03.2020

Kurzbeschreibung: In dem Verfahren 2 KLs 280 Js 14958/18 AK 4/19 wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt.

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat in dem oben erwähnten Sicherungs­verfah­ren heute nach insgesamt vier Tage dauernder Hauptverhandlung bei einem 55 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen unter anderem wegen des tätlichen Angriffs auf den Ober­bürgermeister von Freiburg, Martin Horn, die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran­kenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet, deren Vollstreckung jedoch gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

 

Der Beschuldigte hatte am 06. Mai 2018 dem an diesem Tag gewählten Oberbürgermeister Horn anlässlich dessen Wahlfeier im Friedrichsbau in Freiburg zunächst ein Getränk auf den Anzug geschüttet, ihm anschlie­ßend wuchtig mit der Faust ins Gesicht geschlagen und zudem Tritte versetzt. Oberbürger­meister Horn erlitt hierdurch eine Nasenbeinfraktur, einen soge­nannten „Cut“ unter dem linken Auge und Prellungen. Außerdem brach ein Stück seines Schneidezahns ab.

 

Bei der Tat war der Beschuldigte aufgrund einer seit vielen Jahren bestehenden psychischen Erkrankung schuldunfähig (§ 20 StGB). Die mit dem Urteil angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psy­chiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB konnte nach Auffas­sung der insoweit durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratenen 2. Großen Straf­kam­mer wie auch der Staatsanwaltschaft insbesondere deshalb zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Beschuldigte in der knapp viermonatigen einstweiligen Unterbringung in ei­nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) stabilisiert und gut medikamentös eingestellt werden konnte, inzwischen krankheits- und behandlungseinsichtig ist und regelmäßig die er­forderliche antipsychotische Medikation unter ärztlicher Aufsicht erhält. Dies wird im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67b Abs. 2 StGB) weiter überprüft wer­den.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Pressestelle des Landgerichts Freiburg

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